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Die Firma Flixbus darf jetzt auch Fahrkarten für die Relation Dresden-Chemnitz anbieten.
Grund ist, dass die Züge seit dem Fahrplanwechsel länger als eine Stunde brauchen und aus diesem Grund der Schtz der Eisenbahn nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht mehr gegeben ist.

[m.sz-online.de]
basil schrieb:
Die Firma Flixbus darf jetzt auch Fahrkarten für die Relation Dresden-Chemnitz anbieten.
Grund ist, dass die Züge seit dem Fahrplanwechsel länger als eine Stunde brauchen und aus diesem Grund der Schtz der Eisenbahn nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht mehr gegeben ist.
Die Fahrzeit beträgt doch seit Jahren in der Richtung Dresden-Chemnitz mehr als eine Stunde. Jetzt zum Fahrplanwechsel ist sie wieder von 62 auf 61 Minuten verkürzt worden. In der Gegenrichtung waren es freilich bei Betriebsübernahme durch die MRB 60 Minuten, allerdings auch schon seit Fahrplanwechsel 2016 dann 62 Minuten.
basil schrieb:
Die Firma Flixbus darf jetzt auch Fahrkarten für die Relation Dresden-Chemnitz anbieten.
Grund ist, dass die Züge seit dem Fahrplanwechsel länger als eine Stunde brauchen und aus diesem Grund der Schtz der Eisenbahn nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht mehr gegeben ist.

[m.sz-online.de]
Ich frage mich, wie genau dieser Abstand gemessen wird. Sagen wir mal man hält in einer Seitenstraße an den Hauptbahnhöfen und nennt die Haltestellen nicht Hauptbahnhof, wie wird dann die Reisezeit zwischen diesen Haltestellen im SPNV wie in §42a PBefG genannt ermittelt? Sagen wir mal man braucht 59 Minuten von Hauptbahnhof zu Hauptbahnhof. Werden dann noch einige Minuten Gehzeit auf die Reisezeit draufgeschlagen?
basil schrieb:
Die Firma Flixbus darf jetzt auch Fahrkarten für die Relation Dresden-Chemnitz anbieten.
Grund ist, dass die Züge seit dem Fahrplanwechsel länger als eine Stunde brauchen.
Würde diese Genehmigung wieder erlöschen, wenn die Züge wieder unter einer Stunde unterwegs wären?

Ein Zug ist unter einer Stunde

geschrieben von: LostUnit

Datum: 12.01.18 19:07

Thomas_Lammpe schrieb:
basil schrieb:
Die Firma Flixbus darf jetzt auch Fahrkarten für die Relation Dresden-Chemnitz anbieten.
Grund ist, dass die Züge seit dem Fahrplanwechsel länger als eine Stunde brauchen.
Würde diese Genehmigung wieder erlöschen, wenn die Züge wieder unter einer Stunde unterwegs wären?
Siehe §42a PBefG:
"Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
1.der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
2.zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird."

Und mit RE 26933 wird Schienenpersonennahverkehr zwischen Dresden Hbf (ab 21:12) und Chemnitz Hbf (an 22:11) in 59 Minuten angeboren.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:01:12:19:07:34.
>>> „Neben den notwendigen Verbesserungen auf der Schiene beleben die Fernbusangebote den Wettbewerb und schaffen mehr Auswahl für Reisende“, sagte der FDP-Bundestagsabgeordnete Torsten Herbst am Donnerstag.<<< Das sagt doch schon alles, oder?



Der Westfale im Rheinland.

Re: Ein Zug ist unter einer Stunde

geschrieben von: Sonderkorrespondent

Datum: 13.01.18 20:08

LostUnit schrieb:
Siehe §42a PBefG:
"Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
Was in Sachsen zulässig ist, entscheiden der Henkeldoktor oder weitere anerkannte Persönlichkeiten.

Wie auch immer: Es sieht nicht so aus, als ob die offensichtlich dürftige Recherche dieser Zeitung (auf ätzende Kommentare dazu wird verzichtet) die gesamte Story abbildet.

Re: Ein Zug ist unter einer Stunde

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 13.01.18 20:40

Nur das diese Fahrzeit mit der Eieruhr gemessen wurde und nur im gestreckten Galopp bei NULL Fahrgastwechsel zu halten ist.

Ein(!) Zug in Tagesrandlage ist unter einer Stunde

geschrieben von: Thomas_Lammpe

Datum: 14.01.18 09:31

LostUnit schrieb:
Und mit RE 26933 wird Schienenpersonennahverkehr zwischen Dresden Hbf (ab 21:12) und Chemnitz Hbf (an 22:11) in 59 Minuten angeboren.

Ladehilfe schrieb:
Nur das diese Fahrzeit mit der Eieruhr gemessen wurde und nur im gestreckten Galopp bei NULL Fahrgastwechsel zu halten ist.

Ich vermute eher, dass man sich richtigerweise auf den Standpunkt gestellt hat, dass ein Nahverkehrszug in Tagesrandlage, der unter einer Stunde braucht, nicht dafür ausreicht, die Genehmigung für Fernbusse zu verweigern.

Re: § 42a PBefG

geschrieben von: burovier

Datum: 14.01.18 15:05

Thomas_Lammpe schrieb:
Ich vermute eher, dass man sich richtigerweise auf den Standpunkt gestellt hat, dass ein Nahverkehrszug in Tagesrandlage, der unter einer Stunde braucht, nicht dafür ausreicht, die Genehmigung für Fernbusse zu verweigern.
Da stellen sich doch mehrere Fragen: Was ist eine "Haltestelle" im Sinne von §42a PBefG? Sind z.B. Chemnitz Hbf und Chemnitz Omnibusbahnhof (ca. 300 m Entfernung) dieselbe Haltestelle? Was wäre, wenn ein Fernbusunternehmen eine andere Haltestelle im Stadtzentrum nehmen würde (bei Chemnitz z.B. Stadthalle wie bei der Linie 650)? Was ist, wenn die Fahrzeit zwischen zwei Haltestellen nur in eine Richtung über einer Stunde liegt?

In [www.tag24.de] ärgern sich der FDP-Bundestagsabgeordnete Müller-Rosentritt und ein Flixbussprecher, dass die Bahnfahrzeit zwischen Chemnitz und Leipzig 59 Minuten beträgt, deshalb würde das Bedienverbot gelten. Die 59 Minuten gelten ja aber nur in eine Richtung, in die andere sind es 65.

Im Grunde ist das dieselbe Situation wie in den Jahresfahrplänen 2015/16 und 2016/17 zwischen Dresden und Chemnitz. Ich habe mal die Fahrzeiten der letzten Jahre rausgesucht, jeweils Richtung DD-C/C-DD:

2013/14 RE 3 zweistündlich 61/61, RE 9 zweistündlich 58/59
2014/15 RE 3 stündlich 61/60
2015/16 RE 3 stündlich 61/60
2016/17 RE 3 stündlich 62/62 (1 Zug 59)
2017/18 RE 3 stündlich 61/62 (1 Zug 59)

Auch Tag24 bringt den Quatsch, dass "sei Dezember .. die schnellen Verbindungen ... passé" sind. Wenn überhaupt, hat es die Veränderung im Dezember 2016 und nicht im Dezember 2017 gegeben. Haben Flixbus und die Fernbusfreunde dann so lange geschlafen, ehe sie das bemerkt haben?

Re: § 42a PBefG

geschrieben von: Hannes Kuhnert

Datum: 15.01.18 13:29

burovier schrieb:
Thomas_Lammpe schrieb:
Ich vermute eher, dass man sich richtigerweise auf den Standpunkt gestellt hat, dass ein Nahverkehrszug in Tagesrandlage, der unter einer Stunde braucht, nicht dafür ausreicht, die Genehmigung für Fernbusse zu verweigern.
Da stellen sich doch mehrere Fragen: Was ist eine "Haltestelle" im Sinne von §42a PBefG? Sind z.B. Chemnitz Hbf und Chemnitz Omnibusbahnhof (ca. 300 m Entfernung) dieselbe Haltestelle? Was wäre, wenn ein Fernbusunternehmen eine andere Haltestelle im Stadtzentrum nehmen würde (bei Chemnitz z.B. Stadthalle wie bei der Linie 650)? Was ist, wenn die Fahrzeit zwischen zwei Haltestellen nur in eine Richtung über einer Stunde liegt?
Fernbusse dürfen in einer Richtung fahren!?

. (o.w.T)

geschrieben von: LostUnit

Datum: 15.01.18 19:51

(Dieser Beitrag enthält keinen Text)
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:01:15:19:54:09.

Wo steht was von Reisendenaufkommen im Gesetz?

geschrieben von: LostUnit

Datum: 15.01.18 19:53

Ladehilfe schrieb:
Nur das diese Fahrzeit mit der Eieruhr gemessen wurde und nur im gestreckten Galopp bei NULL Fahrgastwechsel zu halten ist.
Siehe meine andere Frage hier: Wie wird die nach §42a PBefG geforderte Reisezeit bestimmt? Dort steht nichts von Uhrzeiten, real gemessenen Fahrzeiten oder sonstigen Einschränkungen.

Re: Ein(!) Zug in Tagesrandlage ist unter einer Stunde

geschrieben von: LostUnit

Datum: 15.01.18 19:59

Thomas_Lammpe schrieb:
LostUnit schrieb:
Und mit RE 26933 wird Schienenpersonennahverkehr zwischen Dresden Hbf (ab 21:12) und Chemnitz Hbf (an 22:11) in 59 Minuten angeboren.
Ladehilfe schrieb:
Nur das diese Fahrzeit mit der Eieruhr gemessen wurde und nur im gestreckten Galopp bei NULL Fahrgastwechsel zu halten ist.
Ich vermute eher, dass man sich richtigerweise auf den Standpunkt gestellt hat, dass ein Nahverkehrszug in Tagesrandlage, der unter einer Stunde braucht, nicht dafür ausreicht, die Genehmigung für Fernbusse zu verweigern.
Wo ist die Grundlage für diese Ansicht im Gesetz? Dort lese ich nur das "Schienenpersonennahverkehr bis zu 1 Stunde" angeboten werden muss. Dort steht nichts drin, dass alle Züge, die Hälfte oder nur einer diese Zeit unterbieten muss. Dort steht auch nicht drin, dass diese Zeit in der HVZ oder im Takt erzielt werden muss.

Es wird Schienenpersonennahverkehr bis zu einer Stunde Reisezeit zwischen Dresden und Chemnitz angeboten. Diese Aussage trifft für den Fahrplan 2018 zu. Und damit muss eine der im PBefG genannten Ausnahmen als Begründung herhalten. Die angebotene Reisezeit jedenfalls kann man sich nich hinbiegen und einfach Züge die einem nicht passen ignorieren.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2018:01:15:20:00:42.
LostUnit schrieb:
Wo ist die Grundlage für diese Ansicht im Gesetz?
Ich kenne den Gesetzestext nicht, aber was nicht explizit genannt wird ist frei interpretierbar - zumindest solange niemand Klage erhebt und ein Gerichtsurteil erwirkt, dass den Zweck eines Gesetzes interpretiert.

LostUnit schrieb:
Dort lese ich nur das "Schienenpersonennahverkehr bis zu 1 Stunde" angeboten werden muss. Dort steht nichts drin, dass alle Züge, die Hälfte oder nur einer diese Zeit unterbieten muss. Dort steht auch nicht drin, dass diese Zeit in der HVZ oder im Takt erzielt werden muss.
Richtig. Wahrscheinlich aber stellt man sich auf den Standpunkt, dass ein Zug pro Tag (der die 60 Minuten unterbietet) kein Schienenpersonennahverkehr im Sinne das Gesetzestextes ist. Ich möchte nicht einem Fernbus das Wort reden, aber ich halte diese Sichtweise für pragmatisch. Wenn z.B. alle zwei Stunden ein Zug schneller als 60 Minuten wäre, sähe die Sache anders aus.

Man vergleiche das mit den Parliamentary Trains in England, wo einmal am Tag ein Zug fährt, nur um eine Verbindung nicht offiziell stilllegen zu müssen.

Gruß,
Till

"Das ist unerhört! Das ist ein Skandal! Wenn man sich nicht mal mehr auf den Fahrplan der Staatsbahn verlassen kann, worauf dann?"

(Egon Olsen, Die Olsenbande stellt die Weichen)