Florian Ziese schrieb:
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> So jetzt habe ich mal etwas mehr nachgelesen und
> sehe immer noch keine Antwort auf die gestellte
> Frage
>
> E 49 schrieb:
> --------------------------------------------------
> -----
> > Und wenn Sie diese Ihre Fähigkeit, Lesen zu
> können, auf das von mir verlinkte Dokument
> > angewandt hätten (ja, wenn...!), dann hätten Sie
> dasselbst auf Seite 5 folgendes lesen können:
> >
> > >>Im Transeuropäischen Eisenbahnnetz (TEN) sind
> neben den in den TSI enthaltenen Maßnahmen die
> > Regelungen dieser Richtlinie anzuwenden.
>
> Also über die TSI hinaus gilt folgende Richtilinie
> (welche aber einen 2-gleisigen Tunnel erlaubt)
>
> > Für den Geltungsbereich des TEN sind sowohl bei
> Neubauten als auch bei Erneuerungs- und
> > Umrüstungsmaßnahmen auch für Tunnel mit einer
> Länge von mehr als 500 m und bis 1000 m die in
> > dieser Richtlinie enthaltenen Grundsätze
>
> Irrelevant, da die Tunnel länger als 1000 m sind
> (die TSI setzt die untere Grenze zur Gültigkeit
> auf 1000 m, Deutschland verschärft es auf 500 m)
>
> > sowie der Abschnitt
> > 4.2.2 Teilsystem „Infrastruktur“ der TSI SRT
> zu berücksichtigen.<<
>
> Ich habe mir jetzt mal die TSI SRT ergooglt und
> den Abschnitt 4.2.2 durchgelesen, finde dort aber
> keine Pflicht für einröhrige Tunnel.
> Die ganze TSI SRT habe ich mir aber nicht
> durchgelesen und kann nicht sagen, ob es noch
> andernorts Verbote gibt, aber der Abschnitt
> 4.2.2.7 klingt für mich nicht danach, das
> zweigleisige Tunnel nicht erlaubt wären:
> "In eingleisigen Tunneln müssen auf mindestens
> einer Seite des Gleises Fußwege gebaut werden; in
> zweigleisigen
> Tunneln müssen auf beiden Seiten des Tunnels
> Fußwege vorhanden sein. In breiteren Tunneln mit
> mehr als
> zwei Gleisen muss der Zugang zu einem Fußweg von
> jedem Gleis aus gewährleistet sein."
>
> > Da es sich bei den S21-Strecken eindeutig um
> TEN-Strecken handelt (mit Ausnahme vielleicht von
> > solchen Nebentunneln wie Wendliner Kurve(?) und
> Einfädelung der Gäubahn am Filderbahnhof usw.)
> > können Sie eigentlich selber Ihre Schlüsse
> ziehen.
>
> Mein Schluss ist, das du die Frage wieder nicht
> beantwortet hast und wieder ein irrelevantes Zitat
> gebracht hast.
>
> > N.B.: Selbstverständlich ist, außer für die
> direkten Zu- und Abfuhrtunnelbauwerke aus dem
> > S21-Bahnhof, Güterzugverkehr zumindest baulich
> mit berücksichtigt.
>
> Was soll das heissen? S 21 besteht letztendlich
> nur aus Zu- und Abfuhrtunnelbeuwerken zum S
> 21-Bahnhof? Entweder der S21-Bahnhof samt
> Zufahrten ist komplett güterzugtauglich oder S 21
> ist es komplett nicht. Bei S 21 gibt es keine
> Fahrmöglichkeiten, die nicht über den Hbf führen,
> wenn der also nicht Güterzugtauglich ist, dann
> brauchen die Zufahrten das auch nicht zu sein. Bis
> 2 km vor den Hbf mit einem Güterzug zu fahren um
> dort auf freier Strecke umzudrehen und in die
> Richtung zurückzufahren, aus der man gekommen ist,
> stelle ich mir recht sinnlos vor...
>
> Florian
Sehr geehrter Herr Ziese,
Ihrem
Beitrag entnehme ich die Botschaft: "
Hilfe, ich habe es immer noch nicht verstanden - bitte nochmal ganz langsam erklären."
Nun denn:
1) in der
RL Tunnelbau des EBA ist auf S. 10 festgelgt, dass Tunnel mit > 1.000 m Länge dann einröhrig zu sein haben, wenn >>...
wenn das Betriebsprogramm einen uneingeschränkten Mischbetrieb von Reise- und Güterzügen (vgl. Ziff. 3.1) vorsieht.<< Genauso hatte ich es Ihnen und den anderen versucht, in
meinem 1. Beitrag nahe zu bringen.
Soweit verstanden?
Alle Neubautunnel länger als 1.000 m einröhrig, wenn Mischbetrieb nicht ausgeschlossen sein (und bleiben!) soll...
Betrifft somit alle NBS-Tunnel mindestens zwischen Wendlinger Kurve und Ulm.
2) in der
RL Tunnelbau des EBA steht auf S. 5, dass darüber hinaus >>...
Im Transeuropäischen Eisenbahnnetz (TEN) ... neben den in den TSI enthaltenen Maßnahmen die Regelungen dieser Richtlinie anzuwenden [sind]<<. Heißt, schlicht und ergreifend, dass
für alle Tunnel im TEN gilt, dass, sind sie länger als 1.000 m, sie einröhrig ausgeführt zu sein haben (so als wäre 'uneingeschränkter Mischverkehr' vorgesehen, und zwar völlig unabhängig davon, was letztlich in den betreffenden Tunnels fahren wird).
Jetzt etwas klarer? (Ja, ich weiß, Bürokratendeutsch muss bisweilen übersetzt werden...)
Betrifft somit alle Tunnel im Verlauf der Strecke Mannheim - Stuttgart - Ulm (außer, natürlich, den schon bestehenden, siehe
meinen anderen Beitrag : >>
Machen Sie, lieber 'Logikus', doch mal Ihrem Pseudonym Ehre und erklären Sie logisch, wie (NBS-)Tunnels, die wo VOR dem Inkrafttreten der verlinkten Sicherheitsrichtlinie schon fixfertig dastanden, die Bestimmungen ebenjener hätten berücksichtigen sollen...?!<< ...)
NICHT zwingend von diesen beiden Vorschriften betroffen sind, nach meinem Kenntnisstand, die Tunnelröhren vom Filderbahnhof abgehend Ri. Gäubahn (kein TEN-Bestandteil, keine Mischbetrieb) und möglicherweise die Tunnels vom S21-Bahnhof Ri. Cannstadt und den dortigen Abstellgeleisen usw. (ebenfalls kein TEN-Bestandteil und auch kein Mischbetrieb)
Grüße
E 49