schienenbieger schrieb:
Die Frage, wann § 11 anzuwenden ist, ist im § 11 eigentlich abschließend geregelt. Insofern sehe ich hier keinen grundsätzlichen Entscheidungsbedarf. Hier geht es m. E. eher darum, ob bei S21 genau diese Gründe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 vorliegen oder nicht. Das wäre dann doch eher ein konkreter Einzelfall.
Ohne konkreten Einzelfall gibts nie ein Urteil, also auch nie ein Grundsatzurteil, auch nicht zur Auslegung eines Gesetzes. Genau da liegt die Zuständigkeit der Revisionsinstanz. Die unteren Instanzen sind primär zuständig für die Tatsachen, also z.B. zur Klärung der Frage 'was konkret wird abgebaut', falls darüber gestritten würde. Solche Streitthemen sehe ich in diesem Fall aber nicht.
Zitat:
So wie ich die Pressemeldung des VG verstanden habe, war die Klage auch bereits am fehlenden Rechtschutzbedürfnis gescheitert. In diesem Zusammenhang spielt die Anwendung des § 11 m. E. keine Rolle, weil die SNAG ja genau das im Rahmen eines zukünftigen Verfahrens einbringen könnte.
Ob das - aus anderen Gründen erforderliche - Planfeststellungsverfahren bei der Frage §11 ja/nein überhaupt eine Rolle spielen darf, wäre die erste zu klärende Rechtsfrage. Dazu steht m.W. im §11 nämlich nichts drin.