geschrieben von: Wolfgang Dietrich Mann
Datum: 03.12.10 23:05
geschrieben von: Wolfgang Dietrich Mann
Datum: 03.12.10 23:07
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 03.12.10 23:32
geschrieben von: Wolfgang Dietrich Mann
Datum: 03.12.10 23:42
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 03.12.10 23:48
Verhandlungstermin: 7. Dezember 2010
X ZB 4/10
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2010 – VII-Verg 19/10
Der X. Zivilsenat wird bis spätestens Ende des Jahres in einem Vergabenach-prüfungsverfahren, in dem auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann und ein Termin zur mündlichen Verhandlung jedenfalls noch nicht bestimmt ist, aufgrund einer Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf über Fragen im Zusam-menhang mit der Vergabe von Nahverkehrsdienstleistungen entscheiden.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen 2004 geschlosse-nen Vertrag hatte die Antragsgegnerin (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr) der Beigela-denen (DB Regio) u. a. den Betrieb sämtlicher S-Bahnen bis Dezember 2018 über-tragen. In der Folgezeit kam es zwischen den Vertragspartnern zu Unstimmigkeiten, die zur Kündigung des Vertrages durch die Antragsgegnerin führten. Im Zuge an-schließend geführter Vergleichsverhandlungen wurde im November 2009 ein Ver-gleichsvertrag geschlossen, demzufolge u. a. der Verkehrsvertrag mit der Beigela-denen bis Dezember 2023 verlängert wurde.
Die Antragstellerin (Abelio Rail NRW GmbH), die linienweise an der Übernahme des S-Bahn-Betriebs interessiert ist, sieht im Abschluss dieses Vertrages eine vergabe-rechtlich unzulässige Direktvergabe und hat bei der Vergabekammer bei der Bezirks-regierung Münster Vergabenachprüfung mit dem Ziel beantragt, die Unwirksamkeit des Vergleichsvertrages hinsichtlich einer bestimmten S-Bahn-Linie, hilfsweise die des gesamten Vertrages festzustellen. Die Vergabekammer hat den Vertrag insge-samt für unwirksam erklärt. Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerin, die Beigeladene und nach Ansicht des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düssel-dorf auch die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht erachtet den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin für zu-lässig und in weitem Umfang auch für begründet. Es sieht sich an einer eigenen Sachentscheidung aber gemäß § 124 Abs. 2 GWB* durch entgegenstehende Recht-sprechung anderer Vergabesenate gehindert. Diese Divergenz betrifft hauptsächlich die Frage, ob bei der Vergabe von Dienstleistungen des Schienenpersonennahver-kehrs ein Nachprüfungsverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen überhaupt zulässig ist. Das Brandenburgische Oberlan-desgericht hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 verneint und angenommen, derartige Leistungen unterlägen der speziellen Regelung in § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i. V. mit § 4 des Regionalisierungsge-setzes (Brandenburgisches OLG VergabeR 2003, 654 ff.). § 15 Abs. 2 AEG lautet: "Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftli-cher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Arti-kels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates zu vereinbaren, können diese Leistungen ausschreiben."
Ein Oberlandesgericht, das von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesge-richts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, legt die Sache nach § 124 Abs. 2 GWB dem Bundesgerichtshof vor. Dieser entscheidet anstelle des vorlegenden Ge-richts in der Sache. Nach der Fassung, die § 124 Abs. 2 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 erhalten hat, deren Geltung zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten ist, kann sich der BGH auch auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und die Entscheidung in der Haupt-sache dem vorlegenden Vergabesenat übertragen.
§ 124 GWB Bindungswirkung und Vorlagepflicht
(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz be-gehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentli-che Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angeru-fenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.
(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesge-richts oder des Bundesgerichtshofs abweichen oder hält es den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts für grundsätzlich bedeutsam, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des Oberlan-desgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenz-frage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121.
[www.bundesgerichtshof.de]
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 04.12.10 14:22
geschrieben von: JoergAtDSO
Datum: 04.12.10 16:20
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 04.12.10 21:04
geschrieben von: BR146106
Datum: 04.12.10 21:18
geschrieben von: JoergAtDSO
Datum: 04.12.10 21:35
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 05.12.10 13:34
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 05.12.10 18:52
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 06.12.10 13:53
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