geschrieben von: dt8.de
Datum: 19.05.18 00:52
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]
Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.
Moin,Die Fehlinterpretation bezieht sich lediglich auf den Punkt, was sich bei rein privater Nutzung ändert. Da stimmen wir beide völlig über ein: so gut wie gar nichts. In aller Regel hat jemand, der bei DSO Bilder veröffentlicht, also auch nichts zu befürchten. Einen Haken gibt es erst dann, wenn ein Fotograf nun plötzlich auch nur 1 Cent direkt oder indirekt durch die Aufnahme verdient. Denn dann handelt es sich nicht mehr um eine reine Privatnutzung. Ein Beispiel dafür wären die schon häufiger über DSO angebotenten/vermarkteten Fototouren von Forennutzern.
homann5 schrieb:Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.Wie in einer anderen Antwort schon aufgeführt, gilt die DS-GVO nicht für zu persönlichen Zwecken, inklusive Online-Nutzung, angefertigte Fotos. Und selbst wenn, gibt es die Klarstellung des Innenministeriums (letzter Absatz): [www.bmi.bund.de].
Die (Fehl-)Interpretation scheint von einem Medienanwalt namens Lars Rieck zu kommen, auf den sich auch andere Webseiten immer wieder beziehen.
geschrieben von: Führerbremsventil
Datum: 19.05.18 20:03
geschrieben von: Führerbremsventil
Datum: 20.05.18 10:54
Zumindest die Analogfotografie betrift es so weniger, da dort abgesehen von Kameras die nun Zeit oder Datum im Bild einblenden können, so erstmal keine Digitalendaten erzeugen und somit keine Bewegungsprofile zu erstellen sind.Da frage ich mich doch, wie sieht es da mit meiner Digitalkamera aus, die kann nämlich auch keine GPS-Daten empfangen, sowas hat sie noch nicht, und Datum und Uhrzeit muss ich manuell einstellen...
geschrieben von: RailServ
Datum: 23.05.18 20:34
Michael Götz schrieb:Die fehlende Datenschutzerklärung bei DSO ist mir ebenfalls aufgefallen. Bei der Suche nach Informationen rund um den Datenschutz für meine eigene Website bin ich unter anderem auch über eine Reihe von privaten -ausdrücklich nicht kommerziellen- Websites aus dem Verkehrs- und Eisenbahnbereich gesurft. Ich musste feststellen, dass es dort auch nicht viel besser ausschaut als bei DSO.Danke für den Beitrag. Ich hatte kürzlich schon befürchtet, ich sei der einzige, der versucht, etwas Luft aus dieser Panikmache um die neue DS-GVO zu lassen.Dem ist solange zuzustimmen, bis a) Personen erkennbar abgebildet werden und - für den Fall, dass das BMI-Schreiben nicht authentisch ist - b) diese Fotos einem größeren Kreis als der Familie oder dem abgrenzbaren Freundeskreis zugänglich gemacht werden. Bereits dieses Forum ist nicht als private Verarbeitung zu werten.
Ich setze noch einen drauf und bleibe bei der Rechtsauffassung, dass die DS-GVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c für der Verarbeitung von personenbezogenen Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (d.h. ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit) GAR NICHT GILT. Dass dies bei privater (d.h. nicht gewerblicher) Eisenbahnfotografie der Fall ist, dürfte unstreitig sein. Bei einem letzte Woche stattfindenden Fachforum sah man dies übrigens -ohne lange Diskussion- genauso.
Gruß
Michael
Wir können ja den Anbieter DSO dann mal mit Auskunftsersuchen kontaktieren. Allerdings wären die Admins gut beraten, überhaupt erst einmal eine Datenschutzerklärung einzustellen.
geschrieben von: RailServ
Datum: 23.05.18 21:03
tmmd schrieb:Ich gehe davon aus, dass Du weiterhin als Privatmann und Hobbyfotograf der Fotografie uneingeschränkt nachgehen kannst. Die Daten die Du dabei "sammelst" (also die Menschen die beabsichtigt oder unbeabsichtigt auf's Bild kommen) wirst Du wie zu analogen Zeiten mit auf Deinen Bilder "abspeichern" und in Deinem privaten Fotoarchiv verwahren.Schau mal hier: [www.wbs-law.de]Ok. Ich geb' zu dass ich bei soviel Text langsam nicht mehr durchsteige, wie es sinngemäß ein anderer User schon formuliert hatte.
Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.
Dann brauch' ich einen Journalistenausweis und mache Eisenbahnberichterstattung, oder wie?
Das kann doch alles nicht sein, der kleine Hobbyfotograf wird von übereifrigen Denunzianten und Anwälten an den Pranger gestellt, und der Journalismus, der am meisten für die Verbreitung von personenbezogenen Daten sorgt, kann sich weiter nach KUG austoben, da stimmt doch was nicht.
geschrieben von: RailServ
Datum: 23.05.18 21:25
Guten Abend,Und genau an der Stelle wird es dann interessant. Denn der Geltungsbereich der DSGVO bezieht auch private Personen mit ein, die zwar ihrem persönlichen Hobby nachgehen, aber ihre eigenen Fotos öffentlich machen (egal ob auf der eigenen Website, dem FB-Account o. ä.) und dort andere Menschen abbilden.
Zitat:
" ... Reinen Hobbyfotografen bleibt es jedoch erspart, sich mit der 99 Punkte langen Verordnung und ihren 173 Erläuterungen („Erwägungsgründe“ genannt) auseinanderzusetzen. Die DSGVO gilt nicht für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dieses sogenannte „Haushaltsprivileg“ gab es schon im bisherigen Recht. Private Erinnerungsfotos unterliegen daher nicht dem strengen Datenschutzrecht. Die Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt oder (wenngleich auch nur geringe) wirtschaftliche Vorteile aus den Bildern zieht.
( [www.fotomagazin.de] )
Gruß
Carsten
Heute habe ich eine Antwort vom BMI-Bürgerservice bekommen, mit Verweis auf diverse eigene Seiten, und an wen man sich so alles wenden kann, wenn man weitere Fragen hat.Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...
Hier ist der interessanteste Link:
[www.bmi.bund.de]
Runter scrollen bis "Häufig nachgefragt".
"Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?"
Text darin wie folgt:
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
geschrieben von: Hilfseinschalttaste
Datum: 24.05.18 19:24
Führerbremsventil schrieb: Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Einheitstaurus schrieb:Dieser Thread ist aber genau dieser. Auf Seite 1 dieses Threads ist der von mir verwiesene Beitrag als Eröffnungsbeitag zu finden.Führerbremsventil schrieb: Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Schon alleine weil zu diesem Thema in vielen Foren - nicht nur hier - schon so unendlich viel geschrieben wurde und keiner mehr weiß, was wo steht, oder dann diesen Thread suchen muss.
Führerbremsventil schrieb:Na, ist doch schön. Dann weißt Du jetzt (und jeder andere, der das liest) dass das BMI standardisierte Antworten verschickt.Einheitstaurus schrieb:Dieser Thread ist aber genau dieser. Auf Seite 1 dieses Threads ist der von mir verwiesene Beitrag als Eröffnungsbeitag zu finden.Führerbremsventil schrieb: Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Schon alleine weil zu diesem Thema in vielen Foren - nicht nur hier - schon so unendlich viel geschrieben wurde und keiner mehr weiß, was wo steht, oder dann diesen Thread suchen muss.
geschrieben von: Bullok
Datum: 29.05.18 11:31
geschrieben von: Carsten Friese
Datum: 29.05.18 13:50
Hallo,Hallo,
ich wollte eigentlich nur einmal wissen, ob die neue Gesetzgebung nur für ab dem 25. Mai diesen Jahres gemachte Aufnahmen von Personen gilt.
Oder sind auch ältere Aufnahmen rückwirkend evt mit einzubeziehen ?
Danke im Voraus für eine Antwort.
Grüsse
Bullok
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 03.06.18 17:40
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