Barrierefreiheit im Sinne von gleichberechtigter, autarker Teilhabe (ohne helfendes Personal) geht bei Doppelstockwagen mit Bahnsteigen der Höhe 55 cm, an 76 cm gut mit einstöckigen Wagen. Für Bahnstrecken mit hohem Kapazitätsbedarf gibt es Triebzüge von so ziemlich allen Herstellern, welche ein- und doppelstöckige Wagen kombinieren, wie den Alstom Coradia HC, welche auch bereits vom LNVG beschafft werden:
https://www.lnvg.de/anzeige-newsletter-sonderausgabe-08-maerz-2021/foerderung-von-zuegen-fuer-express-kreuz-niedersachsen
Es stimmt, die haben nicht ganz die gleiche Kapazität wie reine Doppelstockzüge, aber das ist bei der Inklusion von Rollstuhlfahrer*innen fast immer so.
Die DIN 18040 zu Rampen findet übrigens keine Anwendung in Schienenfahrzeugen, dort werden in der Regel die
TSI PRM angewendet. Für Doppelstockwagen heißt das: in den Gängen zwischen dem Vorraum einer rollstuhlgerechten Außentür, dem Rollstuhlplatz, einer rollstuhlgerechten Schlafgelegenheit und der Universaltoilette dürfen Rampen bis 840 mm Länge eine Steigung von 15 % aufweisen, längere maximal 6,25 %. Eine Rampe zwischen Fahrzeug und Bahnsteig darf maximal 18 % Neigung aufweisen. Ob das jetzt die autarke Teilhabe ermöglicht oder Züge diese Normen überhaupt einhalten, ist eine andere Frage.