Bei unterbrochenem Dienst kann es passieren, daß morgens jemand verpennt. Da kann man den ersten Zug auf Befehl fahren lassen. Auf Abzweigbahnhöfen klappt das aber nicht. Die meisten Fdl bedienen auch Schranken oder haben fernüberwachte BÜ. Das bedeutet Halt vor jedem BÜ, Halt am E-Sig, Versuch der Kontaktaufnahme. Wenn nicht möglich Ein-und Ausfahrt mit Schrittgeschwindigkeit, dazu noch diktieren und wiederholen des umfangreichen Befehlstextes. Das klappt bei einem einzelnen Zug, aber ansonsten kommt man völlig aus dem Plan. Sz-Ringelheim "fehlte" mir einige Male, verschlafen oder Herzinfarkt des Kollegen. Die Befehlsfahrt führte zu fast 40 Min Verspätung, das macht wenig Sinn. Daher wendeten in anderen Fällen die Züge in Sz-Bad oder Seesen, ärgerlich für die Fahrgäste, aber beim nächsten Takt passte es wieder. Die Fahrt auf Befehl kann eine kurzfristige Lösung für einzelne Züge sein, aber nicht auf Dauer.Moin
Kann man denn nicht einfach an den FDL-losen Bahnhöfen durchgehende Fahrstraßen einstellen und die Züge auf Befehl an den Signalen vorbei fahren lassen?
Sicher, der Fahrplan kommt durcheinander. Das wäre aber besser, als die Strecke zu sperren ...
Gruß
Siggi
Kein Problem, gerade bei mechanischen bzw. elektromechanischen Stw.:
Fahrstraße für Durchgangsverkehr festlegen, Stw. Tür verschließen, fertig!
Ggf. Befehl an Lokführer und gut ist.
Besser noch: einen Security-Menschen aufs Stellwerk setzen, der aufpasst, dass niemand unbefugtes kommt und irgendwas anfasst.
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 20.09.22 12:27
Hallo,Franky, der FDL in Aibling hat Computerspiele auf dem Handy gedaddelt und hat dadurch derartig den Überblick verloren, daß er einen Zug auf Ersatzsignal losgeschickt hat, weil er an eine Störung glaubte, obwohl der Streckenabschnitt regulär signaltechnisch durch einen entgegenkommenden Zug blockiert war.
Wer diesen Menschen zum Opfer stilisiert, kann auch jeden Kfz-Lenker, der einen Fußgänger umnagelt während er eine Whatsapp schreibt, zum Opfer erklären.
Du bist für die gewissenhafte Erledigung Deiner Aufgabe verantwortlich, egal ob Du ein Großkopfeter oder ein kleines Licht bist. Und dieser FDL hat dabei komplett versagt.
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 20.09.22 12:38
Hallo,@ 042 096 8 du hast sowas von Recht! Aber das, was ich schon mehrmals beschrieben habe, wird immer noch nicht öffentlich disktutiert. Nämlich die Schichtdienste attraktiver zu machen, hier mehr auf die Mitarbeiter eingehen und vor allen Dingen die Zulagen drastisch erhöhen!
Ich kenne ebenfalls genug Kolleg/innen, die weite Anfahrwege haben, die Nachts um 2:00 Uhr aufstehen müssen um zum Frühdienst zu kommen, der um 4:00 Uhr anfängt und bis 14:00 Uhr geht bei vielen Netzbezirken. Da ist man schon fertig, bevor der Dienst losgeht.
Hier kann ich immer wieder nur darauf verweisen, die Zuschläge für Nachtdienste zu verdoppeln, auch bei mehreren Stellwerken die man hat, die Reisekosten auf mindestens 0,50 Euro zu erhöhen. Schichtdienst muss sich lohnen, es muss ein finanzieller Anreiz geschaffen werden.
Dann die weiten Anfahrwege, wo man eben nicht direkt an die Arbeit ziehen kann oder mit den Öffis zur Arbeit kommen kann. Gerade in ländlichen Regionen wird von den Mitarbeitern erwartet, Flexibel zu sein. In den DB Internen Ausschreibungen stand schon öfter mal beschrieben, man muss zwingend einen eigenen PKW haben und soll sich auf verschiedene Stellwerke begeben mit Anfahrwegen bis zu 90 Kilometer. Bezahlt die DB übrigens endlich mal höhere Reisekosten oder liegen die immer noch bei 0,30 Euro pro Kilometer?
Ich persönlich würde nicht auf das neue Bürgergeld hoffen, denn das wäre nur für jene interessant, die kein Auto haben. Wer aber ein Auto hat und darauf angewiesen ist, beispielsweies zum einkaufen, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben auf dem Land, wo ich übrigens auch herkomme, der wird sehr bald merken, wie verdammt wenig Geld, 502 Euro sind zum Leben. Schön wenn man alles bezahlt bekommt wie Miete und Heizung. Aber was ist mit Strom und Telefon/Internet? Hier musste selber bezahlen.
Liebe Grüße
Michaela
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 20.09.22 12:49
Es gibt ein Arbeitszeitgesetz. Das schreibt die Ruhepausen vor, ich meine mindestens 12 Stunden, im Einzelfall mit Einverständnis des Mitarbeiters auf bis 10 oder 11 Stunden verkürzbar, aber nicht per Dienstplan. Und wenn der Arbeitgeber mit Zustimmung des BR so etwas rechtswidriges einführt, dann ist das strafbar. Wenn die Gewerbeaufsicht das weiß und toleriert, dann sollte man die Staatsanwaltschaft verständigen. Ich weiß von der Universitätsklinik in Ulm, wo es zu derartigen Verstößen gekommen war und das Bußgeld fünfstellig für den Verwaltungschef war. Auch von der Telekom in einigen CallCentern kenne ich derartige Versäumnisse. Da gab es Hausdurchsuchungen und Strafverfahren. Es traf aber keine Armen bei den Bußgeldern. Wobei es meines Wissens auch ein richtiges Strafverfahren gab mit 9 Monaten auf Bewährung. Auch der Betriebsrat bekam sein Fett ab, der hätte das nicht genehmigen dürfen. Die sind aber alle in Rente inzwischen, das war so Mitte/Ende der 90er Jahre bis ca. 2003 gelaufen. Die verantwortlichen Personen hatten aber keine Nachteile in ihren Karrieren erlitten, es wurde von Seiten des Unternehmens toleriert und bei der Uni Ulm ging der Verwaltungschef auch in allen Ehren in den Ruhestand. Da wurde beim Abschied kein Wort darüber verloren.Ich habe den Beitrag nicht gesehen aber wen wundert es wenn ich Wechselschichten unter der Woche habe am selben Tag Frühschicht und dann 8 Stunden Pause und dann Nachtschicht wer will dann noch diesen SEHR VERANTWORTLICHEN JOB machen siehe auch Bad Aibling da hat man nur ein Opfer gesucht und ich arbeite nicht bei der Bahn obwohl es für mich eigentlich eine Berufung ist
Aus dem Urteil des LG Traunstein v. 5.12.2016 - 2 KLs 400 Js 26988/16:ich meine mich zu erinnern, dass der Fdl vor diesen Tätigkeiten gespielt hat und nicht während dieser Tätigkeiten.
Dann dürfte auch keiner mehr vorher Essen oder Zeitung lesen, wird doch täglich bei der Eisenbahn praktiziert, aber auch in allen anderen Betrieben.
"Nach seinem Dienstbeginn um 04:45 Uhr hat sich der Angeklagte zunächst um 05:09 Uhr kurz für 21 Sekunden eingewählt. Danach hat er sich wieder um 05:11 Uhr 23 Sekunden eingeloggt und eine Mission in dem Computerspiel gestartet, er war dann durchgehend bis zur Beendigung des Spiels um 06:45 Uhr online und es fanden immer wieder Spielaktionen statt.
Ab 06:09 Uhr konnten zu nachfolgenden Zeitpunkten Spielehandlungen festgestellt werden:
Zwischen 06:09 Uhr 42 Sekunden und 06:10 Uhr 59 Sekunden (Dauer 1 Minute 17 Sekunden) wurde eine Mission gespielt, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, welche konkreten Spielhandlungen der Angeklagte genau vornahm.
Von 06:11 Uhr 58 Sekunden bis 06:15 Uhr 38 Sekunden (Dauer 3 Minuten 40 Sekunden) war das Menü geöffnet.
Von 06:17 Uhr 41 Sekunden bis 06:18 Uhr 51 Sekunden (1 Minute 10 Sekunden) erfolgte wiederum eine Spielhandlung, ebenso von 06:19 Uhr 30 Sekunden bis 06:21 Uhr 4 Sekunden (Dauer 1 Minute 34 Sekunden). Von 06:22 Uhr 26 Sekunden bis 06:25 Uhr 55 Sekunden (Dauer 3 Minuten 29 Sekunden) befand sich der Angeklagte wieder im Menümodus. In diesem Zeitraum hat der Angeklagte auch eine Änderung seiner Freundesliste vorgenommen.
Anschließend zwischen 6:26 Uhr 41 Sekunden und 06:28 Uhr 29 Sekunden (Dauer 1 Minute 48 Sekunden) und von 06:29 Uhr 14 Sekunden bis 06:33 Uhr 23 Sekunden (Dauer 4 Minuten 9 Sekunden) erfolgten weitere Spielehandlungen. Von 06:34 Uhr 11 Sekunden bis 06:34 Uhr 49 Sekunden (Dauer 38 Sekunden) war wieder das Menü geöffnet und der Angeklagte hat in diesem Zeitraum auch eine Chatnachricht an einen Mitspieler versandt, deren Inhalt aber nicht mehr festgestellt werden konnte.
Von 06:35 Uhr 36 Sekunden bis 06:37 Uhr 8 Sekunden (Dauer 1 Minute 32 Sekunden), sowie von 06:38 Uhr 11 Sekunden bis 06:40 Uhr 47 Sekunden (Dauer 2 Minuten 36 Sekunden) waren dann wieder Spielehandlungen festzustellen.
Insgesamt hat der Angeklagte während dieser Zeiten 4 Missionen erfolgreich beendet und 3 Missionen wurden unterbrochen, d.h. entweder wurden sie durch konkrete Spielhandlungen abgebrochen oder die Spielfigur ist „besiegt“ worden.
Zusammengefasst hat der Angeklagte von 6:09 Uhr 42 Sekunden bis 6:40 Uhr 47 Sekunden in einem Zeitraum von 31 Minuten und 5 Sekunden aktiv 14 Minuten 6 Sekunden gespielt und 7 Minuten und 47 Sekunden im Spielmenü verbracht. Die Pausen zwischen den Spielehandlungen betragen insgesamt 9 Minuten 12 Sekunden. Damit hat sich der Angeklagten mehr als 70% des Zeitraums mit dem Handyspiel befasst.
Nach der letzten Spielehandlung um 06:40 Uhr bis zum Ausloggen und Beenden des Spiels um 6:45 Uhr konnten keine aktiven Spielhandlungen mehr festgestellt werden.
Nach Dienstbeginn des Angeklagten am 9. Februar 2016 um 4:45 Uhr war fahrplanmäßig die Durchfahrt eines Zuges um 5:15 Uhr, eine Zugkreuzung im Bahnhof Kolbermoor um 5.44 Uhr und eine weitere Zugkreuzung im Bahnhof Bad Aibling um 6:12 Uhr vorgesehen. Diese Zugfahrten hat der Angeklagte ordnungsgemäß abgewickelt.
Die nächsten Züge waren die Unfallzüge 79506 in Richtung Holzkirchen und 79505 in Richtung Rosenheim mit fahrplanmäßigem Kreuzungspunkt im Bahnhof in Kolbermoor um 6.44 Uhr. Der Angeklagte hat neben den oben festgestellten Spielehandlungen bezüglich der beiden Unfallzüge folgende betrieblichen Handlungen vorgenommen:
Zwischen 6:40 Uhr und 6:45 Uhr musste der Angeklagte die Kreuzung der beiden Züge 79505 (Fahrtrichtung Holzkirchen nach Rosenheim) und 79506 (Fahrtrichtung Rosenheim nach Holzkirchen) abwickeln. Gemäß dem Bildfahrplan sollte der Zug 79505 fahrplanmäßig um 6:38 in Bad Aibling abfahren und um 6:44 in Kolbermoor ankommen, um dort mit dem seit 6:40 angekommenen und wartenden Zug 79506 zu kreuzen. Anschließend sollte der Zug 79505 nach Rosenheim weiterfahren, während der Zug 79506 planmäßig um 6:45 Abfahrt in Kolbermoor Richtung Bad Aibling hatte.
Der Angeklagte ging jedoch fehlerhaft davon aus, dass sich die Züge in Bad Aibling kreuzen sollten, so wie es für die Züge eine halbe Stunde zuvor und eine halbe Stunde später vorgesehen war. Möglicherweise ist dabei der Angeklagte beim Blick auf den Bildfahrplan in der entsprechenden Zeile verrutscht und hat deshalb die Kreuzungspunkte verwechselt.
Nachdem ihm vom benachbarten Fahrdienstleiter in Rosenheim der von dort kommende Zug 79506 um 06:29 Uhr angeboten worden war, stellte der Angeklagte für den Zug 79506 eine Fahrstraße über den Bahnhof Kolbermoor bis nach Bad Aibling. Dies geschah in der Meinung, dass sich die beiden Züge im Bahnhof Bad Aibling kreuzen würden. Konsequenterweise hat er auch dem aus Holzkirchen kommenden Zug 79505 für eine vorgesehene Kreuzung in Bad Aibling auf das dortige Gleis 2 eine Fahrstraße gestellt. Dies war ebenfalls um 06:29 Uhr, da laut Zugmeldebuch dieser Zug vom benachbarten Fahrdienstleiter in Bruckmühl ebenfalls zur Übernahme angeboten wurde.
Der Zug 79505 aus Holzkirchen hätte fahrplanmäßig um 06:37 Uhr in Bad Aibling ankommen und um 06:38 Uhr wieder abfahren sollen. Dieser Zug hatte aber ca. fünf Minuten Verspätung. Dies war aber noch kein Grund, um die Zugkreuzung vom Bahnhof Kolbermoor nach Bad Aibling zu verlegen. Dies geschieht erst ab einer Verspätung von 10 Minuten und mehr, wobei es der alleinigen Entscheidung und Verantwortung des Fahrdienstleiters obliegt, den Kreuzungspunkt zu verlegen und die dann entsprechend erforderlichen Bedienhandlungen am Stellwerk vorzunehmen. Der Fahrdienstleiter ist dabei stets für die sichere Abwicklung des Zugverkehrs auf seinem Streckenabschnitt verantwortlich.
Da der Angeklagte für den Zug 79506 aus Rosenheim die Fahrstraße bereits bis Bad Aibling durchgestellt hatte, hatte dies zur Folge, dass das Ausfahrsignal im Bahnhof Kolbermoor für den Zug aus Rosenheim in Richtung Bad Aibling grünes Licht zeigte. Dies konnte der Angeklagte auf seinem Stelltisch im Stellwerk Bad Aibling auch erkennen. Es war dort ein entsprechendes Leuchtsignal vorhanden. Der Zugführer des Zuges aus Rosenheim seinerseits konnte aufgrund des grünen Signals davon ausgehen, dass er mit Eintritt der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit um 06:45 Uhr mit seinem Zug weiterfahren darf. Der Triebfahrzeugführer war nicht gehalten, sich beim Fahrdienstleiter rückzuversichern, da sich ein Triebfahrzeugführer grundsätzlich auf die Signalstellungen verlassen kann.
Der Angeklagte bemerkte dann offenbar seinen Fehler der Festlegung des Kreuzungspunktes in Bad Aibling, da er die Fahrstraße für den Zug aus Holzkirchen änderte und zwar im Bahnhof von Bad Aibling von Gleis 2 auf Gleis 1, was das vorgesehene Einfahrtgleis darstellte, wenn sich die Züge nicht in Bad Aibling, sondern in Kolbermoor begegnen. Die Auflösung der Fahrstraße nahm der Angeklagte spätestens um 06:39 Uhr 47 Sekunden vor und stellte um 06:40 Uhr 02 Sekunden die Fahrstraße auf Gleis 1.
Hierbei hat der Angeklagte aber nicht mehr im Gedächtnis gehabt, dass er zuvor auch dem Zug aus Rosenheim bereits die Fahrstraße bis Bad Aibling gestellt hatte. Er verabsäumte es deshalb, die gestellte Fahrstraße des Zuges aus Rosenheim wieder aufzulösen, was jederzeit möglich gewesen wäre und die Fahrstraße nur bis in den Bahnhof Kolbermoor zu stellen, was zur Folge gehabt hätte, dass das Ausfahrtsignal für den Zug aus Rosenheim rot gezeigt hätte und der Zugführer dort gewartet hätte, bis der Gegenzug aus Holzkirchen in Kolbermoor eingefahren ist.
Der Angeklagte ging in der Folgezeit stets davon aus, dass der Zug aus Rosenheim in Kolbermoor warten werde, bis der Gegenzug dort eingefahren ist, in Verkennung des Umstandes, dass der Zug aus Rosenheim in Kolbermoor aber ein grünes Signal hatte, da die Fahrstraße bereits bis Bad Aibling gestellt war. Ursächlich für diese Fehlannahme war die starke Ablenkung und geistige Verhaftung mit dem Computerspiel.
Der Zug aus Holzkirchen hatte aufgrund der Stellwerkstechnik am Ausfahrtssignal im Bahnhof Bad Aibling ein rotes Signal. Dies lag darin begründet, dass bereits aus der Gegenrichtung eine Fahrstraße gestellt war und deswegen die Stellwerkstechnik eine gegenläufige Zugbewegung verhinderte. Der Angeklagte ging aber fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei dem roten Signal in Bad Aibling für den Zug aus Holzkirchen um eine Störung oder falsche Anzeige handle, ohne dies jedoch genauer zu hinterfragen. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen. Durch eine gesonderte Bedienhandlung setzte er am roten Ausfahrtsignal ein Sonderzeichen, nämlich das Zeichen ZS1, das sind 3 weiße Lichtpunkte unterhalb des roten Signals, die dem Zugführer anzeigen, dass er das Signal überfahren darf, obwohl dies auf rot steht. Auch hier kann sich ein Zugführer auf den Fahrdienstleiter, der die alleinige Verantwortung über den Zugverkehr trägt, verlassen und muss nicht nochmal konkret nachfragen. Der Zug 79505 war um 06:42 Uhr 45 Sekunden in Bad Aibling angekommen. Das Sondersignalzeichen Zs1 gab er spätestens um 06:43 Uhr 29 Sekunden. Die Abfahrt des Zuges 79595 in Richtung Kolbermoor erfolgte um 06:43 Uhr 39 Sekunden. Der Zug aus Holzkirchen fuhr sodann weiter bis zum Haltepunkt Kurpark. Dort war aufgrund der Stellwerkstechnik wiederum das Ausfahrtsignal auf rot gestellt. Der Angeklagte gab dem Zug 79505 auch an der Haltestelle Kurpark das Sondersignal ZS 1 durch eine gesonderte Bedienung am Stellpult, um ihm die Fahrt über das rote Signal zu erlauben. Gleichzeitig hat der Angeklagte den unmittelbar nach der Haltestelle Kurpark liegenden Bahnübergang durch eine händische Bedienung geschlossen. Dies war spätestens um 06:45 Uhr 34 Sekunden. Abfahrt des Zuges am Haltepunkt Kurpark war um 06:45 Uhr 44 Sekunden. Auch hierbei hat sich der Angeklagte wiederum keine Gedanken gemacht, weshalb das Signal auf rot stand und der Bahnübergang nicht, wie üblich automatisch geschlossen wurde. Er ging weiterhin in völliger Verkennung des Umstandes, dass er dem Gegenzug bereits die Fahrt nach Bad Aibling erlaubt hatte davon aus, dass dieser im Bahnhof Kolbermoor warten werde und es sich auch bei dem roten Signal am Kurpark um eine Störung handeln müsse.
Das Setzen der Sondersignalzeichen erfordert eine besondere Bedienhandlung, bei der der Fahrdienstleiter mit beiden Händen gleichzeitig bestimmte Knöpfe auf dem Stelltisch bedienen muss. Diese Bedienelemente sind aber so angebracht, dass dem Angeklagten das grüne Ausfahrtsignal für den Zug 79506 in Kolbermoor aufgefallen ist und auch die Zugbelegung der Strecke. Er hat diese, in seinem unmittelbarem Blickfeld liegenden und für ihn sichtbaren Zeichen aber nicht richtig interpretiert, sondern blieb weiterhin aufgrund der Ablenkung durch das unmittelbar zuvor stattgefundene intensive Computerspielen bei seiner gedanklichen Fehleinschätzung, dass der Zug in Kolbermoor trotz des grünen Signals stehen bleibt.
Zudem hat ein Fahrdienstleiter vor Setzen des Sondersignals ZS 1 nach Dienstvorschrift zu prüfen, ob die Strecke vor dem Zug frei ist. Hier hat der Angeklagte pflichtwidrig aber nur eine sogenannte Streckenblockprüfung durchgeführt, die jedoch im konkreten Fall ungeeignet und falsch war. Vielmehr hätte er eine Einzelräumungsprüfung durchführen müssen, d. h. er hätte sich vergewissern müssen, dass der vorangegangene Zug die Strecke bereits verlassen bzw. hier noch nicht befahren hat. Diese Einzelräumungsprüfung hätte ergeben, dass die Fahrstraße für den Zug 79506 schon gestellt war und damit das Setzen des Sondersignals unzulässig ist.
Nachdem die Abfahrtszeit um 6:45 Uhr für den in Kolbermoor wartenden Zug 79506 aus Rosenheim gekommen war, fuhr dieser über das weiterhin auf grün stehende Ausfahrtsignal aus. Mehr oder weniger zeitgleich fuhr auch der Gegenzug aus Richtung Holzkirchen über das mit dem Sondersignal ZS 1 freigegebene rote Signal im Haltepunkt Kurpark ab und beide Züge befanden sich ab diesem Zeitpunkt auf freier Strecke auf Kollisionskurs. Unmittelbar nach der Ausfahrt des Zuges in Kolbermoor wurde der Angeklagte offenbar seines Irrtums Gewahr, konnte den Zug aus Kolbermoor aber nicht mehr stoppen, da dieser das letzte Signal bereits überfahren hatte."
geschrieben von: Lalu
Datum: 20.09.22 19:58
Die Arbeitsbedingungen müssen einfach besser sein, dann hat man weniger Personalprobleme.Ist es nicht so, dass heutzutage überall Arbeitskräfte fehlen?
geschrieben von: ehemaliger Nutzer
Datum: 21.09.22 14:52
Hallo,Dampffrosch schrieb:Die Arbeitsbedingungen müssen einfach besser sein, dann hat man weniger Personalprobleme.Ist es nicht so, dass heutzutage überall Arbeitskräfte fehlen?
Es gibt in D nicht mehr genug Arbeitskräfte.
Hat was mit Geburten vor 25 Jahren zu tun.
Wer bessere Arbeitsbedingungen schafft, zieht die Tischdecke nur zu sich. Und dann?
Hallo,Es gibt in D nicht mehr genug Arbeitskräfte.
Hat was mit Geburten vor 25 Jahren zu tun.
Wer bessere Arbeitsbedingungen schafft, zieht die Tischdecke nur zu sich. Und dann?
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