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Re: Tztztz...Die Genossen der DVP hätten Dich nach gemeldet!

geschrieben von: Thomas Splittgerber

Datum: 10.08.17 17:52

Lieber Helmut!

Da ich ich auch unwissentlich gegen das Paß -und Meldegesetz verstoßen hatte, hatte Kreis Halle(Saale) beantragt und bin nach Wernigerode gefahren, haben mich die Genossen der DVP*(*Trapo Wache Halberstadt) für den Kreis Wernigerode nachgemeldet und durfte mit dem nächsten Pz nach Wernigerode weiter fahren (21.6.1976).

[www.verfassungen.de]

Folgen hatte dies nicht, da ich vom MfS HA XiX, II, 3 mit der Einschätzung: Keine negative Einstellung zur DDR
Vertrete meinen Klassenstandpunkt und würde auch nicht gegen § 97 StGB** der DDR verstoßen
Link:
[www.verfassungen.de]
***Landesverrat StGB $ 97 der DDR in allen Fassungen

§ 97. Spionage. (1) Der sozialistische Staat schützt und sichert seine staatlichen, wirtschaftlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegenüber jedermann.

(2) Wer es unternimmt, Tatsachen, Gegenstände, Forschungsergebnisse oder sonstige Nachrichten, die im politischen oder wirtschaftlichen Interesse oder zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind, für einen imperialistischen Geheimdienst oder für andere Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische _Republik oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, oder deren Vertreter oder Helfer zu sammeln, an sie auszuliefern oder zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(3) Das Unternehmen der Spionage begeht auch, wer
1. sich von einem imperialistischen Geheimdienst anwerben läßt;
2. sich von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen oder deren Vertretern oder Helfern zum Zwecke der Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten anwerben läßt;
3. bei Spionage gegen die Deutsche Demokratische Republik in anderer Weise als durch Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten mitwirkt.

(4) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 97 folgende Fassung:
"§ 97. Spionage. (1) Wer Nachrichten oder Gegenstände, die geheimzuhalten sind, zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder für einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer sammelt, an sie verrät, ihnen ausliefert oder in sonstiger Weise zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 97 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 97 folgende Fassung:
"§ 97. Landesverrat. (1) Wer Staatsgeheimnisse an einen Geheimdienst oder eine andere Einrichtung einer fremden Macht verrät, für sie beschafft oder wer sie der Öffentlichkeit zugänglich macht und 'dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Deutsche Demokratische Republik herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
(4) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzuwenden.

§ 98. Sammlung von Nachrichten. (1) Wer Nachrichten, die geeignet sind, die gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichtete Tätigkeit von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zu unterstützen, für sie sammelt oder ihnen übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zwölf Jahren bestraft.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 98 folgende Fassung:
"§ 98. Wer sich von den im § 97 Absatz 1 genannten Stellen oder Personen zum Zwecke der Sammlung, d es Verrats oder der Auslieferung von geheimzuhaltenden Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik anwerben läßt, wird ebenfalls wegen Spionage bestraft.

Deteils werden sicherlich der 3. Auflage des Buches OV Fotograf von Burkhard Wollny veröffentlicht...!

Gruß
thomas splittgerber, berlin

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