geschrieben von: Oliver Dietz
Datum: 21.08.24 13:29
geschrieben von: LoneStarr27
Datum: 21.08.24 14:00
Ist die Schließzeit abgelaufen, da der Zug nur im Schneckentempo fuhr?Eine Grundstellerzeit gibt es bei WSSB- Schranken nicht. Von einer Anlage mit Dresdener Winde kenne ich es so, daß der Ausschalter nur ein simpler Schienenkontakt war. Wenn der eine gewisse Zeit (5 sek?) keine Befahrung durch eine Fahrzeugachse registriert hat, war für den der Zug drüber und er hat die Schranke geöffnet. Wenn der Zug tatsächlich noch nicht drüber war, wurde das offenbar nicht als problematisch gesehen. Dafür hat der gemeine Autofahrer Augen im Kopf. Heute würde das so sicherlich nicht mehr genehmigt, fällt hier aber vermutlich unter Bestandsschutz.
geschrieben von: EK-Wagendienst
Datum: 21.08.24 14:01
Moin,sowas gab es früher öfter, sobald eine Achse über den Ausschaltkontakt fuhr blieb der Bü noch so 5 Sek. gesichert, kam die nächste Achse, wieder 5. Sek.
Hier ein Video aus Eilenburg, in dem der Zug auf dem BÜ hält und sich dieser nach einiger Zeit öffnet:
http://www.youtube.com
Die Sicherheitsphilosophie die man beim WSSB damit verfolgt hat, ist mir auch nicht ganz klar.
sowas gab es früher öfter, sobald eine Achse über den Ausschaltkontakt fuhr blieb der Bü noch so 5 Sek. gesichert, kam die nächste Achse, wieder 5. Sek.Das ist wahrscheinlich die Erklärung für das von mir verlinkte Video.
Blieb der Zug aber nun auf dem Überweg stehen, ging der Bü aus,
sobald aber wieder eine Achse über den Ausschaltkontakt fuhr, ging dieser wieder an.
geschrieben von: Bahnfrosch
Datum: 21.08.24 16:08
geschrieben von: Pendler24
Datum: 21.08.24 16:50
In Freiburg hat man das bei neu installierten Ampelanlagen mit den Grünphasen für Kfz und Radverkehr zum Teil bewusst so eingerichtet: Querende Straßenbahn fährt mit Fahrtsignal in Kreuzung ein, und während die Bahn noch den letzten Teil der Kreuzung räumt, bekommt der querende Fahrzeugverkehr schon grün. Verboten kann das also nicht sein...Straßenkreuzungen (wenn auch mit Straßenbahnbeteiligung) haben nur leider gar nichts mit Bahnübergängen zu tun.
Es ist völlig egal, was die Schranke oder das Blinklicht macht, es gilt immer auch das aufgestellte "Andreaskreuz".Wie oft muss allein in diesem Forum eigentlich noch geklärt werden, dass es gängige Rechtsprechung ist,
Insofern sollte die Philosophie, früher zu öffnen, immer noch genehmigungsfähig sein.Kurzum: Nein, ist sie nicht.
ZitatEs ist völlig egal, was die Schranke oder das Blinklicht macht, es gilt immer auch das aufgestellte "Andreaskreuz".Wie oft muss allein in diesem Forum eigentlich noch geklärt werden, dass es gängige Rechtsprechung ist,
dass der Straßenverkehrsteilnehmer auf die Funktionalität der technischen BÜ-Sicherung vertrauen darf.
Er muss nicht damit rechnen bei offener Schranke und erloschenem Blinktlicht auf einen Zug auf dem Bahnübergang zu treffen.
Das Andreaskreuz räumt lediglich einem Vorrang-einforderndem Zug (der vor dem BÜ steht) diesen Vorrang ein.
Das war's.
Das ist bestimmt das 758674 Mal, dass das hier geklärt wird und es gibt immernoch Leute, die das nicht verstehen wollen (oder können).
ZitatInsofern sollte die Philosophie, früher zu öffnen, immer noch genehmigungsfähig sein.Kurzum: Nein, ist sie nicht.
Sämtliche Richtlinien fordern die Sicherung des BÜ, bis der Zug diesen geräumt hat.
Altanlagen scheinen hingegen Bestandsschutz zu haben.
geschrieben von: KED Halle
Datum: 21.08.24 17:37
ZitatDas ist soweit korrekt, aber ich würde einschränkend sagen, das Vertrauen auf die technische Sicherung beschränkt sich da drauf, dass einen technisch gesicherten BÜ kein Zug befährt, der noch nicht sichtbar ist. Steht er hingegen bereits drauf oder befährt den BÜ wenn die Sicherung aus geht, kann sich kein Autofahrer auf die technische Sicherung berufen, wenn er den Zug einfach ignoriert. Entsprechend dem Beispiel unten mit einem Fahrzeug dass eine ampelgesicherte Kreuzung noch nicht vollständig verlassen hat.Es ist völlig egal, was die Schranke oder das Blinklicht macht, es gilt immer auch das aufgestellte "Andreaskreuz".Wie oft muss allein in diesem Forum eigentlich noch geklärt werden, dass es gängige Rechtsprechung ist,
dass der Straßenverkehrsteilnehmer auf die Funktionalität der technischen BÜ-Sicherung vertrauen darf.
Er muss nicht damit rechnen bei offener Schranke und erloschenem Blinktlicht auf einen Zug auf dem Bahnübergang zu treffen.
Das Andreaskreuz räumt lediglich einem Vorrang-einforderndem Zug (der vor dem BÜ steht) diesen Vorrang ein.
Das war's.
Das ist bestimmt das 758674 Mal, dass das hier geklärt wird und es gibt immernoch Leute, die das nicht verstehen wollen (oder können).
geschrieben von: Düxer
Datum: 21.08.24 17:51
Was die teils recht autofreundliche Rechtsprechung anbelangt, ist hier der Gesetzgeber gefordert, diesen Spielraum für die Richter einzuengen. Aber in diesem Land ist ja das Auto eine heilige Kuh...Das hat mit autofreundlich rein gar nichts zu tun. Es kommt genauso Fußgängern und Radfahrern zugute. Und ist außerdem absolut kohärent mit sonstiger Rechtsprechung und Rechtsprinzipien. Wer ein gefährliches Gerät betreibt (Eisenbahn und Bahnübergang) hat dafür Sorge zu tragen, dass es funktioniert und kann sich wenn es nicht funktioniert nicht einfach so auf Rückfallebenen wie ein Andreaskreuz berufen. Ist zudem auch völlig logisch, denn die technische Sicherung wird ja gerade dann vom Gesetz gefordert, wenn andere Sicherungen wie Überblick nicht funktionieren. Man stelle sich eine stark befahrene Landstraße mit zulässiger Geschwindigkeit von 70 km/h vor, die eine stark befahrene Eisenbahnstrecke an einem nicht einsehbaren technisch gesicherten BÜ quert. Da soll dann nach Meinung der Bahnbubble hier jedes Kfz am Andreaskreuz auf Schrittgeschwindigkeit runter bremsen und sich langsam über den BÜ tasten, weil die technische Sicherung ja defekt sein könnte. Und wer es nicht macht und es kommt zum Unfall wird gerufen: "Selber Schuld! Da steht ein Andreeeeeaskreuz!!" Völlig bekloppt.
Wie oft muss allein in diesem Forum eigentlich noch geklärt werden, dass es gängige Rechtsprechung ist,
dass der Straßenverkehrsteilnehmer auf die Funktionalität der technischen BÜ-Sicherung vertrauen darf.
Er muss nicht damit rechnen bei offener Schranke und erloschenem Blinktlicht auf einen Zug auf dem Bahnübergang zu treffen.
geschrieben von: sachsenring_z
Datum: 21.08.24 19:27
KED Halle schrieb:Bedenkt bitte, dass der BÜ bei Annäherung des Zuges technisch einwandfrei gesichert war. Die Streitigkeiten über das Andreaskreuz sind daher fehl am Platze.Was die teils recht autofreundliche Rechtsprechung anbelangt, ist hier der Gesetzgeber gefordert, diesen Spielraum für die Richter einzuengen. Aber in diesem Land ist ja das Auto eine heilige Kuh...Das hat mit autofreundlich rein gar nichts zu tun. Es kommt genauso Fußgängern und Radfahrern zugute. Und ist außerdem absolut kohärent mit sonstiger Rechtsprechung und Rechtsprinzipien. Wer ein gefährliches Gerät betreibt (Eisenbahn und Bahnübergang) hat dafür Sorge zu tragen, dass es funktioniert und kann sich wenn es nicht funktioniert nicht einfach so auf Rückfallebenen wie ein Andreaskreuz berufen. Ist zudem auch völlig logisch, denn die technische Sicherung wird ja gerade dann vom Gesetz gefordert, wenn andere Sicherungen wie Überblick nicht funktionieren. Man stelle sich eine stark befahrene Landstraße mit zulässiger Geschwindigkeit von 70 km/h vor, die eine stark befahrene Eisenbahnstrecke an einem nicht einsehbaren technisch gesicherten BÜ quert. Da soll dann nach Meinung der Bahnbubble hier jedes Kfz am Andreaskreuz auf Schrittgeschwindigkeit runter bremsen und sich langsam über den BÜ tasten, weil die technische Sicherung ja defekt sein könnte. Und wer es nicht macht und es kommt zum Unfall wird gerufen: "Selber Schuld! Da steht ein Andreeeeeaskreuz!!" Völlig bekloppt.
Auf einer Straßenkreuzung kann ich auch nicht den dort noch stehenden MIV wegrammen, weil er nicht geräumt hat und ich nun Grün habe.
Im Straßenverkehr gilt immer noch Fahrt auf Sicht.Allerdings gelten auch §§ 17, 32 StVO, was Hindernisse auf der Fahrbahn angeht. Nachts könnte so ein graubrauner Kesselwagen durchaus zu übersehen sein. Eher nicht für jemanden, der gerade direkt vor dem BÜ stand, aber für jemanden, der aus der Entfernung kommt und einen nicht aktiven technisch gesicherten Bahnübergang vor sich sieht.
Selbst wenn die Schranken geöffnet sind, ist der MIV Teilnehmer Schuld, wenn er gegen einen stehenden Zug auf dem BÜ fährt.ein lediglich fahrlässiger Fehler sein, der eine Haftung der Eisenbahn aus der Betriebsgefahr nicht ausschließt. Das wäre im konkreten Fall zu entscheiden.
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