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 02 - Allgemeines Forum 

Diskussionen, Fragen und Antworten zum Thema Eisenbahnen in Deutschland, soweit diese nicht Bestandteil der übrigen Foren sind wie Neuigkeiten, Betriebsstörungen, Fahrzeiten, Sichtungen, Museumsbahnen, Straßenbahnen, Wagen und historische Themen.
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Führerbremsventil schrieb:
Ich frage mich, wie nicht nur Eisenbahnmagazine, sondern die gesamte Tagespresse ab dem 25. Mai aussehen werden. Keine Fotos mehr, nur noch Texte?

Was macht die Boulevardpresse? Nicht mehr von Veranstaltungen berichten, auf den Stars und Sternchen auftauchen, weil das ja das Preisgeben personenbezogener Daten wäre?

Wo soll das hinführen?
Fotografieren für journalistische Zwecke ist wieder etwas ganz anderes. Da gelten andere Regeln.
tmmd schrieb:
Führerbremsventil schrieb:
Ich frage mich, wie nicht nur Eisenbahnmagazine, sondern die gesamte Tagespresse ab dem 25. Mai aussehen werden. Keine Fotos mehr, nur noch Texte?

Was macht die Boulevardpresse? Nicht mehr von Veranstaltungen berichten, auf den Stars und Sternchen auftauchen, weil das ja das Preisgeben personenbezogener Daten wäre?

Wo soll das hinführen?
Fotografieren für journalistische Zwecke ist wieder etwas ganz anderes. Da gelten andere Regeln.
Ok. Welche?
Gerade hier macht man "personenbezogene Daten" der Öffentlichkeit zugänglich.
Wenn ich dagegen eine Straßenbahn oder einen ICE fotografiere, erkenne ich in aller Regel die hinter den Scheiben sitzenden Personen überhaupt nicht, und die mir ins Bild latschenden "Beiwerke" interessieren mich weniger als null, geschweige denn, dass ich sie überhaupt kennen würde oder wollte.
Also - wo soll das hinführen?
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]

Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.
tmmd schrieb:
Schau mal hier: [www.wbs-law.de]

Für Journalisten gilt wohl weiterhin in erster Linie das KUG.
Ok. Ich geb' zu dass ich bei soviel Text langsam nicht mehr durchsteige, wie es sinngemäß ein anderer User schon formuliert hatte.
Dann brauch' ich einen Journalistenausweis und mache Eisenbahnberichterstattung, oder wie?
Das kann doch alles nicht sein, der kleine Hobbyfotograf wird von übereifrigen Denunzianten und Anwälten an den Pranger gestellt, und der Journalismus, der am meisten für die Verbreitung von personenbezogenen Daten sorgt, kann sich weiter nach KUG austoben, da stimmt doch was nicht.
Hier gibt es noch einen Link zu diesem Thema.
Vor allem der letzte Abschnitt ist der für uns interessante:

[www.bmi.bund.de]
Eine Stellungnahme zur DS-GVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
[www.bmi.bund.de]
[www.115.de]

BMI Antwort eingestellt von thomas.splittgerber,berlin



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:05:14:06:47:02.
Hallo!

Um Missverstaendnissen vorzubeugen: Liegt Dir das Originalschreiben vor?
Oder wird hier nur eine E-Mail weiterkopiert, deren Original nicht verifiziert ist?

Entschuldige bitte die Nachfrage, aber diese Argumente kamen kuerzlich an anderer Stelle zu einem inhaltsgleichen Beitrag - und sie sind nicht von der Hand zu weisen.

Gruss

Peter

Nur die Erinnerung an die Opfer schütze vor einer Zukunft als Täter: "Ein Schlussstrich unter die Erinnerung wäre der Schlussstrich unter unserer Demokratie."
"Wir, die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, tragen keine Schuld an den Taten von damals. Aber wir tragen die Verantwortung für die Konsequenzen dieser Taten im Hier und Jetzt."
(Hape Kerkeling, 12. 4. 2026, zum 81. Jahrestag der Befreiung von Buchenwald)
Peter schrieb:
Hallo!

Um Missverstaendnissen vorzubeugen: Liegt Dir das Originalschreiben vor?
Oder wird hier nur eine E-Mail weiterkopiert, deren Original nicht verifiziert ist?

Entschuldige bitte die Nachfrage, aber diese Argumente kamen kuerzlich an anderer Stelle zu einem inhaltsgleichen Beitrag - und sie sind nicht von der Hand zu weisen.

Gruss

Peter
Das wäre jetzt auch meine Frage gewesen.
Mr. X müsste halt das Original rausrücken...
Führerbremsventil schrieb:
Mr. X müsste halt das Original rausrücken...


[www.bmi.bund.de]

Da ganz unten steht es auf der Website aussagegleich.

Ein von der "fotocommunity" beauftragter Jurist hat auf Anfrage das gleiche Schreiben vom BMI erhalten. Tenor seiner Erläuterung ist, dass das DSGVO ausdrücklich nationale Gesetze weiter gelten lässt und somit das bewährte Deutsche Kunsturhebergesetz greift und weiterhin öffentliches Fotografieren aus journalistischen bzw. künstlerischen Gründen möglich ist.

Aber bedenke: Vor der Himmelstür und vor Gericht liegt dein Schicksal in Gottes Hand.

Viele Grüße
Wizard

Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: JensH

Datum: 16.05.18 19:07

Hallo,

Der Hamburgische Beauftragte fürDate nschutz und Informationsfreiheit hat ein Dokoment veröffentlicht:
Schriftstück des Hamburger Datenschutzbeauftragten zur DSGVO

Wenn man den letzten Absatz liest, ergibt sich zum Aktuellen Stand keine wesentlichen Änderungen

Gruß
Jens

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Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art.1(1) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: homann5

Datum: 18.05.18 13:57

JensH schrieb:
Hallo,

Der Hamburgische Beauftragte fürDate nschutz und Informationsfreiheit hat ein Dokoment veröffentlicht:
Schriftstück des Hamburger Datenschutzbeauftragten zur DSGVO

Wenn man den letzten Absatz liest, ergibt sich zum Aktuellen Stand keine wesentlichen Änderungen

Gruß
Jens
Gerade der Fotoamateur kann eben nicht so weitermachen wie bisher. Einfach mal nach Aussagen von diversen Experten aus dem Bereich Fotografie und Recht suchen. Außer zu rein journalistischen ist das Fotografieren von Menschenmassen problematisch, unabhängig von der Zahl der Personen. Das liegt schlicht und ergreifend daran, dass Deutschland den Ausnahme-Joker, den die EU ja mit Absicht eingebaut hat, nicht gezogen hat. In dem Punkt irrt sich der Hamburger Datenschutzbeauftragte.
Moin,

homann5 schrieb:
Gerade der Fotoamateur kann eben nicht so weitermachen wie bisher. Einfach mal nach Aussagen von diversen Experten aus dem Bereich Fotografie und Recht suchen. Außer zu rein journalistischen ist das Fotografieren von Menschenmassen problematisch, unabhängig von der Zahl der Personen. Das liegt schlicht und ergreifend daran, dass Deutschland den Ausnahme-Joker, den die EU ja mit Absicht eingebaut hat, nicht gezogen hat. In dem Punkt irrt sich der Hamburger Datenschutzbeauftragte.
Nein, nein, nein und nochmal nein. Das bisher gültige KUG ist die deutsche Ausnahmeregelung. Die DSGVO steht nicht über dem KUG, das ist eine Aussage des Innenministeriums.

Grüße

Christoph

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Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: Knut Ochdorf

Datum: 18.05.18 16:23

Christoph Heuer schrieb:
Nein, nein, nein und nochmal nein. Das bisher gültige KUG ist die deutsche Ausnahmeregelung. Die DSGVO steht nicht über dem KUG, das ist eine Aussage des Innenministeriums.

Die Frage ist - wie sehen es die Gerichte?

Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: homann5

Datum: 18.05.18 18:21

Christoph Heuer schrieb:
Moin,

homann5 schrieb:
Gerade der Fotoamateur kann eben nicht so weitermachen wie bisher. Einfach mal nach Aussagen von diversen Experten aus dem Bereich Fotografie und Recht suchen. Außer zu rein journalistischen ist das Fotografieren von Menschenmassen problematisch, unabhängig von der Zahl der Personen. Das liegt schlicht und ergreifend daran, dass Deutschland den Ausnahme-Joker, den die EU ja mit Absicht eingebaut hat, nicht gezogen hat. In dem Punkt irrt sich der Hamburger Datenschutzbeauftragte.
Nein, nein, nein und nochmal nein. Das bisher gültige KUG ist die deutsche Ausnahmeregelung. Die DSGVO steht nicht über dem KUG, das ist eine Aussage des Innenministeriums.

Grüße

Christoph
Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.

Re: Der Fotoamateur kann weiter machen wie bisher

geschrieben von: Jan Borchers

Datum: 18.05.18 18:58

[quote=homann5 schrieb:]
[/quote] Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
[/quote]

Die zitierten Ausarbeitungen vom BMI und dem Datnschutzabeauftragten zur künftigen Relevanz des KUG sind als Folge zitierten theoretischen Rechtsansicht erstellt worden.

Im Klartext, Deine Rechtsansicht folgt einer fast als Panikmache verbreiteten Rechtsauslegung, die durch nichts untermautert wird - außer einer einseitigen Rechtsansicht.

Unschön auch, dass der aktuelle EK dieses unreflektiert als Kolumne verbreitet, ohne selbst Recherche betrieben zu haben.

Ein wenig Vorsicht würde ich schon walten lassen bei der Unsicherheit, die da herrscht.
Man sieht es ja sehr deutlich in diesen Foren, keiner weiß wirklich so richtig, was Sache ist.

Richtig ist, sich das Hobby nicht vermiesen zu lassen.
Richtig ist aber sicher auch, ein wenig vorsichtiger zu sein als bisher, wenn einzelne Personen zufällig frontal ins Bild laufen und erkennbar sind.
Also lieber mal einen Fotostandpunkt suchen, an dem man - vorläufig- eher weniger Menschenmassen aufs Bild bekommt.
Das werde ich jedenfall so halten.

(ich stell' mir das gerade am Alexanderplatz oder am Brandenburger Tor vor, wo Du immer Leute im Bild hast...)
Guten Abend,

Zitat:

" ... Reinen Hobbyfotografen bleibt es jedoch erspart, sich mit der 99 Punkte langen Verordnung und ihren 173 Erläuterungen („Erwägungsgründe“ genannt) auseinanderzusetzen. Die DSGVO gilt nicht für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dieses sogenannte „Haushaltsprivileg“ gab es schon im bisherigen Recht. Private Erinnerungsfotos unterliegen daher nicht dem strengen Datenschutzrecht. Die Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt oder (wenngleich auch nur geringe) wirtschaftliche Vorteile aus den Bildern zieht.
Doch auch solche Fotos, die nicht unter das „Haushaltsprivileg“ fallen, bedürfen zukünftig nicht in jedem Fall einer Einwilligung der Abgebildeten. Die DSGVO enthält neben der Einwilligung noch weitere Rechtsgrundlagen für die Herstellung, Speicherung und Nutzung von Personenfotos:
Zwar ist die ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten der sicherste Weg der rechtlichen Absicherung, aber in der Praxis nicht immer realisierbar. Denn streng genommen muss eine solche Einwilligung schon vor dem Druck auf den Auslöser erteilt werden, da bereits die Herstellung der Bilddatei eine Datenerhebung- und speicherung ist. Dies gilt übrigens auch bei Aufnahmen, auf denen der Abgebildete nicht erkennbar ist, wenn in den Bildbegleitdaten personenbezogene Informationen enthalten sind. Die DSGVO schreibt nicht vor, dass die Einwilligung schriftlich erteilt werden muss, den Fotografen (der unter der DSGVO jetzt als Datenverarbeiter angesehen wird) trifft aber eine Nachweispflicht, die in der Regel wohl nur durch eine schriftliche Erklärung erfüllt werden kann. Inhaltlich muss die Einwilligungserklärung präziser als früher den beabsichtigten Nutzungszweck und –umfang beschreiben. Das Transparenzgebot besagt auch, dass die Erklärung in einer einfachen und klaren Sprache abgefasst sein muss. ... "

( [www.fotomagazin.de] )

Gruß
Carsten

Beginne den Tag mit SPORT ...
und lass' den Kaffee laufen!

[www.brandenburgische-staedtebahn.de]
Die Eisenbahnfreunde "Hoher Fläming" Bad Belzig auf FB:[www.facebook.com]
Moin,

Carsten Friese schrieb:
(...)Die Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt(...)
Die Grenze ist auch dann nicht überschritten. Aus [eur-lex.europa.eu]: (Erwägungsgrund 18) "Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten."

Personenfotos online stellen ist eine persönliche Tätigkeit und fällt damit nicht unter die DS-GVO.

Grüße vom Windmühlenkämpfer

Christoph

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Moin,

homann5 schrieb:
Die DSGVO steht sehr wohl grundsätzlich über dem KUG. Artikel 85 der DSGVO räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen formulieren. Eine solche Ausnahme wäre im deutschen Fall das KUG. Und jetzt kommt der wichtigste Punkt: Deutschland hat eine solche Ausnahme nicht beantragt respektive eingebaut. Steht beispielsweise am Ende auf Seite des verlinkten PDFs des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
Wie in einer anderen Antwort schon aufgeführt, gilt die DS-GVO nicht für zu persönlichen Zwecken, inklusive Online-Nutzung, angefertigte Fotos. Und selbst wenn, gibt es die Klarstellung des Innenministeriums (letzter Absatz): [www.bmi.bund.de].

Die (Fehl-)Interpretation scheint von einem Medienanwalt namens Lars Rieck zu kommen, auf den sich auch andere Webseiten immer wieder beziehen.

Viele Grüße von Windmühlenkämpfer

Christoph

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