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kein Ausschlussgrund erkennbar

geschrieben von: 1044.006

Datum: 12.02.18 20:52


Allberto schrieb:
Die BahnCard100 gilt
b) darüber hinaus im Eisenbahnverkehr auf allen DB-Tarif-Strecken – mit Ausnahme von Binnenfahrten innerhalb eines jeden Verkehrsverbundes.

Wie kommst du denn auf diese Idee?


Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards
3. BahnCard 100
3.1 Geltungsumfang
3.1.1 Die BahnCard 100 berechtigt ihren Inhaber zur Beförderung in allen Zügen gemäß Nr. 1.4 der BB Personenverkehr zwischen den im Teil 3 des Entfernungszeigers (Streckenentfernungszeiger, Tfv 603) aufgeführten Tarifpunkten [...].


---> 1.4 BB Personenverkehr nennt alle Produktklassen ohne räumliche Einschränkungen.



3.1.3 [...]Für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

---> Verkehrsunternehmen sind EVU, Busbetreiber etc. Verkehrsverbünde sind hier nicht genannt!



1.2.1 Die BB Personenverkehr gelten nicht für Fahrkarten der Produktklasse C nach Nr.
1.4 (ii), deren Start- und Zielort ausschließlich innerhalb eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn-Tarifbereichs liegen; für diese ist der für solche
Verbindungen jeweils geltende Tarif maßgebend. Für andere als die in Nr. 1.4 genannten Züge gelten besondere Beförderungsbedingungen.


---> Da steht nicht Fahrten, da steht Fahrkarten! Und derartige Fahrkarten gibt die DB sowieso nicht aus, sondern nur die Vebünde.

---> Die BC100 ist weder eine Fahrkarte der Produktklasse C noch eine Fahrkarte, die Start- und Zielort hat. Daher ist 1.2.1 für die BC100 grundsätzlich nicht zutreffend.

---> Und ganz nebenbei: Aus dieser aktuellen Formulierung von 1.2.1 ergibt sich auch kein Argument, weshalb die Nutzung von Fernverkehrsfahrkarten für verbundinterne Relationen in Nahverkehrszügen zumindest von DB Regio nicht zulässig sein sollte.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:02:12:21:00:47.
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