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 02 - Allgemeines Forum 

Diskussionen, Fragen und Antworten zum Thema Eisenbahnen in Deutschland, soweit diese nicht Bestandteil der übrigen Foren sind wie Neuigkeiten, Betriebsstörungen, Fahrzeiten, Sichtungen, Museumsbahnen, Straßenbahnen, Wagen und historische Themen.
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Hallo,

manch einer sieht ja schon unser Hobby durch die neue "Datenschutzgrundverordnung" (DSGVO) der EU gefährdet, war hier vor ein paar Tagen (Wochen?) ja glaub ich schon mal Thema.

Dort heißt es ja bekanntlich:

"Ab dem 25. Mai 2018 gilt: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der so genannten „institutionalisierten“ Presse und dem Rundfunk sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt werden."

Dies wurde ja schon dahingehend interpretiert, dass man nun quasi jeden Menschen fragen muss, der zufällig auf einem Bahnsteig steht, wenn man ein Foto macht.

Doch das tangiert uns in unserem Hobby aber kein Stück! Ein User unseres lokalen Busforums hat diesbezüglich eine Anfrage direkt an das Bundesinnenministerium gestellt und folgende Anwort bekommen:

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxx

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
[www.bmi.bund.de]
[www.115.de]”

Gruß
Christian aus Lindhorst
Hallo, vielen Dank für das einstellen des Briefes. Dann besteht ja Klarheit über das fotografieren. Es war hier vor einigen Tagen ja schon Gesprächsstoff.
Gruß
Jörg
Vorsicht bei der Verbreitung solcher Darstellungen. Ich kenne die E-Mail, sie kursiert inhaltlich seit einigen Tagen im Netz. Allerdings hat niemand das Original je zur Verfügung gestellt, sodass nicht prüfbar ist, ob die Textpassagen so tatsächlich durch das BMI verfasst wurden. Ich habe daher das BMI angefragt und um Bestätigung gebeten.

Rein juristisch ist die Argumentation vertretbar und würde vermutlich in einem Rechtsstreit auch halten - zumindest, solange die Voraussetzungen nach Art. 85 Abs. 3 DSGVO gegeben sind. Aber sei es drum.

PS: Das Zitat Zitat
"Ab dem 25. Mai 2018 gilt: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der so genannten „institutionalisierten“ Presse und dem Rundfunk sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt werden."
stammt nicht aus der DSGVO, sondern von irgendwelchen Stimmungsmachern.

Gut Licht!
Danke für den Beitrag. Ich hatte kürzlich schon befürchtet, ich sei der einzige, der versucht, etwas Luft aus dieser Panikmache um die neue DS-GVO zu lassen.

Ich setze noch einen drauf und bleibe bei der Rechtsauffassung, dass die DS-GVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c für der Verarbeitung von personenbezogenen Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (d.h. ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit) GAR NICHT GILT. Dass dies bei privater (d.h. nicht gewerblicher) Eisenbahnfotografie der Fall ist, dürfte unstreitig sein. Bei einem letzte Woche stattfindenden Fachforum sah man dies übrigens -ohne lange Diskussion- genauso.

Gruß
Michael



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:05:08:10:21:19.
Ich schütte ungern Wasser in den Wein, empfehle aber mal, die Auffassung des Hamburger Datenschutzbeauftragten zu lesen (das war der mit Whatsapp und Facebook):

[www.filmverband-suedwest.de]
Letztlich Klarheit wird es erst in ein paar Jahren haben, wenn die Rechtssprechung sich dem Thema angenommen hat und es mal OLG-oder BGH-Urteile gibt. Das dauert Jahre und bis dahin ist Vorsicht die Mutter der Porzellankiste.

Irgendwen wird die blöde Rolle zufallen, diese Sache auszukämpfen, was erstmal viel Ärger und hohe Kosten mit sich bringt. Letztlich verdienen jetzt erstmal primär Rechtsanwälte daran.

Ein schöner Teil der Bevölkerung ist hochsensibel mit in der Öffentlichkeit fotografierenden Leuten und unterbeschäftigte Anwälte gibt es auch en Masse.
Da keiner genau weiß, wie jetzt zu verfahren ist, und ob sich überhaupt etwas ändert, ist man jetzt überall sehr vorsichtig.
Der Sportverein meines Sohnes möchte nämlich auch keine Scherereien und hat deshalb vorsorglich sämtliche Aufnahmen (Foto und Video) der Kinder verboten. Auch für die Eltern. Gilt sowohl bei Spielen/Wettkämpfen, als auch im Training.
Hallo,

genau so ist es,was eine Pressedame irgendeines Ministeriums schreibt,nützt einem vor Gericht überhaupt nichts.
Ich empfehle diese Lektüre des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.

Spoiler: der erste Satz im letzten Absatz ist vielsagend.

[www.filmverband-suedwest.de]
tmmd schrieb:
Spoiler: der erste Satz im letzten Absatz ist vielsagend.
Und die FN 3, die der Referentenaussage aus dem Heimatministerium entgegengesetzt ist.

Grüße

-chriz

--
Rückfragen ersparst du dir oft viel, nennst du sofort dein Reiseziel.
Hallo,

das wird einen Richter aber kaum interessieren.Nicht umsonst heißt es ja :
Zitat
Auf Hoher See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand

Einen Richter interessieren nur die Rechtskommentare in den einschlägigen Fachbüchern wie dem Pallandt oder Münchner Kommentare oder Entscheidungen der obersten Gerichte in D.

Was machen die Analogiker?

geschrieben von: L-B-E

Datum: 08.05.18 14:45

Hallo,

ich zitiere wie folgt aus dem Link:
Zitat:
Fotografien von Betroffenen, die heute fast ausschließlich mit Digitalkameras aufgenommen
werden, stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar. Es handelt sich um physische
und physiologische Merkmale, die auch sofort, mit den entsprechenden Metadaten, digital
gespeichert werden. Die Metadaten umfassen dabei zumindest Ort und Zeit des Bildes. Auch
wird häufig der Standort gespeichert. In jedem Fall lässt sich der Standort anhand der
Aufnahme ermitteln. Weiterhin lassen sich Gesichter mit entsprechenden Datenbanken
abgleichen und sich so weitere Daten ermitteln

Kann ich davon ableiten, daß ich bei Nutzung von Analogmaterial (Dia oder Negativ)
davon nicht (direkt) betroffen bin? Da einige dieser o. g. Merkmale gar nicht technisch möglich sind,
bzw. nur äußerst bedingt.

VG Frank

Ein echtes Foto muß nicht erklärt werden; noch kann es mit Worten beschrieben werden - Anselm Adams

Re: Was machen die Analogiker?

geschrieben von: tmmd

Datum: 08.05.18 15:18

Solange du die analogen Aufnahmen nicht einscannst. Dadurch liegen zwar auch keine gespeicherten Orte und Zeiten vor, aber es entsteht ein neues digitales Werk.
"Nichts genaues weiß man nicht."

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte kommt zum "Ergebnis, dass die Rechtslage überwiegend unsicher" ist, andererseits hält er fest, "dass Aufnahmen, die zu rein privaten Zwecken gemacht werden, nicht dem Anwendungsbereich der DSVGO unterfallen".

Waren die Datenschutzbeauftragten der Länder eigentlich nicht in die Erstellung der Gesetzestexte einbezogen? Wenn ja, warum kommt dann so etwas Schwammiges zustande, bei dem man selber die Gesetzeslage als "überwiegend unsicher" erklärt und wenn nicht, warum hat man nicht rechtzeitig interveniert?

Grüße,
Björn

Re: Ich muss mich doch sehr wundern!

geschrieben von: cdb

Datum: 08.05.18 23:25

Hallo zusammen!
Ich muss mich doch sehr wundern, dass hier niemand an dem Juristenkauderwelsch sowohl vom BMI als auch vom Hamburger Senat Anstoss nimmt. Meine erste Reaktion auf die Texte ist: "Können Sie mir das auch auf Deutsch schreiben?" Ich halte beide Texte für eine Zumutung und mein Kommentar lautet: "Pfffffffffft!"
Carsten Dietrich Brink, 82131 Gauting.

Re: Was machen die Analogiker?

geschrieben von: zwerg

Datum: 08.05.18 23:59

tmmd schrieb:
Solange du die analogen Aufnahmen nicht einscannst. Dadurch liegen zwar auch keine gespeicherten Orte und Zeiten vor, aber es entsteht ein neues digitales Werk.
Das stimmt so nicht. Sobald analoge Aufnahmen in ein Ordnungssystem überführt werden (Negativkisten, chronologische Alben) ist die Tatbestandsvoraussetzung der Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO erfüllt und somit die DSGVO grundsätzlich anzuwenden.

Re: „Alles bleibt … und die Unsicherheit ist groß

geschrieben von: zwerg

Datum: 09.05.18 00:01

Bw Betzdorf schrieb:
Da keiner genau weiß, wie jetzt zu verfahren ist, und ob sich überhaupt etwas ändert, ist man jetzt überall sehr vorsichtig.
Der Sportverein meines Sohnes möchte nämlich auch keine Scherereien und hat deshalb vorsorglich sämtliche Aufnahmen (Foto und Video) der Kinder verboten. Auch für die Eltern. Gilt sowohl bei Spielen/Wettkämpfen, als auch im Training.
Das ist unsinnig. Richtig ist, dass vor allem Vereine auch unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Dies ist für formale Sachverhalte (Dokumentation, Betroffenenrechte etc.) äußerst wichtig - Fotos können jedoch weiterhin auf Basis einer Einwilligung, eines Vertrages oder einer Interessenabwägung angefertigt werden, vgl. Art. 6 DSGVO.
Michael Götz schrieb:
Danke für den Beitrag. Ich hatte kürzlich schon befürchtet, ich sei der einzige, der versucht, etwas Luft aus dieser Panikmache um die neue DS-GVO zu lassen.

Ich setze noch einen drauf und bleibe bei der Rechtsauffassung, dass die DS-GVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c für der Verarbeitung von personenbezogenen Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (d.h. ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit) GAR NICHT GILT. Dass dies bei privater (d.h. nicht gewerblicher) Eisenbahnfotografie der Fall ist, dürfte unstreitig sein. Bei einem letzte Woche stattfindenden Fachforum sah man dies übrigens -ohne lange Diskussion- genauso.

Gruß
Michael
Dem ist solange zuzustimmen, bis a) Personen erkennbar abgebildet werden und - für den Fall, dass das BMI-Schreiben nicht authentisch ist - b) diese Fotos einem größeren Kreis als der Familie oder dem abgrenzbaren Freundeskreis zugänglich gemacht werden. Bereits dieses Forum ist nicht als private Verarbeitung zu werten.

Wir können ja den Anbieter DSO dann mal mit Auskunftsersuchen kontaktieren. Allerdings wären die Admins gut beraten, überhaupt erst einmal eine Datenschutzerklärung einzustellen.
Ich frage mich, wie nicht nur Eisenbahnmagazine, sondern die gesamte Tagespresse ab dem 25. Mai aussehen werden. Keine Fotos mehr, nur noch Texte?

Was macht die Boulevardpresse? Nicht mehr von Veranstaltungen berichten, auf den Stars und Sternchen auftauchen, weil das ja das Preisgeben personenbezogener Daten wäre?

Wo soll das hinführen?

Re: Ich muss mich doch sehr wundern!

geschrieben von: 1.Klasse

Datum: 09.05.18 10:33

cdb schrieb:
Hallo zusammen!
Ich muss mich doch sehr wundern, dass hier niemand an dem Juristenkauderwelsch sowohl vom BMI als auch vom Hamburger Senat Anstoss nimmt. Meine erste Reaktion auf die Texte ist: "Können Sie mir das auch auf Deutsch schreiben?" Ich halte beide Texte für eine Zumutung und mein Kommentar lautet: "Pfffffffffft!"
Carsten Dietrich Brink, 82131 Gauting.
Das Problem an der Sache ist, dass sich keiner heute mit Klartext festlegen wird, um sich hinterher nicht haftbar zu machen. Es gibt viele unterbeschäftigte Anwälte, die über Abmahnungen versuchen werden, für sie günstige Auslegungen durchzusetzen. Irgendeinen Hobbyfotografen wird der Blitz treffen. Wer das sein möchte, der sollte unvorsichtig sein. Das Problem trifft eher weniger die Privatfotografen, als die Profis. Wer Bilder gegen Geld für Eisenbahnzeitungen schießt, den trifft es eher. Mal sehen, ob sich auch hier die Deutsche Umwelthilfe mit Abmahnungen bereichern wird.
Führerbremsventil schrieb:
Ich frage mich, wie nicht nur Eisenbahnmagazine, sondern die gesamte Tagespresse ab dem 25. Mai aussehen werden. Keine Fotos mehr, nur noch Texte?

Was macht die Boulevardpresse? Nicht mehr von Veranstaltungen berichten, auf den Stars und Sternchen auftauchen, weil das ja das Preisgeben personenbezogener Daten wäre?

Wo soll das hinführen?
Fotografieren für journalistische Zwecke ist wieder etwas ganz anderes. Da gelten andere Regeln.
tmmd schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Ich frage mich, wie nicht nur Eisenbahnmagazine, sondern die gesamte Tagespresse ab dem 25. Mai aussehen werden. Keine Fotos mehr, nur noch Texte?

Was macht die Boulevardpresse? Nicht mehr von Veranstaltungen berichten, auf den Stars und Sternchen auftauchen, weil das ja das Preisgeben personenbezogener Daten wäre?

Wo soll das hinführen?
Fotografieren für journalistische Zwecke ist wieder etwas ganz anderes. Da gelten andere Regeln.
Ok. Welche?
Gerade hier macht man "personenbezogene Daten" der Öffentlichkeit zugänglich.
Wenn ich dagegen eine Straßenbahn oder einen ICE fotografiere, erkenne ich in aller Regel die hinter den Scheiben sitzenden Personen überhaupt nicht, und die mir ins Bild latschenden "Beiwerke" interessieren mich weniger als null, geschweige denn, dass ich sie überhaupt kennen würde oder wollte.
Also - wo soll das hinführen?
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]

Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.
tmmd schrieb:
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]

Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.
Ok. Ich geb' zu dass ich bei soviel Text langsam nicht mehr durchsteige, wie es sinngemäß ein anderer User schon formuliert hatte.
Dann brauch' ich einen Journalistenausweis und mache Eisenbahnberichterstattung, oder wie?
Das kann doch alles nicht sein, der kleine Hobbyfotograf wird von übereifrigen Denunzianten und Anwälten an den Pranger gestellt, und der Journalismus, der am meisten für die Verbreitung von personenbezogenen Daten sorgt, kann sich weiter nach KUG austoben, da stimmt doch was nicht.
Hier gibt es noch einen Link zu diesem Thema.
Vor allem der letzte Abschnitt ist der für uns interessante:

[www.bmi.bund.de]
Eine Stellungnahme zur DS-GVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
[www.bmi.bund.de]
[www.115.de]

BMI Antwort eingestellt von thomas.splittgerber,berlin



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:05:14:06:47:02.
Hallo!

Um Missverstaendnissen vorzubeugen: Liegt Dir das Originalschreiben vor?
Oder wird hier nur eine E-Mail weiterkopiert, deren Original nicht verifiziert ist?

Entschuldige bitte die Nachfrage, aber diese Argumente kamen kuerzlich an anderer Stelle zu einem inhaltsgleichen Beitrag - und sie sind nicht von der Hand zu weisen.

Gruss

Peter

Nur die Erinnerung an die Opfer schütze vor einer Zukunft als Täter: "Ein Schlussstrich unter die Erinnerung wäre der Schlussstrich unter unserer Demokratie."
+++
"Wir, die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, tragen keine Schuld an den Taten von damals. Aber wir tragen die Verantwortung für die Konsequenzen dieser Taten im Hier und Jetzt."
+++
"Demokratie ist kein Geschenk, das man einmal erhält und dann besitzt; sie ist ein Versprechen, das jede Generation aufs Neue gegen die Bequemlichkeit des Wegsehens verteidigen muss."
(Hape Kerkeling, 12. 4. 2026, zum 81. Jahrestag der Befreiung von Buchenwald)
Peter schrieb:
Hallo!

Um Missverstaendnissen vorzubeugen: Liegt Dir das Originalschreiben vor?
Oder wird hier nur eine E-Mail weiterkopiert, deren Original nicht verifiziert ist?

Entschuldige bitte die Nachfrage, aber diese Argumente kamen kuerzlich an anderer Stelle zu einem inhaltsgleichen Beitrag - und sie sind nicht von der Hand zu weisen.

Gruss

Peter
Das wäre jetzt auch meine Frage gewesen.
Mr. X müsste halt das Original rausrücken...
Führerbremsventil schrieb:
Mr. X müsste halt das Original rausrücken...


[www.bmi.bund.de]

Da ganz unten steht es auf der Website aussagegleich.

Ein von der "fotocommunity" beauftragter Jurist hat auf Anfrage das gleiche Schreiben vom BMI erhalten. Tenor seiner Erläuterung ist, dass das DSGVO ausdrücklich nationale Gesetze weiter gelten lässt und somit das bewährte Deutsche Kunsturhebergesetz greift und weiterhin öffentliches Fotografieren aus journalistischen bzw. künstlerischen Gründen möglich ist.

Aber bedenke: Vor der Himmelstür und vor Gericht liegt dein Schicksal in Gottes Hand.

Viele Grüße
Wizard

Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: JensH

Datum: 16.05.18 19:07

Hallo,

Der Hamburgische Beauftragte fürDate nschutz und Informationsfreiheit hat ein Dokoment veröffentlicht:
Schriftstück des Hamburger Datenschutzbeauftragten zur DSGVO

Wenn man den letzten Absatz liest, ergibt sich zum Aktuellen Stand keine wesentlichen Änderungen

Gruß
Jens

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Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art.1(1) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: homann5

Datum: 18.05.18 13:57

JensH schrieb:
Hallo,

Der Hamburgische Beauftragte fürDate nschutz und Informationsfreiheit hat ein Dokoment veröffentlicht:
Schriftstück des Hamburger Datenschutzbeauftragten zur DSGVO

Wenn man den letzten Absatz liest, ergibt sich zum Aktuellen Stand keine wesentlichen Änderungen

Gruß
Jens
Gerade der Fotoamateur kann eben nicht so weitermachen wie bisher. Einfach mal nach Aussagen von diversen Experten aus dem Bereich Fotografie und Recht suchen. Außer zu rein journalistischen ist das Fotografieren von Menschenmassen problematisch, unabhängig von der Zahl der Personen. Das liegt schlicht und ergreifend daran, dass Deutschland den Ausnahme-Joker, den die EU ja mit Absicht eingebaut hat, nicht gezogen hat. In dem Punkt irrt sich der Hamburger Datenschutzbeauftragte.
Moin,

homann5 schrieb:
Gerade der Fotoamateur kann eben nicht so weitermachen wie bisher. Einfach mal nach Aussagen von diversen Experten aus dem Bereich Fotografie und Recht suchen. Außer zu rein journalistischen ist das Fotografieren von Menschenmassen problematisch, unabhängig von der Zahl der Personen. Das liegt schlicht und ergreifend daran, dass Deutschland den Ausnahme-Joker, den die EU ja mit Absicht eingebaut hat, nicht gezogen hat. In dem Punkt irrt sich der Hamburger Datenschutzbeauftragte.
Nein, nein, nein und nochmal nein. Das bisher gültige KUG ist die deutsche Ausnahmeregelung. Die DSGVO steht nicht über dem KUG, das ist eine Aussage des Innenministeriums.

Grüße

Christoph

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Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: Knut Ochdorf

Datum: 18.05.18 16:23

Christoph Heuer schrieb:
Nein, nein, nein und nochmal nein. Das bisher gültige KUG ist die deutsche Ausnahmeregelung. Die DSGVO steht nicht über dem KUG, das ist eine Aussage des Innenministeriums.

Die Frage ist - wie sehen es die Gerichte?

Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: homann5

Datum: 18.05.18 18:21

Christoph Heuer schrieb:
Moin,

homann5 schrieb:
Gerade der Fotoamateur kann eben nicht so weitermachen wie bisher. Einfach mal nach Aussagen von diversen Experten aus dem Bereich Fotografie und Recht suchen. Außer zu rein journalistischen ist das Fotografieren von Menschenmassen problematisch, unabhängig von der Zahl der Personen. Das liegt schlicht und ergreifend daran, dass Deutschland den Ausnahme-Joker, den die EU ja mit Absicht eingebaut hat, nicht gezogen hat. In dem Punkt irrt sich der Hamburger Datenschutzbeauftragte.
Nein, nein, nein und nochmal nein. Das bisher gültige KUG ist die deutsche Ausnahmeregelung. Die DSGVO steht nicht über dem KUG, das ist eine Aussage des Innenministeriums.

Grüße

Christoph
Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.

Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: Jan Borchers

Datum: 18.05.18 18:58

[quote=homann5 schrieb:]
[/quote] Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
[/quote]

Die zitierten Ausarbeitungen vom BMI und dem Datnschutzabeauftragten zur künftigen Relevanz des KUG sind als Folge zitierten theoretischen Rechtsansicht erstellt worden.

Im Klartext, Deine Rechtsansicht folgt einer fast als Panikmache verbreiteten Rechtsauslegung, die durch nichts untermautert wird - außer einer einseitigen Rechtsansicht.

Unschön auch, dass der aktuelle EK dieses unreflektiert als Kolumne verbreitet, ohne selbst Recherche betrieben zu haben.

Ein wenig Vorsicht würde ich schon walten lassen bei der Unsicherheit, die da herrscht.
Man sieht es ja sehr deutlich in diesen Foren, keiner weiß wirklich so richtig, was Sache ist.

Richtig ist, sich das Hobby nicht vermiesen zu lassen.
Richtig ist aber sicher auch, ein wenig vorsichtiger zu sein als bisher, wenn einzelne Personen zufällig frontal ins Bild laufen und erkennbar sind.
Also lieber mal einen Fotostandpunkt suchen, an dem man - vorläufig- eher weniger Menschenmassen aufs Bild bekommt.
Das werde ich jedenfall so halten.

(ich stell' mir das gerade am Alexanderplatz oder am Brandenburger Tor vor, wo Du immer Leute im Bild hast...)
Guten Abend,

Zitat:

" ... Reinen Hobbyfotografen bleibt es jedoch erspart, sich mit der 99 Punkte langen Verordnung und ihren 173 Erläuterungen („Erwägungsgründe“ genannt) auseinanderzusetzen. Die DSGVO gilt nicht für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dieses sogenannte „Haushaltsprivileg“ gab es schon im bisherigen Recht. Private Erinnerungsfotos unterliegen daher nicht dem strengen Datenschutzrecht. Die Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt oder (wenngleich auch nur geringe) wirtschaftliche Vorteile aus den Bildern zieht.
Doch auch solche Fotos, die nicht unter das „Haushaltsprivileg“ fallen, bedürfen zukünftig nicht in jedem Fall einer Einwilligung der Abgebildeten. Die DSGVO enthält neben der Einwilligung noch weitere Rechtsgrundlagen für die Herstellung, Speicherung und Nutzung von Personenfotos:
Zwar ist die ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten der sicherste Weg der rechtlichen Absicherung, aber in der Praxis nicht immer realisierbar. Denn streng genommen muss eine solche Einwilligung schon vor dem Druck auf den Auslöser erteilt werden, da bereits die Herstellung der Bilddatei eine Datenerhebung- und speicherung ist. Dies gilt übrigens auch bei Aufnahmen, auf denen der Abgebildete nicht erkennbar ist, wenn in den Bildbegleitdaten personenbezogene Informationen enthalten sind. Die DSGVO schreibt nicht vor, dass die Einwilligung schriftlich erteilt werden muss, den Fotografen (der unter der DSGVO jetzt als Datenverarbeiter angesehen wird) trifft aber eine Nachweispflicht, die in der Regel wohl nur durch eine schriftliche Erklärung erfüllt werden kann. Inhaltlich muss die Einwilligungserklärung präziser als früher den beabsichtigten Nutzungszweck und –umfang beschreiben. Das Transparenzgebot besagt auch, dass die Erklärung in einer einfachen und klaren Sprache abgefasst sein muss. ... "

( [www.fotomagazin.de] )

Gruß
Carsten

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Die Eisenbahnfreunde "Hoher Fläming" Bad Belzig auf FB:[www.facebook.com]
Moin,

Carsten Friese schrieb:
(...)Die Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt(...)
Die Grenze ist auch dann nicht überschritten. Aus [eur-lex.europa.eu]: (Erwägungsgrund 18) "Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten."

Personenfotos online stellen ist eine persönliche Tätigkeit und fällt damit nicht unter die DS-GVO.

Grüße vom Windmühlenkämpfer

Christoph

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Moin,

homann5 schrieb:
Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
Wie in einer anderen Antwort schon aufgeführt, gilt die DS-GVO nicht für zu persönlichen Zwecken, inklusive Online-Nutzung, angefertigte Fotos. Und selbst wenn, gibt es die Klarstellung des Innenministeriums (letzter Absatz): [www.bmi.bund.de].

Die (Fehl-)Interpretation scheint von einem Medienanwalt namens Lars Rieck zu kommen, auf den sich auch andere Webseiten immer wieder beziehen.

Viele Grüße von Windmühlenkämpfer

Christoph

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Die Straßenbahnwagen des RAW Schöneweide
tmmd schrieb:
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]

Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.

Da gilt Art 5. GG.

https://www.fahrzeuglisten.de/signlogo.php

Stuttgart 21 Schluss!

Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: homann5

Datum: 19.05.18 19:16

Christoph Heuer schrieb:
Moin,

homann5 schrieb:
Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
Wie in einer anderen Antwort schon aufgeführt, gilt die DS-GVO nicht für zu persönlichen Zwecken, inklusive Online-Nutzung, angefertigte Fotos. Und selbst wenn, gibt es die Klarstellung des Innenministeriums (letzter Absatz): [www.bmi.bund.de].

Die (Fehl-)Interpretation scheint von einem Medienanwalt namens Lars Rieck zu kommen, auf den sich auch andere Webseiten immer wieder beziehen.

Die Fehlinterpretation bezieht sich lediglich auf den Punkt, was sich bei rein privater Nutzung ändert. Da stimmen wir beide völlig über ein: so gut wie gar nichts. In aller Regel hat jemand, der bei DSO Bilder veröffentlicht, also auch nichts zu befürchten. Einen Haken gibt es erst dann, wenn ein Fotograf nun plötzlich auch nur 1 Cent direkt oder indirekt durch die Aufnahme verdient. Denn dann handelt es sich nicht mehr um eine reine Privatnutzung. Ein Beispiel dafür wären die schon häufiger über DSO angebotenten/vermarkteten Fototouren von Forennutzern.

Und was das KUG angeht: Es ist toll, wenn dahergelaufene Juristen einschließlich BMI (einfach mal im Netz danach suchen, was die für einen Bockmist in Bezug auf die Umsetzung der DSGVO verzapft haben) eine Rechtsauffassung haben. Die EU-Richtlinie ist aber extrem eindeutig: Zuerst kommt die DSGVO, dann kommen Ausnahmen, die national jedoch explizit benannt werden müssen, dann kommen weitergehende nationale Gesetze. Da die Bundesregierung bis keinen Gebrauch von genannter Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht hat, gilt die DSGVO vorerst in Reinform. Das KUG gilt darüber hinaus aber ergänzend auch weiterhin, Stichwort Recht am eigenen Bild.
Ich würde jedem Fotografen gerne empfehlen, sich einmal direkt an das BMI zu wenden.
Auf deren Homepage gibt es ein wunderschönes Kontaktformular, über das man seine Anfrage einreichen kann.
Und je mehr Anfragen zum Thema DSGVO und Hobbyfotografie von uns allen eintreffen, desto mehr merkt man vielleicht auch, wieviele unzählige Bürger (und Wahlvolk) davon betroffen sind.
Und vielleicht hält man es bei Muttis Resteladen dann auch mal für nötig, zu reagieren und Verschlafenes nachzuholen...



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:05:19:20:05:00.

Re: Es kommt am Ende auf die Rechtsorgane an!

geschrieben von: Marcus Lehmann

Datum: 19.05.18 23:59

Erstmal brauch sicherlich keiner so schnell Angst haben sein Hobby weiter zu betreiben wie bisher.

Dennoch sollte man sich aber nicht zu sehr darauf ausruhen das nun wirklich alles geregelt ist, den bei der Nachfrage bei einen Juristen der sich mit dem Thema schon länger beschäftigt ist es schon so, dass es am Ende auf den jeweiligen Richter ankommt, ober eine zum Beispiel eine Klage nach den neuen Gesetzt zu lässt. Es fehlt da schlicht Weg eine Klausel die vor allen Privatpersonen und auch Kleinunternehmer absichert. Es gibt da schon etliche EU Länder die das geregelt haben, in Deutschland ist das leider noch nicht der Fall, wird auch so ja von etlichen Behörden in ihren Auskünften zum Thema als Fazit auch so dargestellt.

Zumindest die Analogfotografie betrift es so weniger, da dort abgesehen von Kameras die nun Zeit oder Datum im Bild einblenden können, so erstmal keine Digitalendaten erzeugen und somit keine Bewegungsprofile zu erstellen sind.

Und wegen dieser Ganzen Unsicherheit, sichern sich schon länger Veranstalter größerer Events mit Hinweisschildern ab, dass man beim betreten deren Gelände sich damit einverstanden Erklärt für Dokuzwecke abgelichtet zu werden. Das machen auch schon etliche Verkehrsbetrieb und dies nicht ohne Grund.

Es bleibt deshalb zu hoffen das von seiten der Regierung da schnell ein Passus auf dem Weg gebracht wird, der wieder Klarheit schafft und Gerichte vor unnötigen Verfahren schützt.

Re: Es kommt am Ende auf die Rechtsorgane an!

geschrieben von: Führerbremsventil

Datum: 20.05.18 10:54

Marcus Lehmann schrieb:
Zumindest die Analogfotografie betrift es so weniger, da dort abgesehen von Kameras die nun Zeit oder Datum im Bild einblenden können, so erstmal keine Digitalendaten erzeugen und somit keine Bewegungsprofile zu erstellen sind.
Da frage ich mich doch, wie sieht es da mit meiner Digitalkamera aus, die kann nämlich auch keine GPS-Daten empfangen, sowas hat sie noch nicht, und Datum und Uhrzeit muss ich manuell einstellen...

Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Führerbremsventil

Datum: 23.05.18 15:04

Heute habe ich eine Antwort vom BMI-Bürgerservice bekommen, mit Verweis auf diverse eigene Seiten, und an wen man sich so alles wenden kann, wenn man weitere Fragen hat.
Hier ist der interessanteste Link:

[www.bmi.bund.de]


Runter scrollen bis "Häufig nachgefragt".
"Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?"


Text darin wie folgt:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
zwerg schrieb:
Michael Götz schrieb:
Danke für den Beitrag. Ich hatte kürzlich schon befürchtet, ich sei der einzige, der versucht, etwas Luft aus dieser Panikmache um die neue DS-GVO zu lassen.

Ich setze noch einen drauf und bleibe bei der Rechtsauffassung, dass die DS-GVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c für der Verarbeitung von personenbezogenen Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (d.h. ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit) GAR NICHT GILT. Dass dies bei privater (d.h. nicht gewerblicher) Eisenbahnfotografie der Fall ist, dürfte unstreitig sein. Bei einem letzte Woche stattfindenden Fachforum sah man dies übrigens -ohne lange Diskussion- genauso.

Gruß
Michael
Dem ist solange zuzustimmen, bis a) Personen erkennbar abgebildet werden und - für den Fall, dass das BMI-Schreiben nicht authentisch ist - b) diese Fotos einem größeren Kreis als der Familie oder dem abgrenzbaren Freundeskreis zugänglich gemacht werden. Bereits dieses Forum ist nicht als private Verarbeitung zu werten.

Wir können ja den Anbieter DSO dann mal mit Auskunftsersuchen kontaktieren. Allerdings wären die Admins gut beraten, überhaupt erst einmal eine Datenschutzerklärung einzustellen.
Die fehlende Datenschutzerklärung bei DSO ist mir ebenfalls aufgefallen. Bei der Suche nach Informationen rund um den Datenschutz für meine eigene Website bin ich unter anderem auch über eine Reihe von privaten -ausdrücklich nicht kommerziellen- Websites aus dem Verkehrs- und Eisenbahnbereich gesurft. Ich musste feststellen, dass es dort auch nicht viel besser ausschaut als bei DSO.

Auch fachkundiger Rat hilft einem bei der Erstellung einer Datenschutzerklärung nur bedingt weiter. Vieles ist auch nach der zweijährigen Übergangsfrist noch immer vage und zum Umfang des Anwendungsbereichs erzählt Dir gefühlt jeder etwas anderes. Am zweckmäßigsten erscheinen mir derzeit einige Generatoren rund um das Thema DS-GVO, über die sich Datenschutzerklärungen erzeugen lassen.

Wenn man das was Du hier schilderst mal weiter denken würde, käme auf das DSO-Team vermutlich eine Menge Arbeit zu. Vielleicht sollte alle Foristen die im Forum Bilder und Daten teilen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit DSO schließen.
Führerbremsventil schrieb:
tmmd schrieb:
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]

Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.
Ok. Ich geb' zu dass ich bei soviel Text langsam nicht mehr durchsteige, wie es sinngemäß ein anderer User schon formuliert hatte.
Dann brauch' ich einen Journalistenausweis und mache Eisenbahnberichterstattung, oder wie?
Das kann doch alles nicht sein, der kleine Hobbyfotograf wird von übereifrigen Denunzianten und Anwälten an den Pranger gestellt, und der Journalismus, der am meisten für die Verbreitung von personenbezogenen Daten sorgt, kann sich weiter nach KUG austoben, da stimmt doch was nicht.
Ich gehe davon aus, dass Du weiterhin als Privatmann und Hobbyfotograf der Fotografie uneingeschränkt nachgehen kannst. Die Daten die Du dabei "sammelst" (also die Menschen die beabsichtigt oder unbeabsichtigt auf's Bild kommen) wirst Du wie zu analogen Zeiten mit auf Deinen Bilder "abspeichern" und in Deinem privaten Fotoarchiv verwahren.

Interessant wird es doch, wenn Du Deine Fotos veröffentlichst (egal ob in einem Forum, einem Blog oder auf einer Website). So wie ich es bisher lese und verstehe musst Du auch als Privatperson dafür Sorge tragen, dass bei der Veröffentlichung solcher Bilder entsprechende Zustimmungen der einzelnen, gezeigten Personen vorliegen.

Dies dann auch noch einmal in der Datenschutzerklärung (u. a. unter den Punkten Verarbeitung, Speicherung...) zu erläutern kommt als weiterer Aspekt hinzu.

Wie gesagt, so lese ich das derzeit. Meine eigene Website werde ich selbst nach solchen Fotos durchsehen und diese zunächst entfernen. Kein Mensch weiß derzeit auf wen oder was sich Abmahnanwälte zunächst einschießen werden.

Wenn ich mir Impressum/Datenschutzerklärung auf so mancher Website ansehen, lässt sich vermutlich schon im ersten Schritt mit der Abmahnung wegen des Fehlens einer solchen Erklärung richtig viel Geld verdienen. Aber auch dabei wird wieder die Frage sein, auf was müssen private und gewerbliche Seitenbetreiber hinweisen.
Carsten Friese schrieb:
Guten Abend,

Zitat:

" ... Reinen Hobbyfotografen bleibt es jedoch erspart, sich mit der 99 Punkte langen Verordnung und ihren 173 Erläuterungen („Erwägungsgründe“ genannt) auseinanderzusetzen. Die DSGVO gilt nicht für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dieses sogenannte „Haushaltsprivileg“ gab es schon im bisherigen Recht. Private Erinnerungsfotos unterliegen daher nicht dem strengen Datenschutzrecht. Die Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt oder (wenngleich auch nur geringe) wirtschaftliche Vorteile aus den Bildern zieht.

( [www.fotomagazin.de] )

Gruß
Carsten
Und genau an der Stelle wird es dann interessant. Denn der Geltungsbereich der DSGVO bezieht auch private Personen mit ein, die zwar ihrem persönlichen Hobby nachgehen, aber ihre eigenen Fotos öffentlich machen (egal ob auf der eigenen Website, dem FB-Account o. ä.) und dort andere Menschen abbilden.

Juristisch angreifbar macht man sich dann vermutlich aus unterschiedlichen Gründen. Beispielsweise weil die Einwilligung der gezeigten Person fehlt oder weil man in seiner Datenschutzerklärung nicht darauf aufmerksam macht wie man die Daten verarbeitet/verwaltet (unabhängig von der Frage ob die gezeigte Person mit der Veröffentlichung einverstanden ist oder nicht).

Ich denke dies macht es derzeit auch so schwer eine Abschätzung zu finden die ein gesundes Mittelmaß beinhaltet.

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Einheitstaurus

Datum: 24.05.18 13:17

Führerbremsventil schrieb:
Heute habe ich eine Antwort vom BMI-Bürgerservice bekommen, mit Verweis auf diverse eigene Seiten, und an wen man sich so alles wenden kann, wenn man weitere Fragen hat.
Hier ist der interessanteste Link:

[www.bmi.bund.de]


Runter scrollen bis "Häufig nachgefragt".
"Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?"


Text darin wie folgt:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Führerbremsventil

Datum: 25.05.18 19:57

Einheitstaurus schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...
Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Schon alleine weil zu diesem Thema in vielen Foren - nicht nur hier - schon so unendlich viel geschrieben wurde und keiner mehr weiß, was wo steht, oder dann diesen Thread suchen muss.

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Einheitstaurus

Datum: 26.05.18 10:17

Führerbremsventil schrieb:
Einheitstaurus schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...
Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Schon alleine weil zu diesem Thema in vielen Foren - nicht nur hier - schon so unendlich viel geschrieben wurde und keiner mehr weiß, was wo steht, oder dann diesen Thread suchen muss.
Dieser Thread ist aber genau dieser. Auf Seite 1 dieses Threads ist der von mir verwiesene Beitrag als Eröffnungsbeitag zu finden.

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Führerbremsventil

Datum: 26.05.18 13:32

Einheitstaurus schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Einheitstaurus schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...
Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Schon alleine weil zu diesem Thema in vielen Foren - nicht nur hier - schon so unendlich viel geschrieben wurde und keiner mehr weiß, was wo steht, oder dann diesen Thread suchen muss.
Dieser Thread ist aber genau dieser. Auf Seite 1 dieses Threads ist der von mir verwiesene Beitrag als Eröffnungsbeitag zu finden.
Na, ist doch schön. Dann weißt Du jetzt (und jeder andere, der das liest) dass das BMI standardisierte Antworten verschickt.

Und ich bitte um Entschuldigung, wenn ich jemanden gelangweilt haben sollte mit Informationen, die er schon hatte :-P

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Einheitstaurus

Datum: 26.05.18 14:17

Alles in Ordnung...

Eigentlich war mein 1ter Beitrag nur als Hinweis gedacht.

Viele Grüße.

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: jochen

Datum: 27.05.18 14:37

Ich denke, mit dem BMI kommt man nicht weiter.
Die Auffassung des Gesetzgebers ist, dass das KUG weiter anwendbar ist und dass es daher keiner weiteren Öffnungsklauseln bedarf. Das zeigen sowohl die Handlungen des Gesetzgebers als auch die Statements des BMI.
Eine Anzahl von Juristen sieht das anders; dass die DSGVO Vorrang hat.
Wie sich das auf den jeweiligen Einzelfall auswirken wird, werden die Gerichte entscheiden.

Gruß
Jochen

Diskutieren wir nicht sowieso die falsche Frage?

geschrieben von: jochen

Datum: 27.05.18 15:00

Hallo,
es ist absolut lobenswert, in der Frage, ob Fotos mit Personengruppen oder Personen als Beiwerk noch ohne Einwillung all dieser möglich bzw. im Rahmen von z.B. Foren veröffentlichbar sind, etwas "Druck vom Kessel zu nehmen" und Referenzen (auch die vom BMI), die das bejahen, zu suchen und einzustellen. Schließlich möchten wir ja unser Hobby möglichst unverändert weiterbetreiben ohne Ziel von Abmahnungen oder Klagen zu werden.
Ich frage mich allerdings, ob dazu die Klärung der Frage, ob KUG vor DSGVO oder umgekehrt, wirklich die entscheidende ist oder ob die Rechtsunsicherheit allein nicht schon ausreicht, sich vorsichtiger verhalten zu müssen. Ist es also unser Ziel, unsere Fotos lediglich konform mit der DSGVO anzufertigen oder wollen wir auch vermeiden, Betroffene von Abmahnungen mit all den Scherereien zu werden, die sich eben auf die schärfe Auslegung berufen.

Gruß
Jochen
Hallo,

ich wollte eigentlich nur einmal wissen, ob die neue Gesetzgebung nur für ab dem 25. Mai diesen Jahres gemachte Aufnahmen von Personen gilt.
Oder sind auch ältere Aufnahmen rückwirkend evt mit einzubeziehen ?
Danke im Voraus für eine Antwort.

Grüsse

Bullok
Bullok schrieb:
Hallo,

ich wollte eigentlich nur einmal wissen, ob die neue Gesetzgebung nur für ab dem 25. Mai diesen Jahres gemachte Aufnahmen von Personen gilt.
Oder sind auch ältere Aufnahmen rückwirkend evt mit einzubeziehen ?
Danke im Voraus für eine Antwort.

Grüsse

Bullok
Hallo,

nein,rückwirkend gilt das nicht.

Gruß
Carsten

Beginne den Tag mit SPORT ...
und lass' den Kaffee laufen!

[www.brandenburgische-staedtebahn.de]
Die Eisenbahnfreunde "Hoher Fläming" Bad Belzig auf FB:[www.facebook.com]

Re: Gilt das neue Gesetz eigentlich nur für ab dem 25. Mai erstellte Aufnahmen?

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 03.06.18 17:40

Hallo,

Da gibt es aber einige Anwälte, die die Rückwirkung bejahen oder zu mindeste als "Möglich" hinstellen, sofern die Bilder noch im Netz sind.

MfG

Ralf



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:06:03:17:41:29.
Hallo,

es gibt einen neuen Beschluss vom OLG Köln, betreffend die kommerzielle Fotografie.

Weiteres bitte bei Heise Fotografie nachlesen.

Viele Grüße
V 100 098

Zusatzfrage: Verjährung

geschrieben von: Palatino

Datum: 16.08.18 08:12

Wie würde es aussehen, wenn ich beim Fotografieren einer Dampflok an einem Bahnsteig im Jahr 1975 zufällig eine Person mit auf den Film gebannt habe und dieses Bild, sagen wir mal, 2012 im Rahmen eines Beitrags in das historische DSO-Forum eingestellt habe? Gibt es da eine Verjährung? Wie viele Jahre beträgt die (3 Jahre? 30 Jahre?)? Ab wann beginnt sie zu laufen, ab dem Datum des Anfertigens der Fotografie oder ab dem Datum der Einstellung in das Forum?

Danke für alle Antworten. Mir ist bewusst, dass die Antwort derzeit noch rein spekulativ sein kann.

Grüße aus der Pfalz
Hubert

Re: Zusatzfrage: Verjährung

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 17.08.18 23:08

Verjährung in jeder Form kann Dir da egal sein. Auf das Recht am eigenen Bild kann sich nur berufen, wer Hauptmotiv ist. Wer durch den Bildhintergrund botten musste, ist Beiwerk ohne besondere Rechte. Wäre das nicht so, wäre es ein praktisch ideales Geschäftsmodell, vor den oft fotografierten Sehenswürdigkeiten Mitarbeiter herumlaufen zu lassen, die Fotos unter Berufung auf das Recht am eigenen Bild verhindern und nach Zahlung einer gewissen Summe mal eben kurz zur Seite gehen.

Falk
Sorry.
Aber die Stellungnahmen der Bundesregierung sind hilflos. Egal, ob von BMI oder KanzlerIn. Einen evtl. begrüssenswerten Vollzug im Sinne der BMI-Stellungnahme kann das BMI m.E. nur für Bundes"organe" anordnen, nicht für Polizeien der Länder.
Solange sich einzelne Gerichte oder Abmahn-Unternehmungen hier eine umfangreiche "ABM" glauben erschliessen zu können, und wegen einer etwas unglücklichen Veranstaltung unlängst in und mit NRW, werden sich Juristen ein Ei auf die Rechtsauffassung eines BMI oder einer Kanzlerin mit ihren Lippenbekenntnissen pellen und pellen dürfen.
An der Gewaltenteilung wollen wir schliesslich alle nicht rütteln. Eher schon am "Forum Shopping" in solchen Dingen, dem immer noch kein Riegel vorgeschoben wurde.

Und diese Woche hat gezeigt, dass Dein postuliertes "Geschäftsmodell" in leicht abgewandelter Form in einem ganz bestimmten Bundesland (merkwürdigerweise demselben wie in folgendem Link) bereits zum Tragen kommt:
[www.drehscheibe-online.de]
Vorletzter Beitrag, letzter Absatz durch den TO selbst.

Wer die vielen "stehen gebliebenen" Bilder dagegen anderenorts in auch diesem Forum sieht, wird sich Fragen nach wirklichen Gründen stellen ... muss ja nicht gleich wieder ein "Hutbürger" sein. Könnte ja auch eine korrespondierende Rechtsauffassung in einer Hansestadt sein, vordem in "Westdeutschland" gelegen. Natürlich auch private Motive, klar, die zu respektieren wären. Doch für mich hat der Vorgang ein "G'schmäckle".

Die Bundesregierung traut sich trotz aller frühzeitiger Warnungen vor den nun eintretenden Fällen nicht, der DSGVO über eine Änderungsverordnung solidere Zügel zu verpassen, aus Angst vor "Brüssel": In "Brüssel" würde man nur zu gerne ein weiteres Mal Dtl. verklagen, um es einerseits feste abzumelken und zudem, weil es einigen in der EU zupass käme oder ins gestrige Weltbild passen würde, Dtl. erneut als, vornehm gesagt, illiberales Feindbild aufzubauen. Dazu hilft die DSGVO in der derzeitigen Form nun anscheinend durchaus, obwohl sie bei genauerer Betrachtung nur eine geringfügige Verschärfung der zuvor geltenden Rechtslage darstellt. Was aber für jeden Fall einzeln kostspielig belegt und nachgewiesen werden muss. Die Last liegt dabei i.d.R. beim Anfertiger digitaler fotografischer Aufnahmen.

Also, ein ums andere Bundesland mit xxxx (Edit nach Lektüre FAZ Do-Sa): *möglicherweise* unterwanderten Vollzugsorganen und merkwürdigen Auffassungen zum Vollzug an der Landesspitze mit seinen Eisenbahn-relevanten Zielen besser meiden? Irgendwann auswandern? Fragen über Fragen ....

Der Unglaeubige Thomas




1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:08:25:13:49:44.

Re: Zusatzfrage: Verjährung

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 25.08.18 13:43

Das ist doch nur Geblubber.
Falk

Re: Zusatzfrage: Verjährung

geschrieben von: Achsbruch

Datum: 17.04.19 02:04

Wat nu???

Der gemeine Eisenbahnhobbyfotograf mit seiner liebgewonnenen Digitalkamera ist nun endgültig verunsichert. Darf ich oder darf ich nicht?

Es lässt sich ja leider nicht immer vermeiden, daß, besonders bei Aufnahmen im Bahnhofsbereich, sich Personen unbekannter Herkunft in Aufnahmen eines Fahrzeuges oder einer Bahnhofsanlage "hereinschleichen" und dann vom Fotografen ungewollt auf der bildlichen Darstellung der derzeitigen Situation digital oder altertümlich analog mit abgelichtet werden. Muß man dann von jedem einzelnen eine schriftliche Erlaubnis für diese bildliche Darstellung seiner Person einholen oder genügt es, wenn nach der Aufnahme des Bildes der oder diejenigen nicht auf den Fotografen zugehen und diesen, evtl. auch laut schimpfend, zur Löschung des Bildes drängen?

Wie oft wäre ich froh, wenn sich um die Fahrzeuge weniger, oder noch besser, keine Personen drängeln würden! Aber ich bin ja nicht allein auf dieser Erde!

Einsamkeit ist auch keine befriedigende Lösung!

Re: Zusatzfrage: Verjährung

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 17.04.19 15:46

Hab ich doch schonmal geschrieben, irgendwo im Bild stehende Personen sind (zuweilen lästiges) Beiwerk. Daraus ist kein Anspruch aus dem Recht am eigenen Bild abzuleiten. Dass es Vögel gibt, die es versuchen, muss an Dir abprallen. Weder musst Du um Erlaubnis fragen noch Gesichter oder Nummern von Kraftfahrzeugen unkenntlich machen. Da hätten einige Kameraden nur gerne. Ich hatte auch schon Typen, die sich regelrecht in den Bildausschnitt drängeln. Fehlt nur noch, dass sie Geld dafür fordern, aus dem Bild zu gehen.

Falk
Hallo,

bei Heise gibt es einen neuen Artikel zum Fotografieren für Privatpersonen:

DSGVO-Ratgeber für private Fotos: Wann muss ich um Erlaubnis bitten?

Viele Grüße
V 100 098
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