Stand 1962.
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Triebfahrzeuge mit Triebfahrzeugbegleitern besetzen
(1) Das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ist während der Fahrt - außer bei ge-
schobenen Zügen - mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn es
a) keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung, Fahr- und Stillstandsüberwachungs-
einrichtung oder keine betriebsbereite Einrichtung zum selbsttätigen Anhalten
des Fahrzeugs hat oder
b) mit mehr als 140 km/h ohne Zugbeeinflussung fährt, durch die ein Zug selbst-
tätig zum Halten gebracht werden kann und vorgeschriebene Geschwindig-
keitsverminderungen zeit- und
wegeabhängig überwacht werden.
Stand 2006.
Grüße
Ekkehard