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Zwar knapp an der Fragestellung vorbei, . . .

geschrieben von: Hartmut Riedemann

Datum: 29.07.07 17:47

. . . will ich dennoch zitieren, was das Lexikon der Eisenbahn, transpress 1981, dazu sagt:

"Ladefrist: gesetzl. festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen Be- und Entladung von Güterwagen beendet sein soll. L. ist von Anzahl der bereitgestellten Wagen, Güterart, Mechanisierungsgrad der Be- und Entladearbeiten, Wagenart u. Arbeitszeitregelung der Betriebe abhängig. Basis-L. beträgt für Beladung 4 h u. für Entladung 3 h. Zuschläge zur Basis-L. erfolgen bei Bereitstellung
a) von mehr als 5 Wagen auf einmal;
b) von Großgüterwagen (außer Selbstentladewagen);
c) bei stäubenden u. mit besonderer Sorgfalt zu behandelnden Gütern;
d) bei An- u. Abfuhr der Güter über 5 km;
e) Kühlwagen u. Behälterwagen.
Abschläge von Basis-L. erfolgen bei Schlachtvieh, hohem Mechanisierungsgrad der Ladearbeiten u. flüssigen Gütern.

Bei Bereitstellung von Wagen in Anschlußbahnen usw. rechnet L. allg. bis zur nächsten planmäßigen Bedienung. Wird L. nicht eingehalten, wird Wagenstandsgeld erhoben. . . ."

Zur besseren Lesbarkeit Absätze eingefügt.

Vielleicht hilfts ja doch ein wenig weiter.

Beste Grüße
Hartmut

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