Zitat
Das ja nun auch nicht. Das waere zu einfach. Die Entschaedigung bemisst sich nach der tatsaechlichen Verspaetung, nicht einer fiktiven.
Du darfst selbstverständlich auch zusätzlich später am Zielort ankommen, wenn Dir die nächstmögliche alternative Verbindung nicht gefällt.
Du hast halt nur Anspruch auf das, was das EVU zu verantworten hat.
Wenn die eine Verbindung nicht klappen wird, ich 1h zu spät ankommen würde und ich deshalb beschließe erst am nächsten Morgen zu fahren, dann habe ich Anspruch auf Entschädigung für die 1h.
Gruß