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Re: Copyright erloschen: Titel Trix Katalog 1951 mit einem Bild von Walter Zeeden

geschrieben von: DuKabina?!

Datum: 11.06.21 16:47

Schmalspurbahnfreund schrieb:
Martin J. Krajnc schrieb:
Hallo "Schmalspurbahnfreund",

warum ist der Erbe, der an die Stelle des Erblassers tritt, nicht dessen Rechtsnachfolger? Ich nehme an, Du bist Volljurist und kennst § 1922 BGB und weitere diesbezügliche Vorschriften.

Was um alles in der Welt hat der Aufdruck "Nicht für Dritte" auf einem Buchfahrplan nur mit dem Urheberrecht zu tun? Prüfe doch bitte, ob die §§ 203 und 353b StGB einschlägig sind und teile uns das Ergebnis mit.

Viele Grüße

Martin, der die Altpapiersammler schon mit einem Bein im Knast (JVA Lingen?) sieht
Hallo Martin,
dafür muss man kein Jurist sein. Im BGB ist nun mal von Erbe, Erben, Erblasser und Erbschaft die Rede. Wäre der Erbe der Rechtsnachfolger, müsste er in alle Verträge des Verstorbenen eintreten. Das ist aber nicht der Fall. Eine befremdlich Vorstellung, eine verstorbene Person hätte einen Rechtsnachfolger.....Wie ein Untoter.

Der Vermerk "Nicht für Dritte" hat natürlich mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Ich habe ausdrücklich geschrieben, das ist ein anderer Rechtskreis. Lesen und verstehen. Also unterstelle mir bitte nicht das Gegenteil dessen was ich geschrieben habe.

Und nun bin ich gespannt auf die §§ 203 und 353b StGB, die du sicher schon herausgesucht hast!
Du bist kein Schmalspurfreund, sondern wohl eher Schmalspurjurist.

Schuster, bleib bei Deinen Leisten und kümmere Dich um Schmalspurbahnen und überlasse die Ausführungen zu juristischen Fragen denen, die das Zeugs wirklich studiert haben. So wie der Martin zum Beispiel oder ich es habe. Es gibt hier noch andere Kollegen aus der Juristerei, denen es gelungen ist, zwei juristische Staatsexamen erfolgreich zu überstehen.

Der, der ein Erbe antritt, ja der tritt auch in viele bestehende Verträge ein. Rate mal, wieso es der Erbe ist, der den Vertrag des Erblassers Mietwohnung kündigen muss, soll, darf, sollte?

Klar in Arbeitsverträge tritt er nicht ein, ein solches Vertragsverhältnis erlischt. Aber was ist z. B. mit einem Gesellschaftsvertrag? Hier erfolgt, wenn nicht schon im Gesellschaftsvertrag andere Regeln getroffen worden sind, die Weitergabe von Gesellschaftsanteilen an den Erben bzw. Rechtsnachfolger (durch Anfall der Erbschaft).

Schon mal den Begriff der Universalrechtsnachfolge gehört? Forsche mal nach.

Grüße
Jens

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