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 21 - Stuttgart 21 

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Klage der Stuttgarter Netz AG gegen den Abbau des Gleisvorfeldes im Rahmen von S 21 bleibt ohne Erfolg

Datum: 10.08.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 10.08.2016

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.08.2016 die Klage der Stuttgarter Netz AG als unzulässig abgewiesen.

Die Stuttgarter Netz AG wollte mit der Klage verhindern, dass die DB Netz AG nach der Fertigstellung des unterirdischen Durchgangsbahnhofs das bestehende Gleisvorfeld des oberirdischen Stuttgarter Kopfbahnhofes abbaut, bevor hierfür ein Stilllegungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) durchgeführt wurde (s. Pressemitteilung vom 02.08.2016; Az.: 13 K 2947/12).

Die Stuttgarter Netz AG hält ein solches Stilllegungsverfahren für erforderlich, um ihr die Übernahme und damit den Erhalt des Gleisvorfeldes und des oberirdischen Stuttgarter Kopfbahnhofes zu ermöglichen. Die rechtliche Notwendigkeit für ein Stilllegungsverfahren nach dem AEG begründet die Stuttgarter Netz AG damit, dass es sich bei dem Projekt „Umbau des Bahnknotens Stuttgart/Stuttgart 21“ um die Neuerrichtung eines unterirdischen Durchgangsbahnhofs bei gleichzeitiger Stilllegung des oberirdischen Kopfbahnhofes einschließlich des zugehörigen Gleisvorfeldes handle.

Dieser Rechtsansicht ist das Gericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem „Umbau des Bahnknotens Stuttgart/Stuttgart 21“ um ein ausschließlich planfeststellungspflichtiges Änderungsvorhaben nach dem AEG, für das ein zusätzliches Stilllegungsverfahren nicht erforderlich ist.

Dabei ging das Gericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Begriffe „Strecke“ und „Bahnhof“ im Sinne der Stilllegungsvorschriften des AEG nicht in einem anlagen-technischen, sondern in einem funktionalen Sinne zu verstehen seien. Mit Strecke seien daher nicht die konkreten Gleisanlagen – wie etwa des Gleisvorfeldes - gemeint, sondern die Bahnverbindung zwischen zwei Orten. Dementsprechend sei auch mit dem Begriff Bahnhof im Sinne der Stilllegungsvorschriften nicht die konkrete bauliche Bahnhofsanlage gemeint, sondern der Abfahrts- und Bestimmungsort einer Strecke.

Ausgehend von diesem funktionalen Begriffsverständnis werde durch den „Umbau des Bahnknotens Stuttgart/Stuttgart 21“ weder der Betrieb von Strecken von und nach Stuttgart noch der Betrieb des Stuttgarter Hauptbahnhofes auf Dauer eingestellt. Es blieben vielmehr auch nach dem „Umbau des Bahnknotens Stuttgart/Stuttgart 21“ sämtliche bisher zwischen Stuttgart und anderen Bestimmungsorten bestehenden Bahnverbindungen erhalten. Im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 würden lediglich die Streckenführungen dieser Strecken geändert, um diese an den künftigen unterirdischen Durchgangsbahnhof anzubinden.

Ebenso wenig werde der Stuttgarter Hauptbahnhof im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 vom Schienennetz genommen. Es werde vielmehr lediglich die Bahnhofsanlage von einem oberirdischen Kopfbahnhof in einen unterirdischen Durchgangsbahnhof umgebaut. Als Abfahrts- und Bestimmungsort von Zugverbindungen bliebe der Stuttgarter Hauptbahnhof dagegen erhalten. Sämtliche Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Teil-Projekt Stuttgart 21 „Umbau des Bahnknotens Stuttgart/Stuttgart 21“ seien daher ausschließlich als planfeststellungspflichtige „Änderungen von (Bahn-)Betriebsanlagen“ im Sinne der Regelungen des AEG zur Planfeststellung einzustufen.

Zugleich stellte das Gericht aber auch fest, dass der Rückbau des Gleisvorfeldes ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens rechtlich unzulässig sei. Da die Stuttgarter Netz AG in diesem Planfeststellungsverfahren ihre Interessen noch geltend machen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne, fehle es ihr an dem für das vorliegend geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsbegehren notwendigen besonderen Rechtsschutzinteresse und sei die Klage aus diesem Grund bereits unzulässig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die unterlegene Stuttgarter Netz AG hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, entweder Berufung beim Verwaltungsgerichtshof oder Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

Quelle: [www.vgstuttgart.de]
Der Begriff "Bahnhof" ist eben wie Gummi. Hier jetzt als Start und Zielort von Bahnverbindungen genutzt.

..."Mit Strecke seien daher nicht die konkreten Gleisanlagen ... gemeint, sondern die Bahnverbindung zwischen zwei Orten. Dementsprechend sei auch mit dem Begriff Bahnhof im Sinne der Stilllegungsvorschriften nicht die konkrete bauliche Bahnhofsanlage gemeint, sondern der Abfahrts- und Bestimmungsort einer Strecke..."

Wenn man von dieser Definition ausgeht, müsste der Tiefbahnhof sämtliche Verbindungen bieten können, wie heute der Kopfbahnhof. Tatsächlich gibt es aber eine ganze Liste von Verbindungen, die vom Tiefbahnhof aus den verschiedensten Gründen nicht wird übernommen werden können, z.B. Dieseltriebwagen für umsteigfreie Fernverbindungen zu nicht elektrifizierten Zielen.

Die Verhandlungen der Planfeststellung zum Kopfbahnhof- Abbau werden also spannend.
Hallo rad3m , es ist demzufolge sinnvoll , von Breisach nach Stuttgart mit nemm Regioshuttle zu fahren ?

Aulendorf-Tübingen-Stuttgart Tief kann ich auch umsteigefrei fahren . Alles eine Frage des Fahrzeugeinsatzes . Oder hab ich bei den IRE Stuttgart-Ulm-Lindau ein paar Sehfehler ?

Das rauskramen von ein paar Stichstrecken zeugt schon vom letzten Strohhalm , an dem sich die SNAG festhält .

Den Rest erledigt der Verkehrsminister der muss ja diese "hochwichtigen" Fahrten bestellen und bezahlen . Als Bespiel sei die Hessebahn genannt , wo man sich schon streitet ob Weil der Stadt oder Renningen als Endpunkt gilt , weils eben am Geld hapert .
Ersatzsignal schrieb:

Das rauskramen von ein paar Stichstrecken zeugt schon vom letzten Strohhalm , an dem sich die SNAG festhält .


Auch hier: Selektive Wahrnehmung. Selbst die SSB ist der Meinung, S21 ist nicht leistungsfähig genug und verlangt unterirdische Schienen, wo bei K20 schon oberirdisch welche liegen. Da garantiert keine neuen Schienen verbuddelt werden, weil schon das jetzt geplante nicht zu bezahlen ist, lässt sich also die erforderliche Leistung nur durch den Erhalt der oberirdischen Schienen erreichen. Und dann wird "oben" wohl vor allem der Nahverkehr rollen. Ob das dann die SNAG macht oder jemand anders, ist im Endeffekt egal, aber die Bahn kann dann eben nicht mehr so einfach oben alles demontieren und muss sich mit der Stadt darüber auseinandersetzen, etwas verkauft zu haben, was sie rein rechtlich nicht verkaufen durfte.
rad3m schrieb:
Wenn man von dieser Definition ausgeht, müsste der Tiefbahnhof sämtliche Verbindungen bieten können, wie heute der Kopfbahnhof. Tatsächlich gibt es aber eine ganze Liste von Verbindungen, die vom Tiefbahnhof aus den verschiedensten Gründen nicht wird übernommen werden können, z.B. Dieseltriebwagen für umsteigfreie Fernverbindungen zu nicht elektrifizierten Zielen.

Oder noch besser, wie kommt man bei S 21 von Stuttgart West nach Stuttgart Hbf, wenn sämtliche Gleise abgebaut werden? Die Wiederaufnahme des Nahverkehr auf der Panoramabahn steht ja immer wieder im Raum, mit S 21 kann man dass dann vergessen. Dieses S 21-Problem lösen die Verantwortlichen natürlich "einfach", in dem sie sich selber ein Denkverbot auferlegen und ein S-Bahn, die den Hbf anfährt, gar nicht erst in Erwägung ziehen und lieber totschweigen, stattdessen werden ausschliesslich die beiden S 21-kompatiblen Notlösungen mit Verbindungen nach Bad Cannstatt oder Feurbach diskutiert...

Interessant bleibt da schon der Vergleich mit Sulingen, alle benötigten Verbindungen wären da auch so möglich, trotzdem ist dort ein Stillegungsverfahren nötig, obwohl es auch nur um theoretischen Verkehr auf nicht planmässig befahrenen Streckenabschnitten geht...

Gruss

Florian



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2016:08:10:17:45:42.
Florian Ziese schrieb:
Interessant bleibt da schon der Vergleich mit Sulingen, alle benötigten Verbindungen wären da auch so möglich, trotzdem ist dort ein Stillegungsverfahren nötig, obwohl es auch nur um theoretischen Verkehr auf nicht planmässig befahrenen Streckenabschnitten geht...
Nein, eben nicht. In Sulingen wäre ja die jetzt theoretisch noch mögliche Anbindung von Sulingen komplett weggefallen!

Also:

Umgehungskurve Sulingen als freie Strecke, alter Bahnhof entfällt = Stillegungsverfahren nötig

oder

Umgehungskurve Sulingen mit neuem Bahnhof Sulingen, alter Bahnhof entfällt = nur Planfeststellung nötig

Das ist der Unterschied, den das Gericht heute m.E. zutreffend festgestellt hat. Kann man falsch finden, aber eine durchaus eindeutige Logik steht schon dahinter.
Tunnelmaus schrieb:

Also:

Umgehungskurve Sulingen als freie Strecke, alter Bahnhof entfällt = Stillegungsverfahren nötig

oder

Umgehungskurve Sulingen mit neuem Bahnhof Sulingen, alter Bahnhof entfällt = nur Planfeststellung nötig

Das ist der Unterschied, den das Gericht heute m.E. zutreffend festgestellt hat. Kann man falsch finden, aber eine durchaus eindeutige Logik steht schon dahinter.

Also, alter Bahnhof Stuttgart Zentrum (16 Gleise), neuer Bahnhof hinter dem Flughafen 2 Gleise = nur Planfeststellung nötig.

Toll!

Kann mir einer der Befürworter sagen, was gegen ein Stilllegungsverfahren spricht? Das bedeutet doch nur, dass man anderen Unternehmen die Chance geben muss, Verkehr auf der alten Anlage zu fahren, wenn dafür Bedarf besteht. Was hat der Superbahnhof S21 da schon zu befürchten?



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2016:08:10:22:06:15.

Hat jemand ernsthaft was anderes erwartet?

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 10.08.16 21:39

Und ich schätze, dass auch das Bunderverwaltungsgericht eine Volte schlagen wird. S21 ist ein durch und durch korruptes Projekt. Das ist mit rechtlichen Mitteln nicht zu stoppen. Das hört nur auf, wenn die Nutznießer der Bauphase von den Geldflüssen abgeschnitten werden.
mental schrieb:

Tunnelmaus schrieb:

Also:

Umgehungskurve Sulingen als freie Strecke, alter Bahnhof entfällt = Stillegungsverfahren nötig

oder

Umgehungskurve Sulingen mit neuem Bahnhof Sulingen, alter Bahnhof entfällt = nur Planfeststellung nötig

Das ist der Unterschied, den das Gericht heute m.E. zutreffend festgestellt hat. Kann man falsch finden, aber eine durchaus eindeutige Logik steht schon dahinter.

Also, alter Bahnhof Stuttgart Zentrum (16 Gleise), neuer Bahnhof hinter dem Flughafen 2 Gleise = nur Planfeststellung nötig.

Toll!

Du schaffst es immer wieder auf eine geradezu unverwechselbare Art und Weise, klarzustellen, dass du es wieder einmal absolut nicht verstanden hast. Glückwunsch!

Zitat:
Kann mir einer der Befürworter sagen, was gegen ein Stilllegungsverfahren spricht? Das bedeutet doch nur, dass man anderen Unternehmen die Chance geben muss, Verkehr auf der alten Anlage zu fahren, wenn dafür Bedarf besteht. Was hat der Superbahnhof S21 da schon zu befürchten?

Zunächst einmal müssten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 erfüllt sein. Das Gericht hat schon in seiner PM sehr deutlich festgestellt, dass dies nicht der Fall ist.

MfG
Leistungsfähig in Zahlen ? Wieder nur Worte ohne Inhalt bzw. verschwör .

Zurzeit laut den Auschreibungen und etwas gutrechnen beim Fernverkehr sind 30 Züge/h fest geplant .

Laut Heimerls Harmonierechnung mit 15 Zügen je Strecke und Stunde ,(entspricht 60 Züge/h), sind es gerademal 50% Auslastung .

Damit ist das Budget des Verkehrsministers aufgebraucht . (Heute im ZDF die Aussage " Politiker sind widersprüchlich") , naja er hat verkündet das er 50% an Kosten gespart habe . Klingt echt widersprüchlich .

Zitierung aus Hochglanzprospekt der SNAG (in Klammern meine Kommentierung)

1. Verlängerung der Strohgäubahn über den heutigen Endpunkt Korntal hinaus bis zum Hauptbahnhof,(Kein Geld vorhanden)

2. Verlängerung der Gäubahn über den zukünftigen Regionalbahnhof Stuttgart Vaihingen über die Panoramabahn bis zum Hauptbahnhof,(der Fernverkehr bzw. Pseudo-IC fährt Fluchhafen-Tief , der Rest fährt aus Firmendisziplin auch da lang)

3. Verlängerung der Schönbuchbahn über den Endpunkt Böblingen über die Gäubahn bis nach Stuttgart,(Kein Geld vorhanden

4. Verlängerung der Ammertalbahn über den Endpunkt Herrenberg bis nach Stuttgart Hauptbahnhof (einzelne Sprinterzüge in der Hauptverkehrszeit), Ammertal wird auf Herrenberg-Bad Urach zurückgestutzt wegen Geldmangel)

5. Verlängerung der Wieslauftalbahn über den Endpunkt Schorndorf bis zum Hauptbahnhof (einzelne Sprinterzüge in der Hauptverkehrszeit),( Kein Geld)

6. Fortführung der mit Dieseltraktion betriebenen Zollern-Alb-Bahn von Albstadt-Ebingen als durchgehende Verbindung bis Stuttgart Hauptbahnhof.( Kein Geld)

Eigenwirtschaftlich wird garantiert keiner fahren .


Weiter geht's mit der zietier ,

Es ist nicht ausgeschlossen, dass selbst die DB Fernverkehr AG in der Zukunft größere Teile ihres Fernverkehrs über den oberirdischen Bahnhof abwickeln könnte. Die DB Fernverkehr AG ist ein Unternehmen, das grundsätzlich darauf angelegt ist, Gewinn zu erwirtschaften. Es ist somit nicht undenkbar, dass die DB Fernverkehr AG sich zukünftig dafür entscheiden könnte, weiter einen günstigeren oberirdischen Bahnhof anzufahren; gleiches gilt für die DB Regio AG.

Na sicher doch , "werte Reisende aufgrund einer Offerte der SNAG , verlängert sich unsere Fahrzeit um ca . 20 Minuten , bitte haben sie Verständnis" .

Weitere Irrtümer

Nur dann, wenn der Kopfbahnhof erhalten bleibt, kann Stuttgart Knotenbahnhof in einem bundesweiten integralen Taktfahrplan werden, da der Tiefbahnhof selbst bei Belegung eines Bahnsteiggleises mit zwei Kurz-Zügen nicht genügend Bahnsteiggleise für alle Linien hat .

Na logo , wenn ich von Karlsruhe komme , brauch guten Anschluss nach Karlsruhe , wenn ich nach Amstetten will .

Was man so alles erwartet ,

Die Stuttgarter Netz AG erwartet Erträge aus Trassengebühren, Einnahmen für die Stationsnutzung sowie der Vermietung von Gleisen im Abstellbahnhof Rosenstein. Die Anzahl der Züge muss dazu abgeschätzt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt kein EVU eine verbindliche Bestellung abgeben kann. (wie auch wenn keiner fahren will , kommt da ganz einfach eine Null raus )

Die Stuttgarter Netz AG erwartet, dass private Anbieter von Schienenfernverkehren und regionale Verkehrslinien den Kopfbahnhof regulär anfahren. (Locomotion und der Schnellzug könnte sein , der Rest will nicht )

Ferner kommen Fahrten zur Entlastung des Tiefbahnhofs und Sonderfahrten hinzu. (dazu muss er erstmal 100 % ausgelastet sein).

Darüber hinaus besteht mit der Verbindung über die Gäubahn eine Fahrtalternative für die S-Bahn bei einer Sperrung der S-Bahn-Stammstrecke zur Verfügung. Insgesamt wird werktäglich mit bis zu 100 Zügen gerechnet, die den Kopfbahnhof und die Gleisanlagen nutzen werden. Über ein Jahr wird mit 32.000 Zügen gerechnet.
Als Preisbasis könnte exemplarisch das heutige Niveau für Trassen-, Stations- und Vermietungspreise der DB Netz AG angenommen werden. Auf dieser Grundlage schätzt die Stuttgarter Netz AG Einnahmen in Höhe von 1,8 Mio. Euro pro Jahr. 78 Prozent der Einnahmen entfallen auf Trassen- und Stationsgebühren, 22 Prozent entfallen auf Dienstleistungen und aus Vermietung und Verpachtung. (er muss das abschätzen und schreibt wenig später was von Wettbewerb und das es noch günstiger geht )
Demgegenüber würden Kosten für Personal, Pacht, Energie und Fremdleistungen in Höhe von 1,6 Mio. Euro anfallen. Zum Betrieb des Kopfbahnhofs werden 18 Arbeitsplätze neu geschaffen.


Okay das ist jetzt geil , 18 Arbeitsplätze . Da ich Kapitalist übelster Sorte bin , bekommt jeder Mitarbeiter 5000 Euro Gehalt (vorbehaltlich Abzug aller Abgaben sowohl auf AG und AN-Seite) , macht 90.000 Euro monatlich , dat mal 12(Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ist gestrichen) macht 1.080.000 Euro . 3 Mitarbeiter Aufsichtsrat und 3 Mitarbeiter Vorstand , jeweils mit 250.000 Euro dotiert , sind nochmal 1,5 Mio. Euro , zusammen schon fast 2,6 Mio. Euro .
Die Personalkosten hauen schonmal nicht hin .

Das der seinen früheren Arbeitgeber fast in die Pleite geschossen hat , ist nachvollziehbar .


Das ganze kann man unter [www.stuttgarter-netz.de] nachlesen .


Andere wollen auch nicht , sogar der mit den 3 Buchstaben , und Hauptresteverwerter will nicht .



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2016:08:11:00:36:16.
Ersatzsignal schrieb:

Leistungsfähig in Zahlen ? Wieder nur Worte ohne Inhalt bzw. verschwör .


jaja, "Verschwör"-ung der Proler:
[www.stuttgarter-zeitung.de]
Zitat:
Intern hat sich Arnold längst aus dem Fenster gelehnt. Sogar ziemlich weit, meinen Kritiker des Bahnprojektes Stuttgart 21. Einen Teil der Ideen, die Arnold in einem Papier für den SSB-Aufsichtsrat formulierte, interpretieren sie als Versuch, „den Kardinalfehler von Stuttgart 21zumindest zu minimieren“, wie ein Gegner sagte.

Und jetzt hör auf so zu tun, als ob Du diese Meldung nicht kennst.
schienenbieger schrieb:

Zunächst einmal müssten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 erfüllt sein. Das Gericht hat schon in seiner PM sehr deutlich festgestellt, dass dies nicht der Fall ist.

Ebenso deutlich:
Zitat:
Zugleich stellte das Gericht aber auch fest, dass der Rückbau des Gleisvorfeldes ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens rechtlich unzulässig sei. Da die Stuttgarter Netz AG in diesem Planfeststellungsverfahren ihre Interessen noch geltend machen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne, fehle es ihr an dem für das vorliegend geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsbegehren notwendigen besonderen Rechtsschutzinteresse und sei die Klage aus diesem Grund bereits unzulässig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die unterlegene Stuttgarter Netz AG hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, entweder Berufung beim Verwaltungsgerichtshof oder Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

Letztendlich geht es hier um die Begriffsbestimmung, was denn nun ein Bahnhof ausmacht - sind es die greifbaren Anlagen oder ist es nur der Standort. Das Gericht hat seine Sicht der Dinge genannt, aber eben auch erkannt, dass das von so grundsätzlicher Bedeutung ist, dass es an höhere Stelle geklärt werden muss. Immerhin geht es hier um ein 10 Milliarden-Projekt. Und das Gericht ist eben auch der Meinung, dass die SNAG auch noch andere Mittel hat, um ihre Interessen durchzusetzen.
Und Du unterschlägst hier auch, dass das EBA die Sicht der Bahn nicht komplett teilt. Wie gesagt: Selektive Wahrnehmung, denn es ist eben nicht diese "krachende Niederlage", die Du so gerne hättest. Die SNAG hat noch sehr viele Jahre Zeit und noch genug Möglichkeiten.
Gleichzeitig wird immer mehr über einen (Teil-)erhalt der Gleise nachgedacht. Es ist nun mal Irrsinn, funktionierende Infrastruktur einfach so abzureissen.
schienenbieger schrieb:
Du schaffst es immer wieder auf eine geradezu unverwechselbare Art und Weise, klarzustellen, dass du es wieder einmal absolut nicht verstanden hast. Glückwunsch!

ich habe den Beitrag von Tunnelmaus und die Pressemeldung recht gut gelesen. Es erschreckt mich, das euch die Konsequenz dieser absurden Rechtsauslegung völlig egal ist, denn die Forderungen des Gerichts sind absolut minimalistisch:

Zitat:
Dabei ging das Gericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Begriffe „Strecke“ und „Bahnhof“ im Sinne der Stilllegungsvorschriften des AEG nicht in einem anlagen-technischen, sondern in einem funktionalen Sinne zu verstehen seien. Mit Strecke seien daher nicht die konkreten Gleisanlagen – wie etwa des Gleisvorfeldes - gemeint, sondern die Bahnverbindung zwischen zwei Orten.

...

Als Abfahrts- und Bestimmungsort von Zugverbindungen bliebe der Stuttgarter Hauptbahnhof dagegen erhalten.


Sprich: Größe und Leistungsfähigkeit spielen keinerlei Rolle. Irgendwie muss das Ziel (die Stadt oder ein Bahnhof gleichen Namens?) noch erreichbar sein. Damit kann doch jede Schnellfahrstrecke durch eine Bummellinie ersetzt werden! Es erschließen sich völlig neue Einnahmequellen, da wo Bahnlinie nahe an Autobahnen verlaufen. Die Brücke wird einfach für Autos befahrbar gemacht, die Bahn fährt wieder altmodisch durchs Tal. Die "Strecke im funktionalen Sinn" bleibt dabei ja perfekt erhalten!

Besonders der zweite Satz sollte S21 Befürwortern doch die Haare zu Berge stehen lassen. Man stelle sich vor, in ein paar Jährchen solle der tolle neue S21 Bahnhof mit seinen unglaublich nützlichen Durchbindungen wieder durch einen Kopfbahnhof ersetzt werden, der die hilfreichen Turbodurchbindungen unmöglich macht. Das ist kein Problem, folgt man der Begründung dieser absurden Gerichtsentscheidung: Denn "als Abfahrts- und Bestimmungsort von Zugverbindungen bliebe der Stuttgarter Hauptbahnhof (ja) erhalten" ...


Zitat:
Zunächst einmal müssten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 erfüllt sein. Das Gericht hat schon in seiner PM sehr deutlich festgestellt, dass dies nicht der Fall ist.

Mir ging es (sehr offensichtlich) um eine inhaltliche Position, keine weitere Rechtsmeinung eines Laien. Was also ist zu befürchten, wenn man §11 anwendet?



4-mal bearbeitet. Zuletzt am 2016:08:11:11:38:12.
Tunnelmaus schrieb:

Florian Ziese schrieb:
Interessant bleibt da schon der Vergleich mit Sulingen, alle benötigten Verbindungen wären da auch so möglich, trotzdem ist dort ein Stillegungsverfahren nötig, obwohl es auch nur um theoretischen Verkehr auf nicht planmässig befahrenen Streckenabschnitten geht...
Nein, eben nicht. In Sulingen wäre ja die jetzt theoretisch noch mögliche Anbindung von Sulingen komplett weggefallen!

Also:

Umgehungskurve Sulingen als freie Strecke, alter Bahnhof entfällt = Stillegungsverfahren nötig

oder

Umgehungskurve Sulingen mit neuem Bahnhof Sulingen, alter Bahnhof entfällt = nur Planfeststellung nötig

Das ist der Unterschied, den das Gericht heute m.E. zutreffend festgestellt hat. Kann man falsch finden, aber eine durchaus eindeutige Logik steht schon dahinter.

Dass heisst, nach deiner Meinung kann man eine der beiden heutigen Zufahrten nach Sulingen problemlos nach einem Bau der Umgehungskurve abbauen und keine Stilllegung ist dabei nötig. Schliesslich kann man mit einer Umwegfahrt und Kopfmachen ja genauso über die andere Zufahrt noch zum Bahnhof kommen. Oder ein anderes Beispiel, angenommen im Zuge der Wiedereröffnung Calw-Weil würde bei Renningen eine Verbindungskurve gebaut, um Direktzüge Calw-Böblingen unter Umfahrung von Renningen anzubieten. Könnte man dann also gleichzeitig die Verbindungsstrecke Weil-Renningen ohne Stilllegungsantrag abbauen? Deiner Argumentation nach ja, den schliesslich bleiben ja alle Bahnhöfe/Haltepunkte erhalten und zwischen allen Bahnhöfen sind weiterhin Fahrten möglich (nur nicht mehr auf direktem Weg). Die S 6 Weil-Stuttgart kann ja trotz Abbau der direkten Strecke nach Renningen weiterfahren (mit einem kleinen Abstecher ein Stück Richtung Böblingen und Kopfmachen).

Gruss

Florian
Guter Bericht von der Verhandlung (Hervorhebungen von mir):

Zitat:
muesliriegel »

Nun noch meine Langfassung:

Gerichtverfahren Stuttgarter Netz AG (SNAG) gegen den Bund bzw. das Eisenbahnbundesamt (EBA) vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 9. August 2016
Beigeladen: Deutsche Bahn AG, Stadt Stuttgart
Vorsitzender Richter: Wolfgang Kern

Pressemeldung des Gerichts im Vorfeld der Verhandlung
Mit ihrer (vorbeugenden Verpflichtungs-)Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, möchte die Stuttgarter Netz AG erreichen, dass das Eisenbahn-Bundesamt der (beigeladenen) DB Netz AG untersagt, mit den Gleisabbauarbeiten zu beginnen, bevor ein Stilllegungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahn-Gesetz - AEG - durchgeführt ist. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist als Erwerberin der Gleisflächen ebenfalls Beigeladene in diesem Verfahren.
Die Stuttgarter Netz AG möchte die Eisenbahninfrastruktur im bestehenden Stuttgarter Kopfbahnhof erhalten und ist der Ansicht, dass das umstrittene Großprojekt Stuttgart 21 zu einer Einstellung des Betriebes des oberirdischen Kopfbahnhofes führe, die die Betriebsqualität im deutschen Eisenbahnnetz nachhaltig negativ beeinflusse. Auch nach Fertigstellung des unterirdischen Durchgangsbahnhofs bestehe ein Interesse an der Erhaltung der oberirdischen Bahnbetriebsanlagen des bestehenden Kopfbahnhofes, weil der neue Tiefbahnhof nicht unbeschränkt befahren werden könne. Daher vertritt die Stuttgarter Netz AG die Rechtsauffassung, dass die Gleisanlagen nicht ohne Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG abgebaut werden dürfen.
Die beklagte Bundesrepublik und die beigeladene DB Netz AG sind dagegen der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig ist, insbesondere fehle das Rechtsschutzinteresse der Stuttgarter Netz AG. Auch habe die Stuttgarter Netz AG keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik auf ein Einschreiten gegen die DB Netz AG, da § 11 AEG bei der Realisierung von Stuttgart 21 keine Anwendung finde.

Mündliche Gerichtsverhandlung
Zuerst wurden allgemeine Infos zur SNAG erfragt: Die AG ist Untermieter beim VCD in der Tübinger Straße in Stuttgart, hat keine eigene Mitarbeiter, einen Vorstandsvorsitzenden (aber keine weiteren Vorstandsmitglieder), einen aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrat und 15 Aktionäre, die die Aktien halten und das Stammkapital erbracht haben. Eine Genehmigung gemäß § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) liegt nicht vor.
Der Richter wies anschließend darauf hin, dass in der eingereichten Klage der SNAG immer von den Strecken ab Kilometer 0,00 die Rede sei. Allerdings seien die Gleise im Hauptbahnhof ja inzwischen verkürzt worden, um das Trogbauwerk bauen zu können. Die Parteien einigten sich darauf, dass mit der Angabe 0,00 km der tatsächliche/aktuelle Gleisbeginn gemeint sei und nicht der historische.
Nach diesen ersten Klärungen wurde in die formelle Prüfung eingestiegen. Schwierig zu beurteilen ist, ob die Klage gerechtfertigt ist. Es handelt sich um eine Feststellungsklage, in der die Beklagte, das EBA, verpflichtet wird in der Zukunft etwas zu unterlassen (nämlich den Abbau der Eisenbahninfrastruktur ohne Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG). Eine solche vorbeugende Klage ist offenbar nur möglich, wenn eine nachträgliche Klage nicht zugemutet werden kann.

Der Richter fragte das EBA und die DB, wie sie denn vorgehen wollen. Diese wiesen darauf hin, dass es verschiedene Möglichkeiten gäbe. So sei die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG und ein Planfeststellungsbeschluss (Änderung der Infrastruktur im Zuge des S21-Gesamtprojekts) nach § 18 AEG denkbar. Das sei noch nicht entschieden und solle erst mit Fertigstellung von Stuttgart 21 im Jahr 2021 beschlossen werden. Sowohl EBA als auch Bahn waren der Ansicht, dass es eine Auswahl zwischen den Verfahren gäbe.
Der Richter wies auf die Unterschiede hin:
- § 23 AEG: Demnach müssen „Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt“ gehört werden, bevor eine Fläche von Bahnbetriebszwecken freigestellt wird (ähnlich Entwidmung im Straßenverkehrsbereich). Die SNAG ist bislang kein EIU und hat erst recht auch keine angrenzende Eisenbahninfrastruktur. Folglich besteht bei einem Verfahren nach § 23 AEG kein Rechtsschutz für die SNAG.
- § 18 AEG. Hier sei keine Stilllegung/Freistellung nach AEG notwendig, da es sich nur um eine Änderung handele (z.B. Gleis wird um 5 Meter verschoben): Bei einem Planfeststellungsverfahren müssen aber immer Dritte gehört werden. Hierbei würde die SNAG zu den Dritten gehören.
Es ist also wichtig zu entscheiden, nach welchem Verfahren der oberirdische Bahnhof außer Betrieb genommen werden soll. Der Richter teilte mit, dass die vorläufige Rechtsmeinung des Gerichts sei, dass im Gegensatz zur Ansicht von EBA und DB keine freie Wahl zwischen den Verfahren bestehe, die beiden Varianten würden sich ausschließen. Die Tendenz gehe dazu, dass im Falle S21 für den Rückbau des Gleisvorfelds ein Planfeststellungsbeschluss notwendig sei, da es sich um einen Teil des Gesamtprojekts S21 handele und dementsprechend nicht eigenständig betrachtet werden müsse. Eine Unterteilung in verschiedene Planfeststellungsabschnitte sei bei einem so großen und komplexen Projekt auch in Ordnung. Sollte ein solcher Planfeststellungsbeschluss erfolgen, so sei dann keine Freistellung/Stilllegung nach §23 bzw. 11 AEG notwendig.
Die SNAG sah dies anders. Sie argumentierte, dass der Planfeststellungsbeschluss für die baulichen Anlagen gedacht sei, während für den Betrieb weiterhin eine Genehmigung gemäß AEG gedacht sei. So gäbe es bspw. auch im Flugverkehrsbereich eine Planfeststellung für die Infrastruktur und aber zusätzlich eine separate Genehmigung für den Betrieb. Es sei immer eine Kombination von beidem erforderlich.
Die DB teilte die Meinung des Richters, dass ein „einfacher“ Planfeststellungsbeschluss ausreiche. Sie würde sich freuen, wenn das die weiteren Instanzen auch so sehen würden.
Die Stadt Stuttgart wies darauf hin, dass der Rückbau zum Gesamtprojekt gehöre, denn sonst hätte man ja das Grundstück nicht an die Stadt verkaufen können. Außerdem ändere sich durch S21 nichts an der Anbindung der Stadt Stuttgart an den Eisenbahnverkehr: Die Stadt Stuttgart bleibe ja weiterhin angebunden. Es sei also keine Stilllegung.
Sowohl DB als auch Stadt Stuttgart teilten nach einer kurzen Pause mit, dass sie ein Planfeststellungsverfahren durchführen wollen.

Der Richter wies als nächsten Punkt auf die zentrale Frage hin: Handelt es sich bei S21 um
a) einen Neubau eines unterirdischen Bahnhofs und die Stilllegung eines oberirdischen Bahnhofs oder
b) um ein Änderungsvorhaben

In der Folge wurden Probleme bei den Definitionen aufzeigt. Diskutiert wurde inbsesondere, was in § 11 AEG mit einer Streckenstillegung gemeint ist: Handelt sich um eine rein funktionale Bezeichnung für eine Verbindung zwischen Ort A und Ort B (also beispielsweise Verbindung Stuttgart Hbf nach Bad Cannstatt) oder geht es um ganz konkrete bauliche Anlagen (vorhandene oberirdische Gleise). Bei S21 bleiben die funktionalen Verbindungen erhalten, obwohl vorhandene Anlagen abgebaut werden sollen.
Die SNAG wies darauf hin, dass die Genehmigungen gemäß § 6 AEG nicht allgemein erteilt werden, sondern explizit für ein Gleis, eine Weiche etc. Folglich sei auch bei der Aufhebung der Genehmigung jedes einzelne Teilstück zu betrachten und nicht nur generell zu sagen, dass der Stuttgarter Hbf ja weiter existiere. Sie verneinte also die funktionale Betrachtungsweise.
Außerdem ist die SNAG der Ansicht, dass mit dem AEG der Monopolist DB gebremst werden solle. Kleine neue EIU können nur durch Stillegungsverfahren an Infrastruktur kommen. Es sei vom Gesetzgeber gewollt gewesen, dass dies möglich sei.
Das EBA wies diese Ansicht zurück. Es sei Wettbewerb auf der Schiene gewollt, aber keine Parallelstrukturen in der Infrastruktur.
Die DB war der Ansicht, dass mit dem AEG sichergestellt werden soll, dass möglichst viele große und kleinere Städte an das Eisenbahnnetz angebunden bleiben. Es gehe nicht um die konkrete Strecke (Infrastruktur), sondern um die allgemeine Anbindung. Im vorliegenden Fall bleibe dies ja auch der Fall, daher sei kein Stilllegungsverfahren notwendig. Die DB bekräftigte nochmals, dass es um die funktionale Verbindung gehe: Alle Personen kommen weiterhin an.
Die Stadt Stuttgart wies darauf hin, dass die Aussage der SNAG nicht komplett richtig sei. Eine Genehmigung nach § 6 AEG bedinge nicht automatisch kein Stilllegungsverfahren. Die Genehmigung könne unter bestimmten Umständen auch „einfach“ wieder zurückgenommen werden (§ 6 II AEG).
Der Richter bemerkte, dass, sollte man wirklich nur den funktionalen Begriff nutzen, sich die Frage stelle, ob/welche Strecken durch S21 stillgelegt werden. (Dieser interessante Punkt wurde nicht weiter diskutiert).

Nach einer weiteren Pause wurde das Gerichtsverfahren am Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Verbindungsspanne Sulingen diskutiert (BVerwG 3 C 2.15). Hier bestand von zwei Orten jeweils eine Eisenbahnverbindung nach Sulingen. Die DB wollte nun beide Orte direkt miteinander verbinden, Suliungen damit abhängen. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnete das Planfeststellungsverfahren als nichts rechtmäßig und forderte die DB auf zu prüfen, ob kein anderes Unternehmen die Strecke weiternutzen wolle.
Leider liegt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor. Der Richter teilte mit, dass er extra seinen Kollegen beim BVerwG angerufen habe, aber leider erfolglos. Klar war, dass der Sachverhalt unterschiedlich zum S21-Fall sei. Allerdings seien im Sulingen-Fall viele Fragen diskutiert worden, die auch im S21-Fall aktuell sind.

Der Richter kam als nächstes zum Punkt „Klagebefugnis“. Er wies darauf hin, dass dies ein problematischer Punkt sei. Die Generalermächtigung sei § 5a AEG. Die Klage beziehe sich auch § 11 AEG, wonach Strecken vor der Stilllegung interessierten Dritten angeboten werden müssen. Fraglich sei, ob SNAG ein Dritter gemäß § 11 AEG sei. Wenn man das sehr restriktiv sehe, würden nur andere EIU als Dritte in Frage kommen. Es waren alle Betroffenen (SNAG, EBA und DB) der Ansicht, dass dieser Punkt nicht so restriktiv auszulegen sei.
Die DB wies aber darauf hin, dass gewisse persönliche wie auch finanzielle Voraussetzungen vorliegen müssten, die ihres Erachtens die SNAG nicht erfülle. Die eingeplanten Gewinne der SNAG würden in keinem Verhältnis zu den Kosten des Gleisvorfeldes stehen. Einem solchen Unternehmen werde man kein Angebot unterbreiten. Solch eine Angebotserstellung verursache ja auch Kosten. Notfalls werde man vor Gericht ziehen, wenn man zur Angebotserstellung gezwungen werde.
Das EBA war dagegen der Ansicht, dass die Anforderungen sehr gering seien. Man sei interessiert an Interessenten. Daher reiche die feste Absicht eines Dritten EIU zu werden. Es würde kein vollständiges Finanz- und Betriebskonzept erwartet. Die DB sei in einem solchen Fall verpflichtet dem Interessenten ein Angebot zu unterbreiten. Auf Nachfrage des Richters teilte das EBA mit, dass in der Vergangenheit die DB üblicherweise grobe Angaben dem Interessierten mitteilten und sich diese dann leider zumeist nicht weiter für die Übernahme interessierten. Ein Gerichtsverfahren gab es zu der Übernahmefrage noch nie.
Die SNAG wies darauf hin, dass die Anforderungen auch nicht höher sein könnten, denn kein Investor würde investieren, bevor er sichern sein könne, dass der Interessent auch die Infrastruktur prinzipiell übernehmen könnte.
Die DB merkte an, dass sie aber gar nicht vorhabe ein Stilllegungsverfahren durchzuführen, die Diskussion daher unnötig sei.
Die Stadt Stuttgart wies ebenfalls wie die DB darauf hin, dass die SNAG wirtschaftlich nicht den Hauch einer Chance habe, die Infrastruktur zu übernehmen und selbst zu betreiben. Sie wies darauf hin, dass die Stadt das Feld A2 für 700 Millionen Euro (?) von der DB gekauft habe. Diese habe sich verpflichtet ab 2020 das Feld frei zu räumen und zu übergeben. Ansonsten würden Zinsen 4 % über dem Basiszinssatz anfallen. Sollte die Fläche nicht geräumt werden, würden demnach allein Millionen an Zinszahlungen anfallen.
Die SNAG erwiderte, dass derartige Vereinbarungen zwischen DB und Stadt Stuttgart keinen Einfluss auf das Stilllegungsverfahren und das Übernahmeangebot hätten. Der Preis für die Übernahme richte sich gemäß AEG nach den damit voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen und dem Infrastrukturzustand. Und definitiv nicht danach, ob das Grundstück bei Wohnbebauung Millionen Euro wert wäre.

Das EBA wies darauf hin, dass S21 untypisch sei. Es gebe bislang keine Verwaltungserfahrung mit einem solchen Projekt. Aber es sei dennoch der Ansicht, dass die DB der SNAG ggf. ein Angebot unterbreiten müsste, auch wenn dies der DB Geld koste.
Der Richter stellte noch die Frage in den Raum, was denn für eine aktuelle Rechtsverletzung vorliege. (Diesen Punkt verstand ich nicht).

Schließlich wurde noch der Streitwert diskutiert. Der Richter hatte diesen mit 15.000 € festgesetzt. Das hatte das EBA bemängelt. Er wies darauf hin, dass es bei den bisherigen Gerichtsverfahren unterschiedlich gehandhabt worden sei. Es sei oftmals die 15.000 € angesetzt worden. Andererseits seien hin und wieder auch sechsstellige Summen angesetzt worden.
Die SNAG wies darauf hin, dass man beachten müsse, dass die SNAG bei einem Gewinn der Klage erst einmal nichts direkt gewinne. Mit der Klage werde ja nur sichergestellt, dass ein Stilllegungsverfahren erfolgen müsste, in dessen Zuge man sich dann auf die Infrastrukur bewerben könne. Es sei aber Stand heute gänzlich unsicher, ob die SNAG jemals einen wirtschaftlichen Vorteil durch das Verfahren erhält. Au0erdem wurde auf die Ausschreibungsregelungen verwiesen. Dort würde man üblicherweise 5 % der Auftragssumme bei Streitverfahren ansetzen. Bei 1,7 Millionen € seien dies 85.000 €.
Der Richter teilte mit, dass man die Argumente intern diskutieren werden.

Danach stellte die SNAG den Antrag auf Sprungrevision zum BVergG. Begründet wurde dies damit, dass es bezüglich des Sachverhalts keine offenen Fragen gäbe. Fraglich sei allein die rechtliche Würdigung. Und außerdem gänge es um grundlegende Fragen, die von allgemeiner Bedeutung (über den Fall hinaus) seien.
Die DB argumentierte dagegen. Es sei nicht sicher, dass alle Tatbestandsmerkmale erfasst seien, die Situation sei sehr komplex. Außerdem würden Verfahren beim VGH derzeit ca. 1 Jahr dauern, eine größere Verzögerung sei also nicht zu erwarten.
Die Stadt Stuttgart schloss sich der Argumentation der DB an.
Die SNAG wies darauf hin, dass der VGH bislang wenig Erfahrung im Eisenbahnbereich habe. Außerdem machte die SNAG darauf aufmerksam, dass die Beigeladenen DB und Stadt Stuttgart kein Mitspracherecht bezüglich des Sprungrevisionsurteils hätten. Und eigentlich müssten ja auch die DB und die Stadt Stuttgart ein Interesse daran habe, möglichst schnell zu erfahren, wie es mit dem Gleisvorfeld weitergehen werde….
Das EBA als Beklagte stimmte einer Sprungrevision zu.
Der Richter teilte mit, dass man dieses Thema intern diskutieren werde.

Zum Schluss der Verhandlung wies der Richter noch darauf hin, dass bereits2015 ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt worden sei, damals aber die SNAG vorstandlos gewesen sei. Der Termin sei daher verschoben worden. Außerdem sei die Klage nicht so prioritär behandelt worden, da es sich um eine Klage für ein Ereignis in vielen Jahren handelte. Die Klage wurde 2012 eingereicht, der Abbau des Geleisvorfeldes könne voraussichtlich erst 2022 oder so erfolgen.
09.08.2016 um 22:18


[www.parkschuetzer.de]

PS: tausend Dank an die Parkschützer, die hier vieles offen legen, was in der Presse einmal mehr nicht (oder völlig verzerrt) berichtet wird. Insbesondere war die Zulassung der Sprungrevision ein juristischer Erfolg und viele der angesprochenen Punkte (siehe Hervorhebungen) zeigen auf, dass die Sache komplizierter ist, als das Urteil vorgibt. Meine Meinung bleibt unverändert: Gerichte fällen keine Entscheidungen gegen Großunternehmen und Großprojekte (außer unter extremsten Umständen). Zweck der Verfahren ist vielmehr die Informationsgewinnung für künftige politische und juristische Maßnahmen.



3-mal bearbeitet. Zuletzt am 2016:08:11:11:12:45.
Ausnahmsweise muss ich eine Zeitung aus meiner Schelte ausnehmen. Die Schwäbische stell (leider teilweise ein bisschen blauäugig) wenigstens unglaubliche Verbrüderungsszenen zwischen Richter und "Angeklagtem" dar:

Zitat:
„Wir neigen dazu, dass Sie eine Planfeststellung machen müssen“, sagte Kern in Richtung Bahn-Anwalt Josef Kirchberg. Der erwiderte: „Dann muss ich Sie eigentlich umarmen jetzt.“ Denn wenn er nun versichere, dass die Bahn ein Planfeststellungsverfahren machen werde, gebe es keinen Grund mehr für die Klage. Nach einer kurzen Pause, in der sich Kirchberg rückversicherte, sagte er: „Ich kann zusagen, ein Rückbau-Planfeststellungsverfahren zu beantragen.“ Ähnlich äußerte sich Winfried Porsch, Anwalt der Stadt.


[www.schwaebische.de]
Die Stuttgarter Netz AG hat eine interessante Stellungnahme zur Verhandlung veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:

Zitat:
1. Die Klage der Stuttgarter Netz AG (SN AG) richtet sich nicht gegen den Bau
von Stuttgart 21. Es ist nicht beabsichtigt, den Bau von Stuttgart 21 zu verhindern
oder zu verzögern.
2. Die Realisierung von Stuttgart 21 ist Bedingung und Voraussetzung für das
Geschäftsmodell der SN AG. Dieses zielt darauf ab, den Stuttgarter
Hauptbahnhof zu erhalten und weiter zu betreiben.




[www.stuttgarter-netz.de]
mental schrieb:

Ausnahmsweise muss ich eine Zeitung aus meiner Schelte ausnehmen. Die Schwäbische stell (leider teilweise ein bisschen blauäugig) wenigstens unglaubliche Verbrüderungsszenen zwischen Richter und "Angeklagtem" dar:

Zitat:
„Wir neigen dazu, dass Sie eine Planfeststellung machen müssen“, sagte Kern in Richtung Bahn-Anwalt Josef Kirchberg. Der erwiderte: „Dann muss ich Sie eigentlich umarmen jetzt.“ Denn wenn er nun versichere, dass die Bahn ein Planfeststellungsverfahren machen werde, gebe es keinen Grund mehr für die Klage. Nach einer kurzen Pause, in der sich Kirchberg rückversicherte, sagte er: „Ich kann zusagen, ein Rückbau-Planfeststellungsverfahren zu beantragen.“ Ähnlich äußerte sich Winfried Porsch, Anwalt der Stadt.

[www.schwaebische.de]

Auch hier liest es sich anders, als Schienenbieger es darstellt. Aber er kennt anscheinend die Stelle im jetzigen Planfeststellungsbeschluss und kann uns die Stelle dort sofort zeigen ...
graetz schrieb:

mental schrieb:

Ausnahmsweise muss ich eine Zeitung aus meiner Schelte ausnehmen. Die Schwäbische stell (leider teilweise ein bisschen blauäugig) wenigstens unglaubliche Verbrüderungsszenen zwischen Richter und "Angeklagtem" dar:

Zitat:
„Wir neigen dazu, dass Sie eine Planfeststellung machen müssen“, sagte Kern in Richtung Bahn-Anwalt Josef Kirchberg. Der erwiderte: „Dann muss ich Sie eigentlich umarmen jetzt.“ Denn wenn er nun versichere, dass die Bahn ein Planfeststellungsverfahren machen werde, gebe es keinen Grund mehr für die Klage. Nach einer kurzen Pause, in der sich Kirchberg rückversicherte, sagte er: „Ich kann zusagen, ein Rückbau-Planfeststellungsverfahren zu beantragen.“ Ähnlich äußerte sich Winfried Porsch, Anwalt der Stadt.

[www.schwaebische.de]

Auch hier liest es sich anders, als Schienenbieger es darstellt. Aber er kennt anscheinend die Stelle im jetzigen Planfeststellungsbeschluss und kann uns die Stelle dort sofort zeigen ...

[www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de]

Seite 158:
„Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Stilllegung einer Bahnanlage, sondern um deren Umbau und Anpassung an die künftigen Verkehrsbedürfnisse. Weder der Bahnhof noch vorhandene Strecken sollen stillgelegt werden. Auch der Rückbau des Gleisvorfeldes ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Insofern besteht kein Anlass, über die Frage des §11 AEG zu entscheiden.“

Seite 199:
„Sollte sich jedoch ein Bedarf für den Erhalt der Gleise ergeben, können diese dennoch auch weiterhin erhalten und betrieben werden. Dies ist im Verfahren für den Rückbau der Gleise zu prüfen und nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens.“

Seite 264:
Der vollständige Rückbau der Gleisanlagen ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern eines gesonderten Rückbauverfahrens, so dass über diesen keine Entscheidung getroffen werden muss.

MfG
graetz schrieb:
schienenbieger schrieb:
Zunächst einmal müssten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 erfüllt sein. Das Gericht hat schon in seiner PM sehr deutlich festgestellt, dass dies nicht der Fall ist.
Ebenso deutlich:
Zitat:
Zugleich stellte das Gericht aber auch fest, dass der Rückbau des Gleisvorfeldes ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens rechtlich unzulässig sei. Da die Stuttgarter Netz AG in diesem Planfeststellungsverfahren ihre Interessen noch geltend machen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne, fehle es ihr an dem für das vorliegend geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsbegehren notwendigen besonderen Rechtsschutzinteresse und sei die Klage aus diesem Grund bereits unzulässig.
Letztendlich geht es hier um die Begriffsbestimmung, was denn nun ein Bahnhof ausmacht

Ich sehe da nur Kungellogik.

1. Wenn das urteilende Gericht die Voraussetzungen des §11 als 'nicht erfüllt' ansieht, dann ist unabhängig von allem anderen keinerlei Verfahren nach §11 einzuleiten und jede Forderung/Klage auf Einleitung ist abzulehnen, ohne auf irgendetwas anderes überhaupt noch einzugehen. Ende des Verfahrens!

2. Insbes. kann dann kein 'Rechtsschutzbedürfnis' mehr eine Rolle spielen, weil es nämlich kein Recht (auf das §11-Verfahren) gibt.

3. Die Idee, das eingeforderte(!) Recht in einem Planfeststellungsverfahren statt einem Stillegungsverfahren durchzusetzen, ist logisch absurd, weil in einem Planfeststellungsverfahren die Beteiligten andere Rechte (die einen größere, die anderen kleinere) haben als in einem Stillegungsverfahren.

4. Die Argumentation mit dem 'Rechtsschutzbedürfnis' bzw. Planfeststellungsverfahren (3.) statt mit der angenommenen Rechtslage (1.) zu beginnen, ist noch absurder (ich kenne den Aufbau der Urteilsbegründung selber nicht, aber diverse Darstellungen hier im Forum gehen so vor).

Die angewandte Logik wird durchsichtiger, wenn man sie auf einen alltäglicheren Fall anwendet: F(ahrgast) verklagt B(eförderer) auf Beförderung im ICE und führt als Argument den veröffentlichten (zugegeben sehr verwickelt formulierten) Fahrplan sowie die Beförderungspflicht an. Gericht weist F's Klage mit der Begründung ab, ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da ja B in 3 Wochen auch noch einen Bus anbiete. Und außerdem sei - so ganz nebenbei eine Pressemitteilung - der Fahrplan anders auszulegen, als F glaube, nämlich so. daß der betreffende Zug NICHT fahre.
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