geschrieben von: Anton24
Datum: 12.01.20 22:10
geschrieben von: Wolfgang Dietrich Mann
Datum: 12.01.20 22:43
geschrieben von: ASa
Datum: 13.01.20 08:26
geschrieben von: ICE 4
Datum: 13.01.20 09:08
Womit eigentlich die Ursache dieser Geisterfahrt ja nun nachhaltigst beseitigt wäre und alle beruhigt sein und die Sache zu den Akten nehmen können. Nicht.Jetzt meldet der Express "exclusiv", dass der Fahrer an Epilepsie leide, dies aber beim Einstellungsgespräch verschwiegen haben soll. Deshalb sei er jetzt entlassen worden:
geschrieben von: efferr
Datum: 13.01.20 09:38
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 13.01.20 10:08
Guten Tag,Das gilt m.E. auch für die NBÜ. Wenn der Fahrer nach deren Einschalten dienstunfähig wird, tut sich in Verbindung mit der hier vorliegenden Sifa-Bauart nichts.
Da müsste man vielleicht mal darüber nachdenken, ob im Falle eingeschalteter NBÜ eine "Notbremsanforderung" durch den Fahrgast irgendwie als zur Kenntnis genommen zu quittieren ist.
geschrieben von: VT605
Datum: 13.01.20 13:30
Anton24 schrieb:Womit die eigentlich Ursache dieser Geisterfahrt ja nun nachhaltigst beseitigt wäre und alle beruhigt sein und die Sache zu den Akten nehmen können. Nicht.Jetzt meldet der Express "exclusiv", dass der Fahrer an Epilepsie leide, dies aber beim Einstellungsgespräch verschwiegen haben soll. Deshalb sei er jetzt entlassen worden:
geschrieben von: djvanny
Datum: 13.01.20 14:15
Hallo,
ich mache es jetzt ganz einfach:
[www.gesetze-im-internet.de]
Da kann jetzt jeder nachlesen, was in § 38 seht.
Siehe auch mein Beitrag zum Ursprungsbericht vom 22.12.2019: [www.drehscheibe-online.de]
MfG - Asa
PS (Edit): Zur Notbremsüberbrückung siehe § 36 der BOStrab.
Zitat aus §36
... Auf bestimmten weiteren Streckenabschnitten darf diese Notbremsüberbrückung wirksam bleiben, wenn der Betriebsleiter hierfür eine Dienstanweisung nach § 8 Absatz 2 eingeführt hat.
Was genau bedeutet das? ...
geschrieben von: PatrickBln
Datum: 13.01.20 16:43
Hallo Wolfgang Dietrich,Zum einen erfolgt die Überbrückung der Notbremse bei Eisenbahnen
nicht auf allen Strecken außerhalb der Haltestellenbereiche,
sondern nur auf Streckenabschnitten,
wo dies speziell gerechtfertigt und besonders angewiesen ist
(hauptsächlich in Tunnels).
Zum anderen erfolgt die Überbrückung nicht automatisch,
sondern erfordert ein aktives Handeln des Fahrzeugführers.
geschrieben von: VT605
Datum: 13.01.20 17:05
Wolfgang Dietrich Mann schrieb:Hallo Wolfgang Dietrich,Zum einen erfolgt die Überbrückung der Notbremse bei Eisenbahnen
nicht auf allen Strecken außerhalb der Haltestellenbereiche,
sondern nur auf Streckenabschnitten,
wo dies speziell gerechtfertigt und besonders angewiesen ist
(hauptsächlich in Tunnels).
Zum anderen erfolgt die Überbrückung nicht automatisch,
sondern erfordert ein aktives Handeln des Fahrzeugführers.
das sieht bei S-Bahnbetrieben jedoch anders aus. Bei der Berliner S-Bahn wird bei mit Fahrgästen besetzten Zügen immer mit ständig aktivierter NBÜ gefahren, dies ist in den Angaben für das Streckenbuch geregelt.
Bei allen Baureihen kommt es nur die ersten 10 Sekunden nach einem gültigen Fahrbefehl zu einer Notbremsung. Danach wird eine Notbremse auf dem Führerpult nur gemeldet und die Notsprechstelle aufgeschaltet.
Viele Grüße
Patrick
geschrieben von: Lz
Datum: 13.01.20 17:13
Guten Abend,Da diese Technik bei der Eisenbahnen seit Jahrzehnten Standard ist,
wundert es mich wirklich dass bei Stadtbahnen nur eine so primitive
Version angewandt wird.
Hier hoffe ich doch, dass die Aufsichtsbehörden (wenn nicht gar der Gesetzgeber)
jetzt eine Nachüstung verlangen, und das auch nur mit kurzen Übergangsfristen
(ein bis zwei Jahre und danach ohne darübergehenden Bestandsschutz
für die vorhandene Fahrzeugflotte).
Dann bestimmen jetzt also Betriebsleiter darüber, wie sicher oder unsicher deren Betrieb ist. Das sind ja "lustige" Zustände bei der Eisenbahn. Überall sonst gibt es allgemeingültige, betriebsunabhängige Sicherheitsvorschriften.Die NBÜ darf nur dort wirksam sein, wo es der Betriebsleiter in einer Dienstanweisung bestimmt hat.
Typischer Traumflieger-Schnellschuss!! Die Antwort von @HLeo bezog sich auf Straßenbahnen, nicht auf Eisenbahnen. Aber Hauptsache, erstmal rumkrakeelt...HLeo schrieb:Dann bestimmen jetzt also Betriebsleiter darüber, wie sicher oder unsicher deren Betrieb ist. Das sind ja "lustige" Zustände bei der Eisenbahn.Die NBÜ darf nur dort wirksam sein, wo es der Betriebsleiter in einer Dienstanweisung bestimmt hat.
geschrieben von: märchenerzähler
Datum: 13.01.20 18:01
Meinst du etwa der Epileptiker der vor Jahren in eine Gruppe Menschen raste weil er einen epileptischen Anfall hatte und, wenn mich nicht alles täuscht vier Menschen dabei tötete, wollte auch die Schwächen des Systems aufdecken?ICE 4 schrieb:Eigentlich müsste man ihm eher einen Orden verleihen, denn er hat einige Schwächen des Systems aufgedeckt.Anton24 schrieb:Womit die eigentlich Ursache dieser Geisterfahrt ja nun nachhaltigst beseitigt wäre und alle beruhigt sein und die Sache zu den Akten nehmen können. Nicht.Jetzt meldet der Express "exclusiv", dass der Fahrer an Epilepsie leide, dies aber beim Einstellungsgespräch verschwiegen haben soll. Deshalb sei er jetzt entlassen worden:
Bei aller berechtigten Empoerung: So pauschal ist das auch nicht richtig!Es war vom Straßenbahnfahrer ganz einfach verantwortungslos seine Epilsepsie zu verschweigen.
Dann wäre sein Verhalten, die Erkrankung bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung zu verschweigen, eventuell verständlich, aber durch nichts zu entschuldigen. Er wusste, welchen verantwortungsvollen Job er ausführen wollte, er war mit Sicherheit auch darauf hingewiesen worden, alle Erkrankungen beim Verkehrsmediziner anzugeben. Da kann er nicht einfach eine Epilepsie verschweigen. Auch dann nicht, wenn er glaubt, die Anfälle würden sich tagelang vorher ankündigen. Und wenn er vom Medizinmann als untauglich für den Beruf befunden wird, dann kann ihm auch keine Arbeitsagentur irgendwas anhaben. Da muss er dort noch nicht einmal seine Erkrankung anzeigen.Was, wenn der Strab-Fahrer unter aehnlichem Druck stand und er den Job brauchte?
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