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Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: gleisbauer

Datum: 26.01.12 14:16

Vor einiger Zeit hatten wir hier [www.drehscheibe-foren.de] schon mal diskutiert, inwieweit Fernpendler die BahnCard 100 First (aktueller Preis 6.690 Euro) als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen können.

Dazu zunächst den Hintergrund:
1. Grundsätzlich können Arbeitnehmer (ungeachtet der tatsächlich entstandenen Kosten) je Arbeitstag eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR/km Straßenentfernung Wohnort-Arbeitsort geltend machen (§ 9 Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 EStG).
2. Wenn der Weg nicht mittels Kraftwagen zurückgelegt wird, ist die Entfernungspauschale auf 4.500 EUR/Jahr begrenzt (§ 9 Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 EStG). Diese Grenze macht sich bei den üblichen 230 Arbeitstagen ab 66 km bemerkbar und betrifft fast ausschließlich Bahnpendler (denn nur wenige Steuerpflichtige dürften eine solche Entfernung ganzjährig per Bus, Straßenbahn, Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen).
3. Sind die tatsächlichen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel allerdings höher als die Entfernungspauschale, können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2). Das Schreiben IV C 5 - S 2351/09/10002 des BMF vom 01.09.2005 stellt in Punkt 1.3. klar, dass dann auch die Obergrenze von 4.500 Euro/Jahr nicht gilt. Heißt im Klartext: Kosten die Fahrkarten Wohnort-Arbeitsort mehr als 4.500 Euro/Jahr können diese Kosten voll angesetzt werden.

Nun dürfte es bei Benutzung der 2.Klasse dank der BahnCard 100 (Preis derzeit 3.990 Euro) und ihrer Gültigkeit in zahlreichen städtischen Verkehrsmitteln und Regionalbussen nur wenige Fälle geben, in denen überhaupt Kosten dieser Größenordnung anfallen. Lediglich wenn jemand zusätzlich zur Bahn eine längere Busstrecke befährt, auf der die BahnCard 100 nicht gilt oder wenn jemand ungünstige Konditionen wählt (Kauf von Monatskarten statt Jahreskarten, BahnCard 100 in monatlicher Zahlweise etc.), ist es überhaupt möglich, diese Grenze von 4.500 Euro zu überschreiten.

Von daher hatte diese Regelung -so zumindest meine bisherige Auffassung- ihre überwiegende Relevanz bei Fahrgästen der 1.Klasse. Diese kommen auch schon mit Streckenzeitkarten oft über die Marke von 4.500 Euro im Jahr und können diese Kosten dann geltend machen.

Vor diesem Hintergrund wirkt das Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg Az 4 K 258/10 vom 11.08.2011, das von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wurde (auch in diesem Forum nicht, korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege), überraschend:

Dort wurde entschieden, dass eine BahnCard 100 First eben nicht in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden kann, sondern nur die Entfernungspauschale in Höhe von 4.500 Euro. Sinngemäße Begründung: Die Begrenzung auf 4.500 Euro/Jahr ist nicht verfassungswidrig und gilt für Fahrgäste 1. und 2.Klasse gleichermaßen. Auf den Passus, dass bei tatsächlich höheren Aufwendungen diese Grenze eben nicht gilt, geht das Urteil gar nicht ein, zumindest nicht in den frei verfügbaren Zusammenfassungen (der Volltext ist nur kostenpflichtig zu erwerben). Lest selbst:
[www.haufe.de]
[www.valuenet.de]
[www.rheinpfalz.de]
Ich kann mir das nur so erklären, dass der Kläger sich eben gar nicht darauf berief, sondern stattdessen argumentierte, dass die Kappungsgrenze für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von 4.500 EUR für 1. Klasse-Passagiere um einen 1. Klasse-Zuschlag von 160 % (= 7.200 EUR) zu erhöhen sei. Das ist natürlich Unsinn und wurde zu Recht abgewiesen. Was aber meiner Meinung nach nichts daran ändert, dass 1.Klasse-Fahrkarten -und dazu zählt (in dem Moment wo sie billiger ist als die entsprechende Zeitkarte) auch die BahnCard 100 First- in voller Höhe abgesetzt werden können.

Ein bisschen mehr Licht ins Dunkle bringen diese beiden Links:
[www.derdienstwagen.de]
[www.lmat.de]
Demnach hatte der Steuerpflichtige gar keine tatsächlichen Aufwendungen von mehr als 4.500 Euro und demzufolge hatte er auch keine BahnCard 100 First, sondern er wollte einfach nur weil er 1.Klasse fuhr, Kosten bis zu 7.200 Euro absetzen ohne diese tatsächlich gehabt zu haben. Im zweiten Link steht: "Da Tickets für die 1. Klasse meist teurer sind, muss bei diesen der Nachweis über den tatsächlichen Preis geführt werden, um auch Beträge ab 4.500 € absetzen zu können. Das ist aber hinnehmbar, denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich Pauschalregelungen bei verschiedenen Personen unterschiedlich günstig auswirken. (FG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2011; Az.: 4 K 258/10)"

Das bedeutet dann aber auch, dass die vielen Artikel, die in Zusammenhang mit diesem Urteil in den letzten Tagen (deshalb poste ich im News-Forum) erschienen sind, eine falsche Aussage treffen, indem sie behaupten, die Kosten der BahnCard 100 First können nur bis zu einer Grenze von 4.500 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Aussage wurde inzwischen auch schon bei Wikipedia übernommen. Dort steht im Artikel BahnCard unter 2.3.2 Steuerliches & Datenschutz: "Die BahnCard 100 der 1. Klasse kann im Umfang von bis zu 4500 Euro als Werbungskosten angesetzt werden."

Über eine Diskussion mit Betroffenen und Interessierten würde ich mich freuen, auch über Erfahrungen mit dem Finanzamt.

Bitte keine Beiträge à la "Entfernungspauschale und/oder 1.Klasse gehören abgeschafft" o.ä. Das mag ja alles ein, ist aber jetzt hier nicht das Thema. Danke!

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 26.01.12 15:12

Für mich ist das Urteil nicht überraschend: Wieso soll es denn die Allgemeinheit über eine Ausnahmeregulierung subventionieren, wenn jemand gern 1. Kl. zur Arbeit reist?

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: mh-1

Datum: 26.01.12 15:15

Wieviele privat erworbene und zum Pendeln abhängig Beschäftigter benutzte 1.Kl. BC100, die ein entsprechendes Problem verursachen würden, gibt es denn überhaupt?



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2012:01:26:15:17:19.

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: gleisbauer

Datum: 26.01.12 15:41

mh-1 schrieb:
-------------------------------------------------------
> Wieviele privat erworbene und zum Pendeln abhängig
> Beschäftigter benutzte 1.Kl. BC100, die ein
> entsprechendes Problem verursachen würden, gibt es
> denn überhaupt?

Ich würde jetzt mal auf eine Zahl im oberen dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich tippen.

BC 100 1. Klasse vs. PKW und andere Aspekte ...

geschrieben von: Garfield

Datum: 26.01.12 16:26

Hallo,

sicher kann man darüber diskutieren, ob die Allgemeinheit die Fahrten in der 1. Klasse subventionieren sollte ... allerdings tut sie dies ja an anderer Stelle auch, da Unternehmen Fahrkarten in der ersten Klasse für Ihre Mitarbeiter als Unkosten vom zu verteuernden Gewinn durchaus geltend machen können (ansonsten wäre vermutlich die erste Klasse auch fast leer - oder es säßen praktisch nur noch Bahnmitarbeiter mit MA-BC 100 F dort ;-))

Hinzu kommt, dass bei den meist zu Grunde gelegten 220 Arbeitstagen im Jahr ab 105 Entfernungskilometern zur Arbeitsstätte eine BC100 F mit 6.900,-- € Einkommensminderung für den Steuerzahler günstiger wäre, als die Einkommensminderung bei einer (angegebenen) PKW-Nutzung (220 Arbeitstage x 105 km x 30 ct = 6.930,-- €). Aber wie der TO schreibt, scheint der Kläger im entschiedenen Fall ja gar keinen Kostennachweis erbracht zu haben, so dass die Klage aus diesen Gründen scheiterte.

Insofern scheint es mir durchaus wahrscheinlich, dass ein Steuerzahler, der tatsächlich eine BC100 F vorweist und auch belegen kann, dass er diese in entsprechendem Umfang genutzt hat, die BC vollumfänglich vom Einkommen absetzen kann.

"Harz"liche Grüße
Garfield

EDIT hat einen überzähligen Buchstaben entfernt und den Schlusssatz ergänzt



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2012:01:26:16:30:55.

Re: BC 100 1. Klasse vs. PKW und andere Aspekte ...

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 26.01.12 16:43

Hier werden zweimal Äpfel mit Birnen vergleichen:

1. Bei einer unternehmerischen Gewinnrechnung schreibt man einfach die realen Einnahmen auf die eine Seite, die realen Ausgaben auf die andere. Die Ausgaben, um die es hier geht, sind direkt durch die Geschäftsabwicklung bedingt. Logisch, daß der Unternehmer nicht Einnahmen, sondern den Gewinn versteuert. Fährt der Unternehmer von seiner Firma nach Hause, unterliegt er aus guten Gründen den gleichen Beschränkungen wie der Arbeitnehmer. Die An- und Abreise zum Arbeitsplatz erfolgt in der Freizeit und hier stellt sich die Frage ganz anders, ob man da Luxus subventionieren soll oder nicht.

2. Wenn Du mit dem Pkw vergleichen willst, dann solltest statt mit langer Fahrtstrecke je 0,30 Euro die BC 1. Kl. lieber mit jemandem vergleichen, der eine höhere Kilometerpauschale fordert, weil er einen Rolls Royce hat, wofür die 0,30 Euro nicht ausreichend wären. Der Vergleich würde passen, und dann möchte ich mal sehen, wieviele Befürworter sich dafür finden würden, daß die Besitzer von Luxuslimousinen einen höheren Freibetrag bekommen sollten als die übrigen.

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: JensH

Datum: 26.01.12 16:45

Wieso sollte denn, bei der Einkommenssteuer bei Bahnfahrern anders gehandelt werden, wie bei Autofahreren.

Für Auto- (und Fahrrad-, Motorrad- usw.)fahrer gilt die Entfernungspauschale von 0,30€ pro km. Dabei ist nicht entscheidend ob ich diese auch erreiche weil ich mit einem 15jahre alten abgeschriebenen Golf Diesel günstiger fahre. Oder ich kaufe mir jedes Jahr ein fabrikneues V8-Oberklasse-Monster, und komme auf km-Kosten von 2€ oder mehr.

Gruß
Jens

Meine (Reise-)Berichte DSO:[www.drehscheibe-online.de]


Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art.1(1) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: gleisbauer

Datum: 26.01.12 16:57

JensH schrieb:
-------------------------------------------------------
> Wieso sollte denn, bei der Einkommenssteuer bei
> Bahnfahrern anders gehandelt werden, wie bei
> Autofahreren.

Da Bahnfahren deutlich billiger ist als Autofahren, driftet bei Bahnfahrern die Schere zwischen realen Aufwendungen und der Entfernungspauschale immer weiter auseinander je größer die Entfernung wird. Daher deckelt der Gesetzgeber das ganze auf 4.500 Euro uns sagt zu den Bahnfahrern: "Mehr Kosten werden nur anerkannt, wenn Ihr sie tatsächlich hattet." Bei Autofahrern hingegen kann man davon ausgehen, dass die 0,15 €/km auch immer real anfallen, so das hier auf ein Kostennachweis verzichtet wird, es reicht die Glaubhaftmachung, dass man den Pkw tatsächlich benutzt hat.


> Für Auto- (und Fahrrad-, Motorrad- usw.)fahrer
> gilt die Entfernungspauschale von 0,30€ pro km.

Für Autofahrer gilt sie. Für alle anderen inkl. Fahrradfahrer, Mofafahrer etc.) nur bis zu einer Grenze von 4.500 Euro/Jahr.

Ist das Urteil rechtskräftigt?

geschrieben von: locomotive breath

Datum: 26.01.12 18:15

Oder geht der Bundesfinanzminister als üblicher Prozesshansel
in Berufung und erlässt später einen Nichtanwendungsbescheid?

3/4 der Weltsteuerliteratur sind nur auf ca. 82 Millionen Steuerbürger
anwendbar.

Mit freundlichem Gruß an alle konstruktiv mitarbeitenden und alle passiv mitlesenden Forumsteilnehmer
locomotive breath ( oder kurz l.b. ) _________________________________
PS: Setzt bitte einen passende Themabeschreibung über euren Text!
Ein guter Titel über dem Beitrag ist das Tüpfelchen auf dem i für einen wirklich guten Beitrag oder eine wirklich gute Antwort!

Sed in primis ad fontes ipsos properandum! … Vor allem muss man zu den Quellen selbst eilen! (In Abwandlung von Erasmus von Rotterdam (1511))

Re: Ist das Urteil rechtskräftigt?

geschrieben von: gleisbauer

Datum: 26.01.12 18:41

locomotive breath schrieb:
-------------------------------------------------------
> Oder geht der Bundesfinanzminister als üblicher
> Prozesshansel
> in Berufung und erlässt später einen
> Nichtanwendungsbescheid?

Also so wie ich das verstanden habe, hat ja der Steuerpflichtige (Kläger) das Verfahren verloren und das Finanzamt somit sein Ziel erreicht. Insofern wäre der Kläger derjenige, der Revision beim BFH einlegen müsste, was er offensichtlich nicht getan hat, zumal ich mir auch gut vorstellen kann, dass die Richter gar keine Revision zugelassen haben, so dass zunächst eine Beschwerde beim BFH einzureichen gewesen wäre.

Im übrigen denke ich, dass das Finanzamt (ggf. in Rücksprache mit der OFD) selbst entscheidet, ob es gegen ein Urteil Revision einlegt. Die Meinung des Ministers (und schon gar nicht die eines Bundesministers) dürfte hier nicht von Belang sein.

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 26.01.12 18:57

gleisbauer schrieb:
-------------------------------------------------------
> mh-1 schrieb:
> --------------------------------------------------
> -----
> > Wieviele privat erworbene und zum Pendeln
> abhängig
> > Beschäftigter benutzte 1.Kl. BC100, die ein
> > entsprechendes Problem verursachen würden, gibt
> es
> > denn überhaupt?
>
> Ich würde jetzt mal auf eine Zahl im oberen
> dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich
> tippen.

Woher kriegt man denn solche Infos? Arbeitest Du beim KGB?

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: mh-1

Datum: 26.01.12 20:53

ich würde diese Zahl weitaus niedriger ansetzen, eher bei null.

BC100 first is n klassisches Spesenritter-Werkzeug. Bei den meisten Inhabern wird die Firmenreisestelle zahlen und das Teil taucht nicht bei der Pendlerpauschale auf, oder es sind Selbständige, die einfach viel Reisen und das Ding als Reisekosten absetzen.

Die Tatsache, dass die BC100 First in ner Steuererklärung bei der Pendelei auftaucht ist wahrscheinlich so dermaßen selten, dass es deshalb bisher keinen Streitfall dazu gab. Entweder ist es in ner großen Steuererklärung "untergegangen" oder es war dem Steuerpfichtigen lästig sich deswegen mit dem FA rumzustreiten. Bei Menschen die auf 1. Kl. pendeln gehts in der Regel eher um größere Einkommen und auch dort blicken die wenigsten, wie unser Steuerverhau funktioniert und wie wertvoll 100 EUR Kosten werden können.

Bei der BC100 2. Klasse sieht das wohl schon anders aus, die wird häufiger mal abgesetzt werden.

Re: Ist das Urteil rechtskräftigt?

geschrieben von: mh-1

Datum: 26.01.12 20:57

Oh oh täusch Dich da mal nicht, das Finanzministerium sieht hinter jedem noch so kleinen Urteil erstmal Verschwörung und "Dammbruchgefahr". Da interessiert man sich sehr genau für solche Sachen...aber wenn ich das Eingangsposting richtig gelesen habe geht es ja nicht um die BahnCard an sich sondern um eine Umgehung der 4500 EUR Kappungsgrenze unter Anwendung beliebiger 1.-Kl. Fahrscheine. Hierbei hat man die Argumentation seitens des Klägers nur AUCH auf die BC100 First gestützt. Das scheint also weniger dramatische Folgen zu haben als es zum Beispiel ein Urteil zu den alten BahnCard AGB bezüglich Abo gehabt hätte.

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 26.01.12 22:34

Hallo,

ich denke, es dürfte keinen großen Vorteil bringen, als Arbeitnehmer anstatt der BC100 die BC100 First abzusetzen zu wollen. Die BC100 First hat als Unterscheidung zur BC100 nur Komfortmerkmale (die eigentliche Transportleistung (Entfernung)zum Arbeitsplatz ist bei beiden die gleiche). Diese zusätzlichen Komfortmerkmale würden dann vom Finanzamt (wenn es clever ist) als geldwerten Vorteil behandelt und abgezogen. Es würde also prinzipiell keinen Sinn machen. Deshalb macht die Diskussion keinen Sinn.

Fakt ist, auch die BC 100 kann man nicht pauschal absetzen. Absetzen kann man nur die Fahrkilometer verrechnet mit der Kilometerpauschale für eine einfache Strecke zum Arbeitsplatz. Wie man die Fahrkilometer zurücklegt bleibt jedem selbst überlassen (Fahrrad, Esel, Golf, Ferrari, Hubschrauber, Bahn (BC100), Bahn (BC100 First)). Wenn man eine BC100 hat, kann man wahrscheinlich auch entsprechend viele Fahrkilometer nachweisen, so dass die Kosten der BC100 insgesamt abgesetzt werden können (oder mehr). Hat man über die Kilometer weniger Fahrtkosten, bekommt auch nur diese Fahrtkosten angerechnet. Sonst geht ein Pendler von Frankfurt nach Offenbach hin und kauft sich eine BC100 mit der Begründung, dass die für die Fahrt zum Arbeitsplatz gebraucht wird und setzt sie als Werbungskosten ab. Macht dann aber viele private Fahrten damit.

Auch wenn die Firma die BC100 (BC100 First) bezahlt, muss man natürlich Fahrkosten bei den Werbungskosten geltend machen. Die bezahlte BC100 gilt als geldwerter Vorteil, davon werden die tatsächlichen Fahrtkosten abgezogen. Der Rest wird versteuert oder steuermindernd geltend gemacht (bei der BC100 kann es ja sein, dass die tatsächlichen Fahrtkosten höher sind als die Kosten der BC100).

Ich bin kein Steuerberater, allerdings schon seit Jahren von der Problematik betroffen.

Viele Grüße aus dem Rheinland

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: redheat21

Datum: 26.01.12 23:07

Hallo

Ich weiss nicht ob es zum Thema passt aber mal einm Beispiel wie das mit der Bahncard 100 First bei uns gemacht wird:


Einer unserer Abteilungsleiter fährt immer die Strecke Kiel - Düsseldorf jeden Freitag nach Kiel und Montag früh zurück.
Dafür benutzt er die BC 100 First. Die Karte muss er immer am Freitag morgen bei unserer Sekräterin abholen.

Wenn er andere Strecken als Kiel - Düsseldorf - Kiel fahren will muss er einen Anteil übernehmen. Er wollte neulich zu einer Museumseröffnung nach München da konnte er die Karte benutzten, musste aber 50% des normalen Fahrpreises übernehmen.

Er sagte das hole er sich bei der Steuererklärung zurück.

Die Karte bezahlt die Firma.


Grüße aus der Klingenstadt Solingen

Christian

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: gleisbauer

Datum: 26.01.12 23:41

mh-1 schrieb:
-------------------------------------------------------
> ich würde diese Zahl weitaus niedriger ansetzen,
> eher bei null.

Dann setze Dich mal z.B. in den ICE von Hamburg nach Berlin, dort sind (auch in der 1.Klasse) viele Pendler unterwegs, die abhängig beschäftigt sind und für die das der Arbeitsweg ist. Die haben fast alle eine BahnCard 100, da sie billiger ist als die entsprechende Streckenzeitkarte.


> Bei der BC100 2. Klasse sieht das wohl schon
> anders aus, die wird häufiger mal abgesetzt
> werden.

Die BahnCard 100 2.Klasse braucht man nicht gegenüber dem Finanzamt angeben, da man als Fernpendler sowieso (ohne Nachweis) 4.500 Euro Entfernungspauschale ansetzen kann und die BahnCard 100 2.Klasse in dieser Pauschale untergehen würde.

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: gleisbauer

Datum: 26.01.12 23:47

Hallo,
Du spielst im ersten Teil Deines Beitrages offenbar auf den Fall an, dass die BahnCard 100 gar nicht zwingend für den Arbeitsweg benötigt wird, sondern eine Streckenzeitkarte billiger zu haben wäre. Darum geht es aber nicht, sondern es geht um Fälle, in denen die BahnCard 100 wirklich die günstigste Lösung für den Arbeitnehmer ist, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: gleisbauer

Datum: 27.01.12 00:00

Hallo,

was ich thematisieren wollte, war eigentlich der Fall, dass eine BahnCard 100 privat beschafft wird. In dem von Dir geschilderten Fall zahlt offenbar die Firma die BahnCard 100 und stellt sie dem Abteilungsleiter nicht nur für Dienstreisen, sondern auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort zur Vefügung. Das Einschließen im Büro soll wohl verhindern, dass er die Karte darüberhinaus privat nutzen kann, was dann als geldwerter Vorteil durch ihn zu versteuern wäre. Macht aber irgendwie wenig Sinn, da er die Karte am Wochenende ja (abgesehen vom Weg nach Hause) privat nutzen könnte und es da ja wohl auch interessanter für ihn wäre.
Die Fahrt zum Museum war ja offenbar sein Privatvergnügen und die 50 %, die er an die Firma zahlen musste, kann er daher auch nicht steuerlich geltend machen. Eher im Gegenteil, er muss die 50 %, die er durch Nutzung der BahnCard 100 spart, als geldwerten Vorteil angeben und zahlt somit mehr Steuern, als wenn er nicht zum Museum gefahren wäre.

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: Martin Pfeifer

Datum: 27.01.12 09:33

gleisbauer schrieb:
-------------------------------------------------------
> JensH schrieb:
> --------------------------------------------------
> -----
> > Wieso sollte denn, bei der Einkommenssteuer bei Bahnfahrern anders gehandelt werden, wie bei
> > Autofahreren.
>
> Da Bahnfahren deutlich billiger ist als Autofahren, driftet bei Bahnfahrern die Schere
> zwischen realen Aufwendungen und der Entfernungspauschale immer weiter auseinander je
> größer die Entfernung wird. Daher deckelt der Gesetzgeber das ganze auf 4.500 Euro uns sagt zu
> den Bahnfahrern: "Mehr Kosten werden nur anerkannt, wenn Ihr sie tatsächlich hattet." Bei
> Autofahrern hingegen kann man davon ausgehen, dass die 0,15 €/km auch immer real anfallen, so das
> hier auf ein Kostennachweis verzichtet wird, es reicht die Glaubhaftmachung, dass man den Pkw
> tatsächlich benutzt hat.
>
> ...

Servus,

Herr Konz schreibt in seinen Büchern zur Steuererklärung, das bei höheren Entfernungen der täglichen Fahrt zur Arbeit das Finanzamt durchaus auch mal nach Quittungen / Rechnungen fragt, aus denen die Fahrleistung hervorgeht. Also z.B. Werkstatt-Rechnungen oder Tankquittungen.

MfG Martin Pfeifer

Lieber Blech- als Plastikspielzeuge!

Re: Urteil des FG Nürnberg zur BC 100 First

geschrieben von: gleisbauer

Datum: 27.01.12 10:20

Martin Pfeifer schrieb:
-------------------------------------------------------
> gleisbauer schrieb:
> --------------------------------------------------
> -----
> > JensH schrieb:
> >
> --------------------------------------------------
>
> > -----
> > > Wieso sollte denn, bei der Einkommenssteuer
> bei Bahnfahrern anders gehandelt werden, wie bei
> > > Autofahreren.
> >
> > Da Bahnfahren deutlich billiger ist als
> Autofahren, driftet bei Bahnfahrern die Schere
> > zwischen realen Aufwendungen und der
> Entfernungspauschale immer weiter auseinander je
> > größer die Entfernung wird. Daher deckelt der
> Gesetzgeber das ganze auf 4.500 Euro uns sagt zu
> > den Bahnfahrern: "Mehr Kosten werden nur
> anerkannt, wenn Ihr sie tatsächlich hattet." Bei
> > Autofahrern hingegen kann man davon ausgehen,
> dass die 0,15 €/km auch immer real anfallen, so
> das
> > hier auf ein Kostennachweis verzichtet wird, es
> reicht die Glaubhaftmachung, dass man den Pkw
> > tatsächlich benutzt hat.
> >
> > ...
>
> Servus,
>
> Herr Konz schreibt in seinen Büchern zur
> Steuererklärung, das bei höheren Entfernungen der
> täglichen Fahrt zur Arbeit das Finanzamt durchaus
> auch mal nach Quittungen / Rechnungen fragt, aus
> denen die Fahrleistung hervorgeht. Also z.B.
> Werkstatt-Rechnungen oder Tankquittungen.

Ganz genau, möchte man eine Entfernungspauschale von mehr als 4.500 Euro geltend machen, muss man -wie ich in meinem Beitrag auch schrieb- die Benutung des Pkw glaubhaft machen (z.B. durch Tankquittungen oder Werkstattberichte). Das ist allerdings nicht mit einem Kostennachweis zu verwechseln, aus dem die tatsächlichen Kosten der PKW-Nutzung hervorgehen würden und der, wenn überhaupt, nur mit sehr hohem Aufwand erstellt werden könnte.
Seiten: 1 2 All Angemeldet: -