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 05 - Straßenbahn-Forum 

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Das Halten und Parken ist in der StVO in § 12 geregelt. Das Parken in Parklücken regelt der fünfte Absatz. Darin:

An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

Dazu meine Frage: Angenommen eine Straßenbahn ist hinter meinem Pkw und ich möchte in eine Parklücke rückwärts einfahren. Die Straßenbahn ist aber soweit vorgefahren, dass ich nicht mehr rückwärts einparken kann und klingelt mich permanent weg.

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Habe ich trotzdem ein Recht in die Parklücke zu fahren, indem der Straßenbahnfahrer notfalls zurücksetzen muss?

Erfüllt das andauernde Klingeln den Tatbestand der Nötigung?

Ein solches Verhalten ist mir nämlich schon in mehreren Städten aufgefallen.
Ich würde den Absatz 5 nur zur Anwendung bringen, wenn zwei KFZ sich um eine Parklücke "streiten". In dem von Dir beschriebenen Fall käme ich, wenn ich eine Straßenbahn im Rückspiegel sehen würde, nicht auf den Gedanken, diese durch meine (mitunter sehr unbeholfenen) Einparkversuche am weiterfahren zu hindern. Da käme für mich § 1 zum Tragen, denn wenn wegen mir (eine Person) vielleicht 100 Leute in der Bahn warten müssten, wäre das für mich eine vermeidbare Behinderung. Ob das hartnäckige Klingeln den Tatbestand der Nötigung erfüllt, dass müssten wohl Leute beurteilen, die soetwas mal studiert haben ;-)
EDIT: Mist, zu langsam ;-)



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2017:07:06:20:57:49.

Zu: Recht, in die Parklücke zu fahren

geschrieben von: HLeo

Datum: 06.07.17 20:58

614 078 schrieb:

Das Halten und Parken ist in der StVO in § 12 geregelt. Das Parken in Parklücken regelt der fünfte Absatz. Darin:

An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

Dazu meine Frage: Angenommen eine Straßenbahn ist hinter meinem Pkw und ich möchte in eine Parklücke rückwärts einfahren. Die Straßenbahn ist aber soweit vorgefahren, dass ich nicht mehr rückwärts einparken kann und klingelt mich permanent weg.

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Habe ich trotzdem ein Recht in die Parklücke zu fahren, indem der Straßenbahnfahrer notfalls zurücksetzen muss?

Erfüllt das andauernde Klingeln den Tatbestand der Nötigung?

Ein solches Verhalten ist mir nämlich schon in mehreren Städten aufgefallen.


§1 StVO gibt hierzu eine klare Antwort.

"§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als
nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." (Hervorhebungen von mir)

§1 StVO ist die oberste Regel für den Straßenverkehr. Alle nachfolgenden Paragrafen - insbesondere §12 - regeln nur Details.
§12 garantiert nicht das Recht, eine Parklücke unter allen Umständen zu erreichen, sondert gilt nur bei Streit unter Autofahrern.

Strab zurücksetzen: Der Fahrer kann nicht wie im PKW einfach den Rückwärtsgang einlegen und zurücksetzen. Das "Rückwärtsfahren" ist bei Strab nur für Notfälle oder wenige Spezialfälle vorgesehen und sehr zeitaufwendig. In der Zeit kann man Dich in aller Ruhe wegen Verkehrsbehinderung abschleppen.

Wenn Du die Lücke nicht erreichen kannst, weil die Straßenbahn inzwischen im Weg ist, hast Du eben Pech gehabt.

Nötigung? Nein, Behinderung der Straßenbahn durch Dich. Siehe §1.


Nachtrag: metr0p0litain und HMeyer haben es noch besser auf den Punkt gebracht, während ich noch schrieb.



2-mal bearbeitet. Zuletzt am 2017:07:06:21:03:59.
StVO §12

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
§ 12 (5) ist hier nicht relevant, da die Straßenbahn ja nicht in die Parklücke fahren will. Ebensowenig ist der Rückgriff auf § 1 zutreffend, das ist kein Totschlagparagraph, der alles richten soll, was einem nicht gefällt. Vor allem das Argument mit den Fahrgastzahlen ist zu weit hergeholt. Daraus könnte man dann auch eine generelle Vorfahrt der Straßenbahn (und ebenso von Bussen) ableiten, und die gibt es nicht. Auch nicht implizit.

Richtig dagegen ist der Hinweis auf § 2 (3) "Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen." Das ist keine bedingungslose Anweisung zum Räumen der Straße; Weiterfahren ist möglich. Anhalten aber eben nicht, auch das Einparken direkt vor der Straßenbahn ist unzulässig, wenn die dafür abbremsen muss.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2017:07:06:21:51:33.
HMeyer schrieb:

StVO §12

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

Das greift hier nicht, denn § 12 regelt das Parken und Halten. Ein Anhalten, um dann rückwärts in eine Parklücke einzurangieren, ist kein Halten im Sinne von § 12. Das ist ein verkehrsbedingtes Anhalten und auch im Schienenraum erlaubt, solange § 2 (3) beachtet wird. Andernfalls wäre kein Parkplatz neben Gleisen legal anfahrbar.

Und ob hier überhaupt § 2 (3) gilt sollen andere entscheiden, denn dort steht der Zusatz "soweit möglich". Wenn Einparken ohne Behinderung (während des Einparkvorgangs) nicht möglich ist, dann ist es ja logischerweise nicht möglich. M.E. bedeutet das, dass der Autofahrer nicht absichtlich so einparken darf, dass eine Bahn behindert wird, wenn es auch ohne Behinderung möglich wäre. Ob die Regel Ihm aber ein ansonsten zulässiges Manöver verbieten kann - keine Ahnung.

Halb-OT: Diese Argumentation mag jetzt hahnebüchen klingen, aber genau das "ich will niemanden unnötig behindern" hat mir einen meiner wenigen Strafzettel eingebracht: wegen unangeschnalltem Fahren. Was war passiert? Ich rangiere aus einer Parklücke hinaus, so eng, dass es ohne mehrmaliges vor und zurück nicht möglich war. Von hinten wartet bereits ein Auto, um weiterzufahren. Als ich dann sehe, dass es reicht, lege ich den Gurt noch im Rollen in der Parklücke an und fahre in einem Zug hinaus (ich will ja niemand unnötig behindern).
Nun, das wartende Auto war eine Zivilstreife, die mich dann anhält. "Unangeschnalltes Fahren, 15 € Verwarnung". Ab dem letzten Anhalten gilt es seiner Meinung nach nicht mehr als rangieren, sondern als fahren, somit hätte ich mich nicht vor der Fahrt angeschnallt, sondern erst während der Fahrt. Auf meine Frage, wie ich es dann hätte tun sollen, meinte er, ich hätte dann nochmals auf der Fahrbahn anhalten müssen, um mich anzuschnallen. Mein Argument, dass ich niemand (also ihn) unnötig behindern wollte (§ 1) ließ er nicht gelten. Ich hätte anhalten müssen, denn erforderliches Anhalten wäre ja keine Behinderung, sondern eben erforderlich.
Auch wenn mir das absolut gegen des Strich ging, wegen 15 € wollte ich dann nachträglich auch keinen Aufstand veranstalten.
Soviel zu Behinderungen im Verkehr und der Meinung zumindest zweier Polizisten dazu.

https://www.fahrzeuglisten.de/signlogo.php

Stuttgart 21 Schluss!




1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2017:07:06:22:13:05.
Mal ein Hinweis, § 16 StVO - Warnzeichen:

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, (...) wer sich oder andere gefährdet sieht.

(Außerorts darf man noch Überholvorgänge damit ankündigen)

Also durfte die Straßenbahn gar nicht klingeln! Auch nicht, wenn du sie behinderst. Ansonsten was ist die Alternative zum weiterfahren?

---
Eine Straßenbahn ist besser als keine U-Bahn.

Das ist einschlägig!

geschrieben von: Kp-Reserve

Datum: 06.07.17 22:19

Die Strassenbah hat Vorfahrt, soweit meine bescheidene Auffassung. Paragraphen kann ich bei Gelegenheit raussuchen.

Viele Grüße, K.-R.
Nemo schrieb:

Mal ein Hinweis, § 16 StVO - Warnzeichen:

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, (...) wer sich oder andere gefährdet sieht.

(Außerorts darf man noch Überholvorgänge damit ankündigen)

Also durfte die Straßenbahn gar nicht klingeln! Auch nicht, wenn du sie behinderst. Ansonsten was ist die Alternative zum weiterfahren?

Das Klingeln der Straßenbahn ist zwar unzweifelhaft ein Schallzeichen, fällt aber trotzdem nicht unter diese Regelung. Es hat immer mal wieder Versuche gegeben, Busse zur Erleichterung der Durchfahrt von Fußgängerzonen ebenfalls mit Klingeln auszurüsten. Das ist dann nämlich als Hinweis auf den nahenden Bus erlaubt, wohingegen Hupen unzulässig wäre.

Das Klingeln ist hier in Anbetracht des Fehlverhaltens des Autofahrers und zum Durchsetzen der Durchfahrt zulässig. Unzulässig und Nötigung ist es, wenn der Verkehrsteilnehmer keine Möglichkeit hat, die Durchfahrt zu ermöglichen, z. B. weil es nur eine Spur gibt und er nicht schneller fahren kann.

Re: Das ist einschlägig!

geschrieben von: 118 640 - 2

Datum: 06.07.17 22:26

Bei Schienenfahrzeugen ist es Vorang nicht Vorfahrt...

Gruß Olaf

Re: Das ist einschlägig!

geschrieben von: timme

Datum: 06.07.17 22:30

Der Straßenbahnbahrer fährt, wie so viele Autofahrer auch, dicht auf, obwohl ich rechts blinke, weil ich einparken will. Das ich jetzt nicht mehr einparken kann und weiterfahren muß, ist soweit klar, aber dennoch hat doch der Fahrer der Bahn den Fehler begangen und nicht ich. Es kann ja nicht sein, daß ich auf einer Straße, in der Gleise liegen, nicht einparken kann, wenn hinter mir eine Bahn fährt. Das will ich nicht glauben. Auch der Bahnfahrer sollte erkennen, warum ein Autofahrer rechts neben einer Parklücke blinkt.
Hallo 614 078,

sorry, aber in den meisten vorstehenden Antworten sieht man, dass man hier im STRASSENBAHNforum ist. Da gibt es halt keine vernünftigen Argumente gegen das geliebte Objekt.

Wie in den meisten Dingen im Leben - auch wenn alles durch Paragraphen und Verordnungen geregelt ist - kommt es auf die Umstände und das nötige Fingerspitzengefühl an.
Selbstverständlich hast Du das Recht, auf einer gemeinsam genutzten Fahrbahn, auf der das Parken explizit erlaubt ist, rückwärts einzuparken, wenn Du dieses rechtzeitig und erkennbar (also durch abbremsen und blinken) angezeigt hast. Dabei ist es unerheblich, ob hinter Dir ein anderer PKW, ein Bus eine Straßenbahn oder der Sultan von Brunei fährt. "Verbaut" die Tram Dir die Einfahrt in die Lücke, hat der Fahrer schlicht gepennt, ist zu dicht aufgefahren und/oder will sich die Weiterfahrt erzwingen. Unterstreicht er das durch "mißbräuchliche Nutzung von Warnsignalen", kann man durchaus von Nötigung sprechen. Das Rückwärtsfahren ist aus vielerlei Gründen - das siehst Du sicher selbst ein - so gut wie ausgeschlossen.
Ob man es auf eine Anzeige und ggf. einen Rechtsstreit ankommen lassen sollte, sei dahingestellt - Aufwand und Ärger stehen wahrscheinlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. Gegebenenfalls kann man (mit den entsprechenden Orts-/Zeitangaben) ein freundliches (!) Schreiben an den Verkehrsbetrieb richten, damit bei der nächsten Fahrerschulung das Thema mal angesprochen wird. Vermutlich ist damit allen am meisten geholfen, denn bedenke: bei den heutigen Verkehrsverhältnissen möchtest Du sicher auch nicht mit den Kollegen auf dem Bock tauschen, denn die erleben jeden Tag genug und müssen trotzdem irgendwie ihren verantwortungsvollen Job erledigen.

PS: An den/die Schreiber, die meinen, dass Einparken ein unnötige und unzulässige Behinderung darstellt: Ihr biegt wahrscheinlich auch nie links ab, denn komischerweise wird dadurch sehr oft die Weiterfahrt der Tram behindert, sofern sich die Abbiegespur auf den Gleisen befindet. Soetwas soll übrigens recht oft vorkommen. Auf was für gequirlte Sch..e so manche kommen!?
Übrigens schaue ich aus meinem Wohnzimmerfenster tagtäglich auf ebensolche Situationen. Nicht nur, dass eingeparkt wird, auch Fahrradfahrer, die an den parkenden Autos vorbeifahren "nötigen" die Straßenbahn zur Langsamfahrt, weil ein gefahrloses Überholen nicht möglich ist. Komischerweise läuft das völlig entspannt und kommt auch ohne Klingeln aus :-)

Grüße zur Nacht und immer ein gepflegtes Miteinander
218834
timme schrieb:

Der Straßenbahnbahrer fährt, wie so viele Autofahrer auch, dicht auf, obwohl ich rechts blinke, weil ich einparken will. Das ich jetzt nicht mehr einparken kann und weiterfahren muß, ist soweit klar, aber dennoch hat doch der Fahrer der Bahn den Fehler begangen und nicht ich. Es kann ja nicht sein, daß ich auf einer Straße, in der Gleise liegen, nicht einparken kann, wenn hinter mir eine Bahn fährt. Das will ich nicht glauben. Auch der Bahnfahrer sollte erkennen, warum ein Autofahrer rechts neben einer Parklücke blinkt.

Doch. Siehe § 2 (3).

218834 schrieb:
sorry, aber in den meisten vorstehenden Antworten sieht man, dass man hier im STRASSENBAHNforum ist. Da gibt es halt keine vernünftigen Argumente gegen das geliebte Objekt.

In diesem speziellen Fall tatsächlich nicht. Die StVO ist nun mal so.

218834 schrieb:
Selbstverständlich hast Du das Recht, auf einer gemeinsam genutzten Fahrbahn, auf der das Parken explizit erlaubt ist, rückwärts einzuparken, wenn Du dieses rechtzeitig und erkennbar (also durch abbremsen und blinken) angezeigt hast. Dabei ist es unerheblich, ob hinter Dir ein anderer PKW, ein Bus eine Straßenbahn oder der Sultan von Brunei fährt.

Das ist falsch, siehe oben. An dieser Stelle haben Straßenbahnen tatsächlich ein Sonderrecht. Du kannst beruhigt sein, es gibt in Deutschland nicht viele weitere. Anders kann man das allenfalls dann sehen, wenn das Einparken bereits begonnen wurde, bevor die Straßenbahn sichtbar war. Dann wird in der Realität aber auch kein Problem entstehen.

218834 schrieb:
"Verbaut" die Tram Dir die Einfahrt in die Lücke, hat der Fahrer schlicht gepennt, ist zu dicht aufgefahren und/oder will sich die Weiterfahrt erzwingen. Unterstreicht er das durch "mißbräuchliche Nutzung von Warnsignalen", kann man durchaus von Nötigung sprechen.

Nein, denn das Halten neben der Parklücke ist dann unzulässig. Und wo sich ein Zwang berechtigterweise gegen illegales Handeln richtet, liegt keine Nötigung vor.

218834 schrieb:
PS: An den/die Schreiber, die meinen, dass Einparken ein unnötige und unzulässige Behinderung darstellt: Ihr biegt wahrscheinlich auch nie links ab, denn komischerweise wird dadurch sehr oft die Weiterfahrt der Tram behindert, sofern sich die Abbiegespur auf den Gleisen befindet. Soetwas soll übrigens recht oft vorkommen. Auf was für gequirlte Sch..e so manche kommen!?

Halt Dich mal ein bisschen zurück, wenn Du schon keine Ahnung hast. Wo Spuren exakt auf Richtungen festgelegt sind, kann der Bahn die Durchfahrt nicht ermöglicht werden, wenn man warten muss. Das ist dann so zulässig. Nicht zulässig ist es aber bei nicht markierten Spuren, da darf man als Linksabbieger nicht auf dem Gleis stehen. Das ist übrigens der normale Anwendungsfall des § 2 (3).
Dann ist also Linksabbiegen auch verboten, wenn hinter mir eine Bahn kommt und Gegenverkehr herrscht? Interressant!
Und ich halte nicht, wenn ich rückwärts einparke oder wegen Gegenverkehr beim Linksabbiegen stehen bleibe. Das ist das Selbe wie vor einer roten Ampel zu warten. Das hat mit dem Halten, was Du meinst doch überhaupt nichts zu tun. Halten tue ich, um zum Beispiel jemanden aussteigen zu lassen oder kurz eine große Menge Bargeld in die Bank zu bringen.

Ich verneige mich tief..

geschrieben von: 218834

Datum: 06.07.17 23:03

..vor Deinem abgeschlossenem Jurastudium und räume das Feld gemäß §1 StVO. Über die Rechtslage bei erzwungener Vorfahrt oder das bedingungslose Verlassen auf einen gesetzten Blinker kannst Du Dich ggf. mit dem Anwalt Deiner Versicherung auseinandersetzen. Der kennt bestimmt noch weitere Gummiparagraphen und Beispielfälle - auch aus der Nähe Deiner Kaufhalle :-)

Gott zum Gruße
218834
timme schrieb:

Dann ist also Linksabbiegen auch verboten, wenn hinter mir eine Bahn kommt und Gegenverkehr herrscht? Interressant!

Hat das jemand geschrieben? Nein. Wo nur eine einzige Spur ist, kannst Du auch auf dem Gleis warten (geht ja nicht anders). Wo richtungsmarkierte Spuren sind, darfst Du auch auf dem Gleis warten, wenn das die Linksabbiegerspur ist. Wo bei mehreren Spuren keine Markierung ist oder die Spuren nicht richtungsmarkierst sind, darfst Du nicht auf dem Gleis warten, sondern musst Dich so hinstellen, dass Du die Straßenbahn nicht behinderst (übrigens auch dann nicht, wenn bei Beginn des Wartens die Bahn noch gar nicht da ist). Also alles kein Problem.

timme schrieb:
Und ich halte nicht, wenn ich rückwärts einparke oder wegen Gegenverkehr beim Linksabbiegen stehen bleibe. Das ist das Selbe wie vor einer roten Ampel zu warten. Das hat mit dem Halten, was Du meinst doch überhaupt nichts zu tun. Halten tue ich, um zum Beispiel jemanden aussteigen zu lassen oder kurz eine große Menge Bargeld in die Bank zu bringen.

Hinsichtlich der Begriffe hast Du recht, nur geht es hier nicht um Halteverbote. Auch das Warten im Gleis ist dort unzulässig, weil es die Durchfahrt der Bahn behindert.
kaufhalle schrieb:
Halt Dich mal ein bisschen zurück, wenn Du schon keine Ahnung hast. Wo Spuren exakt auf Richtungen festgelegt sind, kann der Bahn die Durchfahrt nicht ermöglicht werden, wenn man warten muss. Das ist dann so zulässig. Nicht zulässig ist es aber bei nicht markierten Spuren, da darf man als Linksabbieger nicht auf dem Gleis stehen. Das ist übrigens der normale Anwendungsfall des § 2 (3).

Genau das ist der Anwendungsfall von § 2 (3). Ein Linksabbieger darf sich zum Abbiegen nicht auf die Gleise stellen, wenn rechts von den Gleisen noch eine Spur ist, auf der er die Vorbeifahrt der Bahn abwarten kann. Dann ist die Behinderung und das Halten auf den Gleisen vermeidbar, weil er noch eine andere Möglichkeit hat (vermeidbar).

Aber wenn er nach rechts einparken will, und es befindet sich keine weitere Fahrspur rechts, ist es dann vermeidbar? Kann verlangt werden, dass der andere Verkehrsteilnehmer dann auf seinen "Wunsch" verzichtet?
Analog sind wir dann bei der Situation mit einen Linksabbieger auf den Gleisen, wenn es keine weitere Spur rechts gibt. Dann könnte ja auch von den Autofahrer verlangt werden, dass er dann gar nicht links abbiegen darf, weil er das nicht kann, ohne die Bahn zu behindern. Das ist aber nicht der Fall. Wo ist also der Unterschied? Und wie verhält es sich mit einer Grundstückseinfahrt rechts oder gar einem Rechtsabbieger, der auf Fußgänger warten muß statt einem Parkplatz? Wo ist also die Grenze zwischen auf einen Parkplatz und anderen Situationen definiert?

https://www.fahrzeuglisten.de/signlogo.php

Stuttgart 21 Schluss!
kaufhalle schrieb:
Wo nur eine einzige Spur ist, kannst Du auch auf dem Gleis warten (geht ja nicht anders).

Wo ist der Unterschied zum Einparken? Ich als Autofahrer habe einen Wunsch, entweder einparken oder abbiegen. Beide Wünsche sind prinzipiell vermeidbar.


Kaufhalle schrieb:
Auch das Warten im Gleis ist dort unzulässig, weil es die Durchfahrt der Bahn behindert.
Was soll das? Beim Rückwärtseinparken halte ich an (anhalten ist nicht halten) und fahre dann rückwärts.



2-mal bearbeitet. Zuletzt am 2017:07:07:00:25:08.
dt8.de schrieb:
Aber wenn er nach rechts einparken will, und es befindet sich keine weitere Fahrspur rechts, ist es dann vermeidbar?

Nein, siehe oben.

dt8.de schrieb:
Kann verlangt werden, dass der andere Verkehrsteilnehmer dann auf seinen "Wunsch" verzichtet?

Nein, zumal ein Abbiegeverbot explizit beschildert werden kann (immer dran denken: das Verbot, sich auf die Gleise zu stellen, gilt auch, wenn die Bahn noch nicht da ist - und somit auch dann, wenn faktisch in der nächsten halben Stunde keine Bahn kommt).

Niemand muss seine Fahrt zugunsten der Straßenbahn unterbrechen oder abändern. Übrigens auch Radfahrer nicht; es besteht keine Pflicht zur Räumung der Fahrbahn für die Straßenbahn (natürlich nur, sofern es keinen Radweg gibt).

dt8.de schrieb:
Analog sind wir dann bei der Situation mit einen Linksabbieger auf den Gleisen, wenn es keine weitere Spur rechts gibt. Dann könnte ja auch von den Autofahrer verlangt werden, dass er dann gar nicht links abbiegen darf, weil er das nicht kann, ohne die Bahn zu behindern. Das ist aber nicht der Fall. Wo ist also der Unterschied? Und wie verhält es sich mit einer Grundstückseinfahrt rechts oder gar einem Rechtsabbieger, der auf Fußgänger warten muß statt einem Parkplatz? Wo ist also die Grenze zwischen auf einen Parkplatz und anderen Situationen definiert?

Der Unterschied dürfte darin liegen, dass Du eine Parklücke in der Straße nicht gezielt aufsuchen kannst. Es ist immer Glückssache, ob da eine Lücke ist. Somit kann diese Lücke nicht unbedingtes Ziel einer Fahrt sein.
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