§ 11, Seite 20:Projekt Stuttgart 21
Unter Zugrundelegung des Vertrags zu Stuttgart 21 (Nr. F 08 B 0083) vom 02.04.2009 sowie erfolgter (z.B. „Große Wendlinger Kurve vom 03.05.2019 und „Zusatzfinanzierungsvertrag“ vom 16.12.2015) und zukünftiger projektbedingter Änderungen/Ergänzungen des Vorhabens Stuttgart 21 (PROJEKT STUTTGART 21) nehmen die EIU im Rahmen des MINDESTERSATZINVESTITIONSBEITRAGS für das PROJEKT STUTTGART 21 über die Laufzeit aller Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis zur Gesamtinbetriebnahme des PROJEKTS STUTTGART 21 Ersatzinvestitionen in folgender Höhe vor:
a) höchstens € 300 Mio. gemäß § 8.1.
b) höchstens € 197 Mio. gemäß § 8.7.
§ 18, Seite 25:Infrastrukturwirtschaftsprüfer
11.1 Eine vom Bund beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (INFRASTRUKTURWIRTSCHAFTSPRÜFER oder IWP) prüft, ob die buchhalterische Erfassung der ERSATZINVESTITIONEN nach Maßgabe der Anlage 8.3 Anhang 1a, Anlage 8.3 Anhang 1b und Anlage 8.3 Anhang 4 erfolgt ist und bestätigt auf dieser Grundlage die Höhe der gemäß § 8.1 im jeweiligen Kalenderjahr vorgenommenen MINDESTERSATZINVESTITIONEN sowie die Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung über ERSATZINVESTITIONEN in Höhe von bis zu € 4.390 Mio. in Anlagenklassen der EIU nach Anlage 8.3 Anhang 1b.
[...]
11.4 Zudem prüft und testiert der IWP für das Projekt Stuttgart 21 unter Zugrundelegung der Ziffer 2 des Beschlusses der 13. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 17.05.2019 die Einhaltung der Beträge gemäß § 8c. Darüber hinaus kann der Bund den IWP beauftragen, auch außerhalb des Projekts Stuttgart 21 stichprobenhaft zu prüfen; die Auswahl der Stichprobe obliegt dem EBA.
[...]
Wenn ich das richtig interpretiere, wandern damit knapp 500 Millionen Euro aus der Bundeskasse direkt ins Projekt Stuttgart 21. Mit Blick auf § 10 des Finanzierungsvertrags zu S 21 sind das nicht die dort erwähnten 500 Millionen, die schon grösstenteils ausbezahlt sein müssten. Dieser Zusatzfinanzierungsvertrag liegt mir jedoch nicht vor.Rückforderung bei Zielverfehlung
18.1 Der Bund kann seinen jährlichen INFRASTRUKTURBEITRAG und die TATSÄCHLICH GEZAHLTE ZUSÄTZLICHE DIVIDENDE nach Maßgabe dieses Paragraphen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die EIU die nachstehend benannten Ziele verfehlen:
[...]
(v) Einhaltung der Beträge für das PROJEKT STUTTGART 21 (§ 8c).
geschrieben von: c-u-w
Datum: 16.01.20 09:31
geschrieben von: schienenbieger
Datum: 16.01.20 10:14
So steht es im Finanzierungsvertrag:Hallo,
gilt im Sinne der Vereinbarung das gesamte Projekt Stuttgart 21 als Ersatzinvestition oder gibt es da weitergehende Abstufungen? Hintergrund/Beispiel: Zumindest auf die Schnelle bringe ich die große Wendlinger Kurve und Ersatzinvestitionen begrifflich nicht zusammen.
Gruß
Uwe
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 16.01.20 13:13
Die Begriffe werden nach funktionalen Kriterien verwendet:gilt im Sinne der Vereinbarung das gesamte Projekt Stuttgart 21 als Ersatzinvestition oder gibt es da weitergehende Abstufungen? Hintergrund/Beispiel: Zumindest auf die Schnelle bringe ich die große Wendlinger Kurve und Ersatzinvestitionen begrifflich nicht zusammen.
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