geschrieben von: Andreas T
Datum: 11.06.17 21:02
geschrieben von: Hubertusviadukt
Datum: 11.06.17 21:16
Da die Grenztruppen sicherlich eine für DDR-Verhältnisse optimale fotografische Ausrüstung besaßen, wurde bestimmt ein schönes Porträtfoto von euch gemacht.
Hier zwei Links auf zwei fremde RailView-Bilder, das letzte dürfte deinen damaligen Blickwinkel wiedergeben.
...
Ellrich/Walkenried war wohl der am wenigsten bekannte Grenzübergangspunkt.Einspruch — zumindest, was uns Eisenbahnfreunde angeht. Wer das HiFo bisher auch nur halbwegs aufmerksam verfolgt hat, der findet hier so einige Fäden, in denen diese GÜST vorkommt …
geschrieben von: MJK
Datum: 12.06.17 01:56
Zunächst ein Übersichtsbild und eine (unbekannte) DR-Rangierlok:Die DR-Rangierlok kann ich der BR 102.1 (ab 1992: 312.1) zuordnen.
Und wenn wir gerade beim Thema Walkenried sind: im Februar 1995 ...-> Kleiner Vertipper. ;-)
geschrieben von: Markus Heesch
Datum: 12.06.17 10:31
Eine Ausschnittvergrößerung: Ein an uns interessierter Grenzsoldat mit Kamera beim Zurückfotografieren – leider ist das Gegenbild in der Stasiunterlagenbehörde nicht mehr auffindbar ….
geschrieben von: Helmut Philipp
Datum: 12.06.17 10:50
geschrieben von: Andreas T
Datum: 12.06.17 14:42
Hallo,
asr_m62 schrieb: "Schließlich habt ihr sie selbst auch ungefragt fotografiert - also dürfen sie selbstverständlich zurückfotografieren.... - Oder verstehe ich da etwas falsch? "
JA!!!! Da möchte ich an dieser Stelle - ich glaube kompetent - folgendes klarstellen:
Nach bundesdeutschem Recht durfte ich Eisenbahn- und Landschaftsfotos fertigen, selbst wenn dort "als Beiwerk" Personen mit abgebildet werden. Dazu Wikipedia: "Die Panoramafreiheit an sich bezieht sich nur auf das Urheberrecht. Sind beispielsweise auch Personen in einem Film zu erkennen, dessen Urheber sich bei seiner Wiedergabe des Aufnahmegegenstandes ansonsten auf die Panoramafreiheit stützen kann, so bedarf es zur Verwertung nichtsdestoweniger der Einwilligung der Abgebildeten (§ 22 KUG). Das zugrunde liegende Recht am eigenen Bild kennt eine „Panorama“-Ausnahme nur in den Grenzen der Beiwerksregelung des § 23 Abs. 1 Fall 2 KUG, wonach die Nutzung von Bildern, auf denen die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, nicht einwilligungspflichtig ist." DDR-Grenzer mussten diese Art von Fotos also hinnehmen.
Ich als unbescholtener Bürger musste es aber nicht hinnehmen, dass mich DDR-Grenzer unbefugt als "Störer" fotografisch dokumentiert haben, und das auch noch mit dem Ziel, mir später möglicherweise damit Probleme bei der Einreise auf Verwandtschaftsbesuch zu verschaffen. Das war einfach - nach bundesdeutschem Recht - rechtswidrig.
...
Herzlich
Andreas T
This forum is powered by Phorum.
Eugenol template is a free semantic and xhtml valid theme for Phorum edited under GPL by PROMOPIXEL.

