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Moderatoren: Klaus Habermann - MWD

? zum Nutzungsrecht im Falle eines Verkaufsangebots (ebay)

geschrieben von: mhk

Datum: 01.01.18 13:26

Ausgangspunkt meines Beitrags ist dieses Angebot (ebay): Kataloge der Fa. Rokal (im PDF-Format)… verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, die zum Verkauf angebotenen Dateien seien ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt: »Der Nutzung (sic) der Katalog-Daten ist auf eine rein private Verwendung limitiert. Jede Form der kommerziellen Verbreitung, Nutzung oder Veröffentlichung erfüllt den Tatbestand einer Urheberrechts-Verletzung!«

Unabhängig von grundsätzlichen Fragen zum Urheber- bzw. Nutzungsrecht von Medien, die hier schon häufig thematisiert wurden, stehe ich bei diesem Angebot doch vor einigen (kleineren) Problemen, die ich im Augenblick für mich nicht lösen kann.

Kurz zu den Angaben des Anbieters: Es handelt sich um ein privates Angebot; die Mengen und der Zeitraum, die für die Transaktionen des Anbieters auf dieser Plattform angegeben sind, bestätigen diese Eigenschaft und sprechen m. E. auch für den ernstgemeinten Charakter des Angebots.

Zunächst stellt sich mir die Frage, was hier zum Verkauf gebracht werden soll. Sind es tatsächlich die beschriebenen PDFs … oder ist es nicht vielmehr die (Dienst-)Leistung, die zur Erzeugung der PDFs erbracht wurde … bei der dann natürlich die PDFs ein notwendiger Bestandteil der Leistung darstellen? Ist letzteres der Fall, dann drängen sich mir zwei Fragen auf:
(1) Ist das Angebot korrekt beschrieben?
(2) Inwieweit ist der Hinweis auf die rechtliche Situation von seiner Seite aus überhaupt notwendig/verbindlich … oder ist dieser Hinweis eher als »gut gemeinter« Ratschlag zu verstehen?

*

Daß der Anbieter die Urheberrechte an den von ihm angebotenen Medien hält … ist m. E. unwahrscheinlich … aber nicht gänzlich ausgeschlossen!

Nun kann man durchaus den Eindruck gewinnen, der Anbieter reklamiere hier (exklusive) Nutzungsrechte für sich. Denn wenn er selbige nicht hätte, dürfte er die Kataloge doch wohl nicht in der beschriebenen Weise zum Verkauf anbieten … was übrigens m. E. dann doch mit seiner Eigenschaft als »privater« Anbieter kollidiert. Denn es ist angesichts des Angebotsformats davon auszugehen, daß er das betreffende Angebot mehrfach zum Verkauf bringt … und damit wäre er m. E. auch im gewerblichen Bereich angekommen — mit entsprechenden Pflichten.

*

Aber unabhängig von diesem Problem, stellt sich mir doch die Frage: Wie kann ich eigentlich sicher sein, daß er die angesprochenen Nutzungsrechte auch besitzt … und den Sachverhalt nicht nur vortäuscht – um eben ein »Geschäft zu machen«? Anders gefragt: Inwieweit ist der Anbieter verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vozulegen?

Ich vermute, wir bewegen uns hier in einem rechtlichen »Graubereich« … und es wird vorerst wahrscheinlich so sein, daß man im Falle einer durchgeführten Transaktion gleichsam »einvernehmlich« miteinander umgeht, ohne »(unangenehme) Fragen zu stellen«.

*

Im Voraus danke ich für jeden Beitrag, der eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den angesprochenen Fragen erkennen läßt und mir auf diese Weise weiterhilft …
mhk
Zitat:
Zunächst stellt sich mir die Frage, was hier zum Verkauf gebracht werden soll. Sind es tatsächlich die beschriebenen PDFs … oder ist es nicht vielmehr die (Dienst-)Leistung, die zur Erzeugung der PDFs erbracht wurde … bei der dann natürlich die PDFs ein notwendiger Bestandteil der Leistung darstellen? Ist letzteres der Fall, dann drängen sich mir zwei Fragen auf:
(1) Ist das Angebot korrekt beschrieben?
(2) Inwieweit ist der Hinweis auf die rechtliche Situation von seiner Seite aus überhaupt notwendig/verbindlich … oder ist dieser Hinweis eher als »gut gemeinter« Ratschlag zu verstehen?

Der Käufer bekäme eine DVD geliefert. Daraus ergibt sich die Frage " a) Hat der Verkäufer die DVD mit den pdf-Dateien selbst erworben und verkauft sie nun weiter oder b) hat er die Kataloge selbst eingescannt und auf DVD gebrannt?"

Im Falle a) erhält der Käufer wirklich nur das "private Nutzungsrecht"; d.h., er darf die Dateien nicht weiterverbreiten / nicht veröffentlichen / nicht vervielfältigen.

Im Fall b) ist fraglich, ob der Verkäufer überhaupt vom Verwertungsrechteinhaber (z.B. ROKAL) die Rechte zur Weiterverbreitung / Vervielfältigung übertragen bekommen hat. Hat der Verkäufer diese Verwertungsrechte nicht, erwirbt der Käufer eine "Raubkopie".
Hätte der Verkäufer die Verwertungsrechte, so kann er dem Käufer die DVD nur zur "privaten Nutzung" veräußern. In diesem Fall hätte der Käufer auch kein Weiterverbreitungs-/Vervielfältigungsrecht.


Zitat:
Aber unabhängig von diesem Problem, stellt sich mir doch die Frage: Wie kann ich eigentlich sicher sein, daß er die angesprochenen Nutzungsrechte auch besitzt … und den Sachverhalt nicht nur vortäuscht – um eben ein »Geschäft zu machen«? Anders gefragt: Inwieweit ist der Anbieter verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vozulegen?

Das müßten Interessenten den Anbieter direkt fragen, siehe Fall b).

Fazit: Du bekommst 'ne DVD und darfst dir diese nur selbst (oder im Kreise der Familie) anschauen.


Zp9b an Gleis 9 3/4



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:01:01:17:47:31.

Re: Gedanken zu den Fragen a) und b)

geschrieben von: mhk

Datum: 02.01.18 06:31

Hallo Zp9b an Gleis 9 3/4 … lieben Dank für Ihre Ausführungen. Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen (a) - (b) hatte ich mir auch gestellt und war meinerseits zu folgenden Ergebnissen gekommen.

Frage a) »… hat der Verkäufer die DVD mit den pdf-Dateien selbst erworben und verkauft sie nun weiter …« — gegen diese Möglichkeit spricht (1) die Angabe zum Artikelzustand »Neu«, (2) das Angebotsformat, das einen Mehrfachverkauf ermöglicht.

Bleibt Frage b) »…hat er die Kataloge selbst eingescannt und auf DVD gebrannt?« — davon ist m. E. aus dem eben Gesagten auszugehen. Es ergibt sich die Folgefrage, ob er Verwertungs-/Nutzungsrechte hält und damit das Angebot den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Auf meine bzgl. Anfrage hat mir der Anbieter mitgeteilt, (a) er halte die exclusiven Vertriebsrechte, sowie (b) der »Urheberrechteinhaber« habe die Medien ausschließlich für die »private Nutzung« freigegeben.

So weit, so gut … oder auch nicht. Was mich am Angebot irritiert, ist (-) die ausgesprochen spartanische Beschreibung, sowie (-) die Eigenschaft des Privatverkaufs. Meine Frage an diesem Punkt: Handelt es sich bei diesem Angebot vielmehr nicht doch um ein gewerbliches Angebot … mit allen sich daraus ergebenden Pflichten des Verkäufers?

In diesem Sinne, nochmals herzlichen Dank für die Mühen
mhk

Re: Gedanken zu den Fragen a) und b)

geschrieben von: 3-Löwen-Takt

Datum: 02.01.18 12:41

Ich bin kein Jurist, aber ich gehe davon aus, dass der Verkauf auch im Fall b) privat erfolgen kann, sofern
- der für einen gewerblichen Verkäufer erforderliche Umsatz bei ebay nicht erreicht wird und
- steuerrechtlich bei diesem Geschäft kein Gewinn erzielt wird (Verkauf zum Selbstkostenpreis).

Sonst müsste eigentlich jeder, der für jemand anderen etwas gegen Bezahlung erledigt (Modellbahnlok reparieren, PC neu installieren, digitale Urlaubsfotos bearbeiten, im Sommer Rasen mähen, etc. pp) ein Gewerbe anmelden.
Es gilt generell:

Das Urheberrecht liegt beim Autoren (Text und auch Bild).

Das Urheberrecht wird vererbt! Auf die Hinterbliebenen,
sei es nun die Frau allein oder zusammen mit Kindern
(da fängt es an schwierig zu werden).

Auf jeden Fall bedarf es mit dem Verkauf einer Übertragung
der Urheberrechte, diese wären NOTARIELL vorzunehmen
(wer macht das schon????).....

Das hört sich bis hierher einfach an, ist in der Praxis aber VIEL
schwieriger. Achtung. An Sammlungs-Bildern oder Lektüre
verbleibt das Urheberrecht beim Autoren, nicht beim Inhaber
der Druckerzeugnisse!!!


In dem vorliegenden Fall hat der Bieter selbst keine Nutzungsrechte erworben,
ALSO kann er auch KEINE weiterverkaufen!!! Achtung!!!

Gruß
Rolf Hafke

PS: Ich habe mich mit dem Thema 2005 hier ausführlich (im Straßenbahn-Forum)
beschäftigt und für die AHN-Vereine (Museumsvereine in der Arbeitsgemeinschaft
Historischer Nahverkehr) dies vorgetragen.
Tatsache ist, dass fast keiner sich damit richtig auskennt .....

Daher verweise ich auf das Urheberrecht, Abschnitt III §§ 15 bis 24,
ganz speziell jedoch §§ 16 bis 19a

Re: zum Nutzungsrecht im Falle eines Verkaufs

geschrieben von: andreas +

Datum: 02.01.18 20:48

Rolf Hafke schrieb:
Das Urheberrecht liegt beim Autoren (Text und auch Bild).

Das Urheberrecht wird vererbt! Auf die Hinterbliebenen,
sei es nun die Frau allein oder zusammen mit Kindern
(da fängt es an schwierig zu werden).

Auf jeden Fall bedarf es mit dem Verkauf einer Übertragung
der Urheberrechte, diese wären NOTARIELL vorzunehmen

Nein ! - Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, sondern nur vererbbar! (Der dritte Satz im Zitat widerspricht den vorhergehenden Sätzen.)

Übertragbar sind nur Nutzungs-/Verwertungsrechte !

Vererbbarkeit

geschrieben von: 3-Löwen-Takt

Datum: 05.01.18 17:02

Bis zum wievielten Grad ist ein Urheberrecht vererbbar und wird das auch rückwärts vererbt?
Z.B. ein 30-jähriger lediger Fotograf kommt ums Leben, geht das Urheberrecht seiner Werke an seine Eltern oder an seine Geschwister? Wenn diese nun auch sterben, bevor die Fotos die magische 100-Jahre-Grenze erreicht haben, wer erhält dann das Urheberrecht daran?

Re: Vererbbarkeit

geschrieben von: andreas +

Datum: 05.01.18 22:55

Das ist im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) in § 1924 ff. geregelt.