geschrieben von: Bahnlehrling2
Datum: 30.08.16 10:15
geschrieben von: Traumflug
Datum: 30.08.16 13:34
Nein, gelten sie nicht. Für S21 werden nicht nur die Verkehrsregeln ausser Kraft gesetzt. Lassen sich Regelbrüche nicht mehr verbergen, geben sie die Behörden redliche Mühe, die Beobachter/Anzeigenerstatter zu beschwichtigen und Ausreden für die DB AG zu finden. Vgl. mit dem Normalbürger, der in solchen Fällen zuallererst mal ein Bussgeld verpasst bekommt und dann sehen kann wo er bleibt.Bei diesem Bild besonders schön, dass Halteverbot für LKW. Gelten Verkehrsregeln auch für S21 Abraumlaster?
geschrieben von: TSF
Datum: 30.08.16 13:39
geschrieben von: Bahnlehrling2
Datum: 30.08.16 13:49
geschrieben von: ServiceStore
Datum: 30.08.16 15:55
geschrieben von: Bahnlehrling2
Datum: 30.08.16 16:13
geschrieben von: Karolingerheinz
Datum: 31.08.16 09:30
geschrieben von: Der Uhu
Datum: 31.08.16 10:02
geschrieben von: Klaus am Zuge
Datum: 31.08.16 10:13
geschrieben von: Klaus am Zuge
Datum: 31.08.16 10:19
Unter der Annahme, das jene Forenschreiber und S21 nicht komplett disjunkt sind, erwarte ich von deren Chefs eine ursächliche Beseitigung dieses Saustalls, und von erwähnten Forenschreibern Vollzugsmeldung, dass jene Kollateralschäden beseitigt sind. Hochachtungsvoll.Wartet nur Schienenverbieger und Chefverheizer & Co werden sich sicher gleich melden!
geschrieben von: E 19 01
Datum: 31.08.16 13:22
geschrieben von: Bahnlehrling2
Datum: 31.08.16 13:55
geschrieben von: Klaus am Zuge
Datum: 31.08.16 15:24
Ich nicht. Und dabei habe ich hier am Ort eine "Riesenbaustelle" quasi vor der Haustüre bzw. unter den Füßen.Ähnliche Bilder kenne ich auch. Aber einige hundert Kilometer von S21 entfernt.
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 31.08.16 16:04
E 19 01 schrieb:Ich nicht. Und dabei habe ich hier am Ort eine "Riesenbaustelle" quasi vor der Haustüre bzw. unter den Füßen.Ähnliche Bilder kenne ich auch. Aber einige hundert Kilometer von S21 entfernt.
geschrieben von: Bahnlehrling2
Datum: 31.08.16 16:31
geschrieben von: cs
Datum: 31.08.16 16:51
In Stuttgart fühlt sich die Polizei generell nicht zuständig für den ruhenden Verkehr, sprich Gehwegparker o.ä., da muss das städtische Ordnungsamt ran. Da die aber vor allem in der Innenstadt aktiv sind, wird hier in den Vororten allgemein ziemlich viel im Halteverbot und auf den Gehwegen geparkt.Versuche hab ich schon gesehen... bei einem dieser Versuche kams dann wie es kommen SOLLTE. Die Rennleitung schritt ein (gottseidank hats in D auch noch Polizisten mit "@#$%& in der Büx"). Eine Mutter mit Kinderwagen hätte auf die Strasse ausweichen müssen und hat es vorgezogen, die Rennleitung zu konsultieren. Die fanden diese Bürgersteigparker garnicht komisch. Danach musste sich die Baulogistik was anderes überlegen.
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 31.08.16 18:19
Solange es nur um Vorschriftenverstöße und leichte bis mäßige Behinderungen geht, ist das Ordnungsamt die richtige Adresse und der Strafzettel die angemessene Maßnahme. Aber bei Gefährdung (Fußgänger, möglicherweise Behinderte oder mit Kinderwagen) müssen sich auf der Straße zwischen den Schwerfahrzeugen durchschlagen), ist die Polizei gefragt, ggf. auch mit rabiateren Maßnahmen.In Stuttgart fühlt sich die Polizei generell nicht zuständig für den ruhenden Verkehr, sprich Gehwegparker o.ä., da muss das städtische Ordnungsamt ran. Da die aber vor allem in der Innenstadt aktiv sind, wird hier in den Vororten allgemein ziemlich viel im Halteverbot und auf den Gehwegen geparkt.
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 31.08.16 18:22
In Stuttgart fühlt sich die Polizei generell nicht zuständig für den ruhenden Verkehr
geschrieben von: Kelle
Datum: 01.09.16 10:46
geschrieben von: graetz
Datum: 01.09.16 10:51
Wichtig zu wissen:
Bei k21 würden die gleichen LKW Fahrer natürlich ganz anders handeln!
This forum is powered by Phorum.
Eugenol template is a free semantic and xhtml valid theme for Phorum edited under GPL by PROMOPIXEL.
Dieses Forum ist ein kostenloser Service der Zeitschrift Drehscheibe und von Drehscheibe Online (www.drehscheibe-online.de)