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Moderatoren: allgäubahn - MWF

??? Frage zu Hilfsgepäckwagen beim KPEV

geschrieben von: Karl Heinrich

Datum: 06.10.18 09:43

Moin,
nach den preußischen Vorschriften musste hinter der Lok bei Personenzügen ein Güterwagen (Hilfspackwagen) laufen, wenn der 1.Wagen kein Packwagen war.
Frage: bis wann wurde dies Prinzip des Schutzwagens auch bei der DRG angewandt?
Oder gab es das mit Gründung der DRG nicht mehr?

Ich hoffe es gibt hier Hilfe in der Frage.
Danke & Grüße aus dem (echten) Norden,
Karl

Re: ??? Frage zu Hilfsgepäckwagen beim KPEV

geschrieben von: Schienenbus

Datum: 07.10.18 15:41

Moin Karl,

mit dem Sommerfahrplan 1936 wurde diese Vorgabe fallen gelassen. Der sogenannte Feuerschutzwagen konnte auch ein Reisezugwagen sein der nicht zur Personenbeförderung freigegeben war. So kann der Modellbahner sich spielen und zum Beispiel einen vierachser Abteilwagen als ersten Wagen in seinem D-Zug laufen lassen. Bei der DRG galt diese Vorschrift für alle Reisezüge die in ihrer Spitze 80 Stundenkilometer überschritten.

Hoffe dir damit geholfen zu haben!

Achtungspfiff
Stephan

Re: ??? Frage zu Hilfsgepäckwagen beim KPEV

geschrieben von: LiteraD

Datum: 08.10.18 12:30

Einige Fakten zum Schutzwagen:
[1843] ...Da in der Regel bei jedem Unfall die der Locomotive zunächst be­findlichen Wagen auch am ersten beschädigt werden, so dürfte an dem Tender unmittelbar kein besetzter Personenwagen, son­dern zuerst − wie es auch schon auf mehreren deutschen Bahnen schon geschieht − ein oder zwei verschlossene Pack- oder mit Frachtgütern beladene Wagen anzu­hängen sein und dann die Personen­wagen folgen.
BEIL Der Dienst und die Sicherheitsmaßregeln auf den Eisenbah­nen. Eisen­bahn-Zeitung 4 vom 23. Juli 1843.

Bereits nach den frühesten VDEV-Bestimmungen war sinnge­mäß vorge­ge­ben, ... dass in jedem Zuge, mit welchem Per­sonen befördert wer­den, mindestens ein mässig be­lasteter Wagen ohne Rei­sende zwischen der Maschine und dem ersten Perso­nenwa­gen einge­schaltet werden soll.
Über die Construction der Gepäckwagen auf den Preußi­schen Eisenbah­nen (1866).

TV 1896 §. 161 Ordnung der Personenzüge
1. Bei Personen- und gemischten Zügen, welche mit einer Ge­schwindig­keit von mehr als 45 km in der Stunde fah­ren, ist zwi­schen der Lokomo­tive und dem ersten Perso­nenwa­gen wenigs­tens ein Wagen ohne Rei­sende einzu­schalten. Bei den mit gerin­gerer Geschwindigkeit fahren­den Zügen ist die Einstellung eines solchen Wagens entbehrlich. [gedruckte Anmerkung]: (Fällt weg)

TV 1909 § 164 Ordnen der Personenwagen, Schutz­ab­teile und Schutzwagen
In den zur Personenbeförderung bestimmten, von Loko­moti­ven geführten Zügen ist von Reisenden frei zu halten:
a) [Hauptbahnen]
die vorderste Abteilung des ersten Wagens bei den Zü­gen,
a´) die mit mehr als 40 km, aber höchstens 50 km Ge­schwin­digkeit in der Stunde fahren,
β) die mit mehr als 50 km, aber höchstens mit 60 km Ge­schwin­digkeit in der Stunde fahren, mit durchgehen­der Bremse ausge­rüstet sind, nicht mehr als 40 Wagen­achsen führen und auf zwei­gleisigen Strecken verkeh­ren, wo alle Züge einander mit dersel­ben Geschwindig­keit folgen, [Nebenbahnen]
die vorderste Abteilung des ersten Wagens bei den Zü­gen, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit in der Stunde fahren.
[Hauptbahnen]
b) der erste Wagen bei Zügen, die mit mehr als 50 km Ge­schwin­digkeit in der Stunde fahren.
Im Dienste befindliche Eisenbahn-, Post- und Zollbe­amte sowie Begleiter von Leichen und Tieren gelten nicht als Rei­sende im Sinne dieser Be­stimmung.

...Die Postwagen sollen diesem Zweck [Schutzwagen] nur dienen, wenn es unvermeidbar ist. Fürst

Die neue (E)BO 1928 zeigte ... eine Milderung gegenüber den früheren Bestimmungen zur Vorschrift für das Freihalten des ersten Wagens oder der vordersten Abteilung eines Personenzu­ges (früher Schutzwagen oder Schutzabteil genannt) ... daß von dem Freihalten ... abgesehen werden kann, wenn nur Wagen besonders starker Bauart verwendet werden. Die neue Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
In: Der Eisenbahnfachmann 18 vom 15.9.1928.

Die Hauptverwaltung der DRG erließ hierzu bis zur Anpassung der Ein­zelvorschriften entsprechende Übergangsverfügungen.
TV 1930 § 137. Zwischenwagen in Zügen mit Perso­nen­beför­derung.
1. In den Zügen mit Personenbeförderung, die von Loko­motiven geführt und mit einer Fahrgeschwindig­keit von 75 km/h und mehr verkehren, soll der erste Wagen von Rei­senden freigehalten werden.

Die direkte Forderung des Schutzwagens auf den Haupt­bahnen wurde in der FV 1933 letzt­malig aufgeführt. So verlangte die FV 1944 in Übereinstimmung mit der (E)BO 1928 mit dem § 94 Bilden der Reisezüge
...
(2) ... In andere Schnellzüge und in Eilzüge sollen an die Spitze und an den Schluß mindestens 1 bis 2 eiserne Wa­gen gestellt werden.

Fortführung in FV 1951, Aufhebung mit Berichtigung 1 zum 1. Juli 1953.

Gruß LiteraD