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tmmd schrieb:
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]

Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.

Da gilt Art 5. GG.

https://www.fahrzeuglisten.de/signlogo.php

Stuttgart 21 Schluss!

Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: homann5

Datum: 19.05.18 19:16

Christoph Heuer schrieb:
Moin,

homann5 schrieb:
Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
Wie in einer anderen Antwort schon aufgeführt, gilt die DS-GVO nicht für zu persönlichen Zwecken, inklusive Online-Nutzung, angefertigte Fotos. Und selbst wenn, gibt es die Klarstellung des Innenministeriums (letzter Absatz): [www.bmi.bund.de].

Die (Fehl-)Interpretation scheint von einem Medienanwalt namens Lars Rieck zu kommen, auf den sich auch andere Webseiten immer wieder beziehen.

Die Fehlinterpretation bezieht sich lediglich auf den Punkt, was sich bei rein privater Nutzung ändert. Da stimmen wir beide völlig über ein: so gut wie gar nichts. In aller Regel hat jemand, der bei DSO Bilder veröffentlicht, also auch nichts zu befürchten. Einen Haken gibt es erst dann, wenn ein Fotograf nun plötzlich auch nur 1 Cent direkt oder indirekt durch die Aufnahme verdient. Denn dann handelt es sich nicht mehr um eine reine Privatnutzung. Ein Beispiel dafür wären die schon häufiger über DSO angebotenten/vermarkteten Fototouren von Forennutzern.

Und was das KUG angeht: Es ist toll, wenn dahergelaufene Juristen einschließlich BMI (einfach mal im Netz danach suchen, was die für einen Bockmist in Bezug auf die Umsetzung der DSGVO verzapft haben) eine Rechtsauffassung haben. Die EU-Richtlinie ist aber extrem eindeutig: Zuerst kommt die DSGVO, dann kommen Ausnahmen, die national jedoch explizit benannt werden müssen, dann kommen weitergehende nationale Gesetze. Da die Bundesregierung bis keinen Gebrauch von genannter Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht hat, gilt die DSGVO vorerst in Reinform. Das KUG gilt darüber hinaus aber ergänzend auch weiterhin, Stichwort Recht am eigenen Bild.
Ich würde jedem Fotografen gerne empfehlen, sich einmal direkt an das BMI zu wenden.
Auf deren Homepage gibt es ein wunderschönes Kontaktformular, über das man seine Anfrage einreichen kann.
Und je mehr Anfragen zum Thema DSGVO und Hobbyfotografie von uns allen eintreffen, desto mehr merkt man vielleicht auch, wieviele unzählige Bürger (und Wahlvolk) davon betroffen sind.
Und vielleicht hält man es bei Muttis Resteladen dann auch mal für nötig, zu reagieren und Verschlafenes nachzuholen...



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:05:19:20:05:00.

Re: Es kommt am Ende auf die Rechtsorgane an!

geschrieben von: Marcus Lehmann

Datum: 19.05.18 23:59

Erstmal brauch sicherlich keiner so schnell Angst haben sein Hobby weiter zu betreiben wie bisher.

Dennoch sollte man sich aber nicht zu sehr darauf ausruhen das nun wirklich alles geregelt ist, den bei der Nachfrage bei einen Juristen der sich mit dem Thema schon länger beschäftigt ist es schon so, dass es am Ende auf den jeweiligen Richter ankommt, ober eine zum Beispiel eine Klage nach den neuen Gesetzt zu lässt. Es fehlt da schlicht Weg eine Klausel die vor allen Privatpersonen und auch Kleinunternehmer absichert. Es gibt da schon etliche EU Länder die das geregelt haben, in Deutschland ist das leider noch nicht der Fall, wird auch so ja von etlichen Behörden in ihren Auskünften zum Thema als Fazit auch so dargestellt.

Zumindest die Analogfotografie betrift es so weniger, da dort abgesehen von Kameras die nun Zeit oder Datum im Bild einblenden können, so erstmal keine Digitalendaten erzeugen und somit keine Bewegungsprofile zu erstellen sind.

Und wegen dieser Ganzen Unsicherheit, sichern sich schon länger Veranstalter größerer Events mit Hinweisschildern ab, dass man beim betreten deren Gelände sich damit einverstanden Erklärt für Dokuzwecke abgelichtet zu werden. Das machen auch schon etliche Verkehrsbetrieb und dies nicht ohne Grund.

Es bleibt deshalb zu hoffen das von seiten der Regierung da schnell ein Passus auf dem Weg gebracht wird, der wieder Klarheit schafft und Gerichte vor unnötigen Verfahren schützt.

Re: Es kommt am Ende auf die Rechtsorgane an!

geschrieben von: Führerbremsventil

Datum: 20.05.18 10:54

Marcus Lehmann schrieb:
Zumindest die Analogfotografie betrift es so weniger, da dort abgesehen von Kameras die nun Zeit oder Datum im Bild einblenden können, so erstmal keine Digitalendaten erzeugen und somit keine Bewegungsprofile zu erstellen sind.
Da frage ich mich doch, wie sieht es da mit meiner Digitalkamera aus, die kann nämlich auch keine GPS-Daten empfangen, sowas hat sie noch nicht, und Datum und Uhrzeit muss ich manuell einstellen...

Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Führerbremsventil

Datum: 23.05.18 15:04

Heute habe ich eine Antwort vom BMI-Bürgerservice bekommen, mit Verweis auf diverse eigene Seiten, und an wen man sich so alles wenden kann, wenn man weitere Fragen hat.
Hier ist der interessanteste Link:

[www.bmi.bund.de]


Runter scrollen bis "Häufig nachgefragt".
"Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?"


Text darin wie folgt:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
zwerg schrieb:
Michael Götz schrieb:
Danke für den Beitrag. Ich hatte kürzlich schon befürchtet, ich sei der einzige, der versucht, etwas Luft aus dieser Panikmache um die neue DS-GVO zu lassen.

Ich setze noch einen drauf und bleibe bei der Rechtsauffassung, dass die DS-GVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c für der Verarbeitung von personenbezogenen Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (d.h. ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit) GAR NICHT GILT. Dass dies bei privater (d.h. nicht gewerblicher) Eisenbahnfotografie der Fall ist, dürfte unstreitig sein. Bei einem letzte Woche stattfindenden Fachforum sah man dies übrigens -ohne lange Diskussion- genauso.

Gruß
Michael
Dem ist solange zuzustimmen, bis a) Personen erkennbar abgebildet werden und - für den Fall, dass das BMI-Schreiben nicht authentisch ist - b) diese Fotos einem größeren Kreis als der Familie oder dem abgrenzbaren Freundeskreis zugänglich gemacht werden. Bereits dieses Forum ist nicht als private Verarbeitung zu werten.

Wir können ja den Anbieter DSO dann mal mit Auskunftsersuchen kontaktieren. Allerdings wären die Admins gut beraten, überhaupt erst einmal eine Datenschutzerklärung einzustellen.
Die fehlende Datenschutzerklärung bei DSO ist mir ebenfalls aufgefallen. Bei der Suche nach Informationen rund um den Datenschutz für meine eigene Website bin ich unter anderem auch über eine Reihe von privaten -ausdrücklich nicht kommerziellen- Websites aus dem Verkehrs- und Eisenbahnbereich gesurft. Ich musste feststellen, dass es dort auch nicht viel besser ausschaut als bei DSO.

Auch fachkundiger Rat hilft einem bei der Erstellung einer Datenschutzerklärung nur bedingt weiter. Vieles ist auch nach der zweijährigen Übergangsfrist noch immer vage und zum Umfang des Anwendungsbereichs erzählt Dir gefühlt jeder etwas anderes. Am zweckmäßigsten erscheinen mir derzeit einige Generatoren rund um das Thema DS-GVO, über die sich Datenschutzerklärungen erzeugen lassen.

Wenn man das was Du hier schilderst mal weiter denken würde, käme auf das DSO-Team vermutlich eine Menge Arbeit zu. Vielleicht sollte alle Foristen die im Forum Bilder und Daten teilen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit DSO schließen.
Führerbremsventil schrieb:
tmmd schrieb:
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]

Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.
Ok. Ich geb' zu dass ich bei soviel Text langsam nicht mehr durchsteige, wie es sinngemäß ein anderer User schon formuliert hatte.
Dann brauch' ich einen Journalistenausweis und mache Eisenbahnberichterstattung, oder wie?
Das kann doch alles nicht sein, der kleine Hobbyfotograf wird von übereifrigen Denunzianten und Anwälten an den Pranger gestellt, und der Journalismus, der am meisten für die Verbreitung von personenbezogenen Daten sorgt, kann sich weiter nach KUG austoben, da stimmt doch was nicht.
Ich gehe davon aus, dass Du weiterhin als Privatmann und Hobbyfotograf der Fotografie uneingeschränkt nachgehen kannst. Die Daten die Du dabei "sammelst" (also die Menschen die beabsichtigt oder unbeabsichtigt auf's Bild kommen) wirst Du wie zu analogen Zeiten mit auf Deinen Bilder "abspeichern" und in Deinem privaten Fotoarchiv verwahren.

Interessant wird es doch, wenn Du Deine Fotos veröffentlichst (egal ob in einem Forum, einem Blog oder auf einer Website). So wie ich es bisher lese und verstehe musst Du auch als Privatperson dafür Sorge tragen, dass bei der Veröffentlichung solcher Bilder entsprechende Zustimmungen der einzelnen, gezeigten Personen vorliegen.

Dies dann auch noch einmal in der Datenschutzerklärung (u. a. unter den Punkten Verarbeitung, Speicherung...) zu erläutern kommt als weiterer Aspekt hinzu.

Wie gesagt, so lese ich das derzeit. Meine eigene Website werde ich selbst nach solchen Fotos durchsehen und diese zunächst entfernen. Kein Mensch weiß derzeit auf wen oder was sich Abmahnanwälte zunächst einschießen werden.

Wenn ich mir Impressum/Datenschutzerklärung auf so mancher Website ansehen, lässt sich vermutlich schon im ersten Schritt mit der Abmahnung wegen des Fehlens einer solchen Erklärung richtig viel Geld verdienen. Aber auch dabei wird wieder die Frage sein, auf was müssen private und gewerbliche Seitenbetreiber hinweisen.
Carsten Friese schrieb:
Guten Abend,

Zitat:

" ... Reinen Hobbyfotografen bleibt es jedoch erspart, sich mit der 99 Punkte langen Verordnung und ihren 173 Erläuterungen („Erwägungsgründe“ genannt) auseinanderzusetzen. Die DSGVO gilt nicht für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dieses sogenannte „Haushaltsprivileg“ gab es schon im bisherigen Recht. Private Erinnerungsfotos unterliegen daher nicht dem strengen Datenschutzrecht. Die Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt oder (wenngleich auch nur geringe) wirtschaftliche Vorteile aus den Bildern zieht.

( [www.fotomagazin.de] )

Gruß
Carsten
Und genau an der Stelle wird es dann interessant. Denn der Geltungsbereich der DSGVO bezieht auch private Personen mit ein, die zwar ihrem persönlichen Hobby nachgehen, aber ihre eigenen Fotos öffentlich machen (egal ob auf der eigenen Website, dem FB-Account o. ä.) und dort andere Menschen abbilden.

Juristisch angreifbar macht man sich dann vermutlich aus unterschiedlichen Gründen. Beispielsweise weil die Einwilligung der gezeigten Person fehlt oder weil man in seiner Datenschutzerklärung nicht darauf aufmerksam macht wie man die Daten verarbeitet/verwaltet (unabhängig von der Frage ob die gezeigte Person mit der Veröffentlichung einverstanden ist oder nicht).

Ich denke dies macht es derzeit auch so schwer eine Abschätzung zu finden die ein gesundes Mittelmaß beinhaltet.

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Einheitstaurus

Datum: 24.05.18 13:17

Führerbremsventil schrieb:
Heute habe ich eine Antwort vom BMI-Bürgerservice bekommen, mit Verweis auf diverse eigene Seiten, und an wen man sich so alles wenden kann, wenn man weitere Fragen hat.
Hier ist der interessanteste Link:

[www.bmi.bund.de]


Runter scrollen bis "Häufig nachgefragt".
"Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?"


Text darin wie folgt:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Führerbremsventil

Datum: 25.05.18 19:57

Einheitstaurus schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...
Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Schon alleine weil zu diesem Thema in vielen Foren - nicht nur hier - schon so unendlich viel geschrieben wurde und keiner mehr weiß, was wo steht, oder dann diesen Thread suchen muss.

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Einheitstaurus

Datum: 26.05.18 10:17

Führerbremsventil schrieb:
Einheitstaurus schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...
Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Schon alleine weil zu diesem Thema in vielen Foren - nicht nur hier - schon so unendlich viel geschrieben wurde und keiner mehr weiß, was wo steht, oder dann diesen Thread suchen muss.
Dieser Thread ist aber genau dieser. Auf Seite 1 dieses Threads ist der von mir verwiesene Beitrag als Eröffnungsbeitag zu finden.

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Führerbremsventil

Datum: 26.05.18 13:32

Einheitstaurus schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Einheitstaurus schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Das stand doch auch so oder so ähnlich in dem Schreiben des BMI, das User "6083" im den Thread eröffnenden Beitrag geschrieben hat...
Ja, das stand es. Ich wollte aber nicht einfach nur schreiben, ich hab das was vom BMI erhalten, in dem so ziemlich dasselbe drin steht wie in dem Thread von User 6083.
Schon alleine weil zu diesem Thema in vielen Foren - nicht nur hier - schon so unendlich viel geschrieben wurde und keiner mehr weiß, was wo steht, oder dann diesen Thread suchen muss.
Dieser Thread ist aber genau dieser. Auf Seite 1 dieses Threads ist der von mir verwiesene Beitrag als Eröffnungsbeitag zu finden.
Na, ist doch schön. Dann weißt Du jetzt (und jeder andere, der das liest) dass das BMI standardisierte Antworten verschickt.

Und ich bitte um Entschuldigung, wenn ich jemanden gelangweilt haben sollte mit Informationen, die er schon hatte :-P

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: Einheitstaurus

Datum: 26.05.18 14:17

Alles in Ordnung...

Eigentlich war mein 1ter Beitrag nur als Hinweis gedacht.

Viele Grüße.

Re: Antwort vom BMI heute

geschrieben von: jochen

Datum: 27.05.18 14:37

Ich denke, mit dem BMI kommt man nicht weiter.
Die Auffassung des Gesetzgebers ist, dass das KUG weiter anwendbar ist und dass es daher keiner weiteren Öffnungsklauseln bedarf. Das zeigen sowohl die Handlungen des Gesetzgebers als auch die Statements des BMI.
Eine Anzahl von Juristen sieht das anders; dass die DSGVO Vorrang hat.
Wie sich das auf den jeweiligen Einzelfall auswirken wird, werden die Gerichte entscheiden.

Gruß
Jochen

Diskutieren wir nicht sowieso die falsche Frage?

geschrieben von: jochen

Datum: 27.05.18 15:00

Hallo,
es ist absolut lobenswert, in der Frage, ob Fotos mit Personengruppen oder Personen als Beiwerk noch ohne Einwillung all dieser möglich bzw. im Rahmen von z.B. Foren veröffentlichbar sind, etwas "Druck vom Kessel zu nehmen" und Referenzen (auch die vom BMI), die das bejahen, zu suchen und einzustellen. Schließlich möchten wir ja unser Hobby möglichst unverändert weiterbetreiben ohne Ziel von Abmahnungen oder Klagen zu werden.
Ich frage mich allerdings, ob dazu die Klärung der Frage, ob KUG vor DSGVO oder umgekehrt, wirklich die entscheidende ist oder ob die Rechtsunsicherheit allein nicht schon ausreicht, sich vorsichtiger verhalten zu müssen. Ist es also unser Ziel, unsere Fotos lediglich konform mit der DSGVO anzufertigen oder wollen wir auch vermeiden, Betroffene von Abmahnungen mit all den Scherereien zu werden, die sich eben auf die schärfe Auslegung berufen.

Gruß
Jochen
Hallo,

ich wollte eigentlich nur einmal wissen, ob die neue Gesetzgebung nur für ab dem 25. Mai diesen Jahres gemachte Aufnahmen von Personen gilt.
Oder sind auch ältere Aufnahmen rückwirkend evt mit einzubeziehen ?
Danke im Voraus für eine Antwort.

Grüsse

Bullok
Bullok schrieb:
Hallo,

ich wollte eigentlich nur einmal wissen, ob die neue Gesetzgebung nur für ab dem 25. Mai diesen Jahres gemachte Aufnahmen von Personen gilt.
Oder sind auch ältere Aufnahmen rückwirkend evt mit einzubeziehen ?
Danke im Voraus für eine Antwort.

Grüsse

Bullok
Hallo,

nein,rückwirkend gilt das nicht.

Gruß
Carsten

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Re: Gilt das neue Gesetz eigentlich nur für ab dem 25. Mai erstellte Aufnahmen?

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 03.06.18 17:40

Hallo,

Da gibt es aber einige Anwälte, die die Rückwirkung bejahen oder zu mindeste als "Möglich" hinstellen, sofern die Bilder noch im Netz sind.

MfG

Ralf



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:06:03:17:41:29.
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