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 21 - Stuttgart 21 

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Stuttgart 21 in der LuFV III

geschrieben von: Traumflug

Datum: 15.01.20 17:56

In der gestern verabschiedeten Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung finden sich auch ein paar kurze Erwähnungen von S 21:

§ 8c, Seite 18:
Projekt Stuttgart 21

Unter Zugrundelegung des Vertrags zu Stuttgart 21 (Nr. F 08 B 0083) vom 02.04.2009 sowie erfolgter (z.B. „Große Wendlinger Kurve vom 03.05.2019 und „Zusatzfinanzierungsvertrag“ vom 16.12.2015) und zukünftiger projektbedingter Änderungen/Ergänzungen des Vorhabens Stuttgart 21 (PROJEKT STUTTGART 21) nehmen die EIU im Rahmen des MINDESTERSATZINVESTITIONSBEITRAGS für das PROJEKT STUTTGART 21 über die Laufzeit aller Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis zur Gesamtinbetriebnahme des PROJEKTS STUTTGART 21 Ersatzinvestitionen in folgender Höhe vor:
a) höchstens € 300 Mio. gemäß § 8.1.
b) höchstens € 197 Mio. gemäß § 8.7.
§ 11, Seite 20:
Infrastrukturwirtschaftsprüfer

11.1 Eine vom Bund beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (INFRASTRUKTURWIRTSCHAFTSPRÜFER oder IWP) prüft, ob die buchhalterische Erfassung der ERSATZINVESTITIONEN nach Maßgabe der Anlage 8.3 Anhang 1a, Anlage 8.3 Anhang 1b und Anlage 8.3 Anhang 4 erfolgt ist und bestätigt auf dieser Grundlage die Höhe der gemäß § 8.1 im jeweiligen Kalenderjahr vorgenommenen MINDESTERSATZINVESTITIONEN sowie die Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung über ERSATZINVESTITIONEN in Höhe von bis zu € 4.390 Mio. in Anlagenklassen der EIU nach Anlage 8.3 Anhang 1b.
[...]
11.4 Zudem prüft und testiert der IWP für das Projekt Stuttgart 21 unter Zugrundelegung der Ziffer 2 des Beschlusses der 13. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 17.05.2019 die Einhaltung der Beträge gemäß § 8c. Darüber hinaus kann der Bund den IWP beauftragen, auch außerhalb des Projekts Stuttgart 21 stichprobenhaft zu prüfen; die Auswahl der Stichprobe obliegt dem EBA.
[...]
§ 18, Seite 25:
Rückforderung bei Zielverfehlung

18.1 Der Bund kann seinen jährlichen INFRASTRUKTURBEITRAG und die TATSÄCHLICH GEZAHLTE ZUSÄTZLICHE DIVIDENDE nach Maßgabe dieses Paragraphen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die EIU die nachstehend benannten Ziele verfehlen:
[...]
(v) Einhaltung der Beträge für das PROJEKT STUTTGART 21 (§ 8c).
Wenn ich das richtig interpretiere, wandern damit knapp 500 Millionen Euro aus der Bundeskasse direkt ins Projekt Stuttgart 21. Mit Blick auf § 10 des Finanzierungsvertrags zu S 21 sind das nicht die dort erwähnten 500 Millionen, die schon grösstenteils ausbezahlt sein müssten. Dieser Zusatzfinanzierungsvertrag liegt mir jedoch nicht vor.

Die ganze LuFV III gibt's hier, 500 MB: [www.bmvi.de]

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Hallo,

gilt im Sinne der Vereinbarung das gesamte Projekt Stuttgart 21 als Ersatzinvestition oder gibt es da weitergehende Abstufungen? Hintergrund/Beispiel: Zumindest auf die Schnelle bringe ich die große Wendlinger Kurve und Ersatzinvestitionen begrifflich nicht zusammen.

Gruß
Uwe
c-u-w schrieb:
Hallo,

gilt im Sinne der Vereinbarung das gesamte Projekt Stuttgart 21 als Ersatzinvestition oder gibt es da weitergehende Abstufungen? Hintergrund/Beispiel: Zumindest auf die Schnelle bringe ich die große Wendlinger Kurve und Ersatzinvestitionen begrifflich nicht zusammen.

Gruß
Uwe
So steht es im Finanzierungsvertrag:

finver.jpg

Ich würde demnach die Bezeichnung "Ersatzinvestition" auf die komplette Umgestaltung des Bahnknotens beziehen, also der Ersatz des Bahnhofs sowie die dadurch notwendige neue Anbindung an das Bestandsnetz. Und die Wendlinger Kurve, egal ob klein oder groß, ist der Anschluss des neuen Bahnknotens an das Neckartal.

MfG

Re: Frage Stuttgart 21 in der LuFV III --> Begriff Ersatzinvestitionen

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 16.01.20 13:13

c-u-w schrieb:
gilt im Sinne der Vereinbarung das gesamte Projekt Stuttgart 21 als Ersatzinvestition oder gibt es da weitergehende Abstufungen? Hintergrund/Beispiel: Zumindest auf die Schnelle bringe ich die große Wendlinger Kurve und Ersatzinvestitionen begrifflich nicht zusammen.
Die Begriffe werden nach funktionalen Kriterien verwendet:

- Von 'Ersatz' wird (bei jedem Projektteil) immer dann gesprochen, wenn der Abriß von irgendwas Bestehendem zu rechtfertigen ist.
- Von 'Neubau' wird gesprochen, wenn der Einsatz von Bundesmitteln zu begründen ist.