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Re: Eben nicht!

geschrieben von: ReneRomann

Datum: 18.07.22 11:27

mumpel schrieb:Zitat:
Dann muss das EBE aber trotzdem bleiben, und nicht wie ein User meint abgeschafft werden. Und wie schon erwähnt wurde, müsste das der Fairness halber auch auf andere Bereiche (Zechprellerrei, Ladendiebstahl etc. pp.) ausgedehnt werden.
Bei Zechprellerei, Ladendiebstahl etc. pp. haben die jeweiligen Ladenbesitzer/Restaurantbesitzer doch auch heutzutage schon privatrechtlich die Möglichkeit, ihren Schaden -ähnlich dem EBE- durchzusetzen.
Das ist ja nun Quatsch. Wäre ein Bußgeld nur bei nachgewiesenem Vorsatz anwendbar, würde das viele Geschwindigkeitsübertreter freuen, denn nur bei sehr hohen Übertretungen könnte man Fahrlässigkeit ausschliessen. Und auch dann ist es nicht einfach, Vorsatz nachzuweisen. Jedenfalls nicht in den Geschwindigkeitsbereichen, bei denen es sich noch um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Deine Behauptung, Bußgelder wären bei Behörden besonders beliebt, weil man damit Arme besonders „bestrafen“ kann, ist Klassenkampfgeschwurbel, und hat mit der Realität auf Bußgeldstellen nicht das geringste zu tun.
Früherwarallesbesser schrieb:

Zitat
Wäre ein Bußgeld nur bei nachgewiesenem Vorsatz anwendbar, würde das viele Geschwindigkeitsübertreter freuen, denn nur bei sehr hohen Übertretungen könnte man Fahrlässigkeit ausschliessen.
Im Allgemeinen gilt folgendes: "Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht." Das ist § 10 OWiG. Fällt mir aber schwer, mir vorzustellen, dass auch fahrlässiges Schwarzfahren mit einem Bußgeldtatbestand belegt werden sollte. Da liegen die Dinge doch etwas anders als bei Geschwindigkeitsübertretungen.
Dann entlastest Du zwar die Strafgerichte, verlagerst aber viele Verfahren zum Verwaltungsgericht. Denn viele würden Einspruch erheben und dann vor Gericht landen. Es sei denn ein Einspruchsrecht kann rechtlich ausgeschlossen werden.
wie das in BaWü üblich ist und massig Schwarzfahrer wider Willen produziert, aufhören.
In jedem Kleinststaat, sprich Landkreis dann noch 8 oder mehr Minizönchen.
Immerhin ist jeder, der ein Ticket nicht ganz 100 hat, ein Schwarzfahrer.

Gruss von der Dampflok
SNCF 141R1244
Bei der derzeitigen Regierung kann ich mir zwar fast alles vorstellen, aber damit würden wir uns um 60 Jahre in der Zeit zurückkatapultieren, denn dann bräuchten wir wieder Bahnsteigsperren und bei Bussen und Straßenbahnen Ein- und Ausstiegskontrolle durch Fahrer oder Schaffner bei 100% aller Fahrgäste. Selbst, wenn jetzt bundesweite Flatrates kämen.

Re: Wird den Mangel erhöhen

geschrieben von: Früherwarallesbesser

Datum: 18.07.22 12:12

Wenn‘s nach dem DSO-Volksgerichtshof ginge, wäre Handabhacken vermutlich eine akzeptable Maßnahme bei zahlungsunwilligen Schwarzfahrern.

Re: Wird den Mangel erhöhen

geschrieben von: mumpel

Datum: 18.07.22 12:22

Wenn man ihm die Hand abhackt kann er auch nicht zahlen, denn er kann kein Geld mehr in die Hand nehmen. ;)
Der Einspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit wird nicht von einem Verwaltungsgericht behandelt...
mumpel schrieb:
Das wäre m.E. aber falsch, da sich dann der Staat in Privatrecht einmischen würde. Zudem wären dann die Kontrolleure Handlanger des Staates, wenn sie Ordnungswidrigkeiten aufnehmen und den Behörden melden.
Kann man privatrechtlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden?
Mit Privatrecht meine ich das EBE, was hier einer den Verkehrsbetrieben wegnehmen will.
Auch das nicht, der Einspruch wird von der Behörde behandelt, die ihn erlassen hat. Wenn der Einspruch dann abgelehnt wird, kann dagegen aber vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Sowas musste man früher als Eisenbahner alles lernen.
Die Verkehrsbetriebe dürfen aber zusätzlich zum Bußgeld noch eine „Bearbeitungsgebühr“, „Aufwandspauschale“ o.ä. verlangen. Das müssten sie aber im Zweifelsfall selbst vor Gericht einklagen, allerdings vor einem Zivilgericht, nicht vor einem Strafgericht.
Früherwarallesbesser schrieb:
Sowas musste man früher als Eisenbahner alles lernen.
Wir in der DDR nicht. Dort hat sich ein Schwarzfahrer nicht getraut, gegen das "Schwarzfahrer-Knöllchen" (Dieses bestand aus "Mindestens der doppelte Fahrpreis") vor Gericht zu ziehen.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2022:07:18:17:15:23.
Früherwarallesbesser schrieb:
Bei der derzeitigen Regierung kann ich mir zwar fast alles vorstellen, aber damit würden wir uns um 60 Jahre in der Zeit zurückkatapultieren,
Sind wir schon nicht längst dabei? Meine Mutter z. B. erzählt aktuell immer wieder, dass in ihrer Kindheit - und das war vor etwas mehr als 60 Jahren - im Winter nicht alle Zimmer geheizt wurden....
Früherwarallesbesser schrieb:
Auch das nicht, der Einspruch wird von der Behörde behandelt, die ihn erlassen hat. Wenn der Einspruch dann abgelehnt wird, kann dagegen aber vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Sowas musste man früher als Eisenbahner alles lernen.
Teil 1 ist richtig, Teil 2 aber nicht:[de.wikipedia.org]

Und auch interessant - die Wiederholung von Ordnungswidrigkeiten kann via Gesetz zur Straftat werden und erhöht außerdem das jeweilige Bußgeld: [de.wikipedia.org]

Das Verfahren mit dem Bußgeldbescheid: [de.wikipedia.org] und [de.wikipedia.org]

Interessant ist: Bei einer Geldstrafe (wie bisher) wird diese entweder gezahlt oder es gibt einen Haftbefehl zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. Bei einem Bußgeld gibt es folgende Unterscheidung: a) jemand will nicht zahlen, obwohl er zahlen könnte = Erzwingungshaft, mit der die Zahlungspflicht aber nicht getilgt wird b) jemand kann nicht zahlen = die Forderung verbleibt im normalen Zwangsvollstreckungsverfahren, sprich sie ist für 30 Jahre pfändbar, sobald wieder Geld oder Wertgegenstände oberhalb der Freibeträge vorhanden sind, zur Feststellung der Nichtzahlbarkeit muss eine formale Vermögensauskunft abgegeben werden, wird diese verweigert = Haftbefehl zur Erzwingungshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Ich hoffe, ich habe nichts falsches geschrieben. Die Sache ist kompliziert. ;-)

Und die zivilrechtliche Vertragsstrafe der 60 Euro EBE mitsamt ihrer Vollstreckungsmöglichkeiten (Inkassobüros, Mahnverfahren, Gerichtsvollzieher, Pfändung) ist von all dem komplett unabhängig!



2-mal bearbeitet. Zuletzt am 2022:07:18:17:52:10.
Früherwarallesbesser schrieb:

Zitat
Auch das nicht, der Einspruch wird von der Behörde behandelt, die ihn erlassen hat. Wenn der Einspruch dann abgelehnt wird, kann dagegen aber vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Sowas musste man früher als Eisenbahner alles lernen.

ICE 4 schrieb:
Zitat
Teil 1 ist richtig, Teil 2 aber nicht:[de.wikipedia.org]
Nein, auch Teil 1 ist nicht richtig. § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG: "Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat." Richtig ist allerdings, dass die Verwaltungsbehörde auf den Einspruch den Bußgeldbescheid auch selbst zurücknehmen kann (§ 69 Abs. 2 S. 1 OWiG) - läuft also auf etwas ähnliches hinaus. Es wird aber nicht (erst noch) "geklagt", wenn der Einspruch abgelehnt wird. Die Verwaltungsbehörde nimmt auf den (form- und fristgerechten) Einspruch entweder den Bußgeldbescheid zurück oder schickt die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2022:07:18:18:40:25.
mumpel schrieb:
Früherwarallesbesser schrieb:
Sowas musste man früher als Eisenbahner alles lernen.
Wir in der DDR nicht. Dort hat sich ein Schwarzfahrer nicht getraut, gegen das "Schwarzfahrer-Knöllchen" (Dieses bestand aus "Mindestens der doppelte Fahrpreis") vor Gericht zu ziehen.
Ja, schade daß die ganzen Arbeitsplätze an der Grenze usw. weggefallen sind. Die dort erworbene Einstellung lebt (leider) heute immer noch bei uns fort.

Gruß
Mw

Bei der Fülle des zu verarbeitenden Materials sind einzelne Fehler oder Unrichtigkeiten nicht gänzlich zu vermeiden (Kursbuch Deutsche Bundesbahn)
Ok, mein Fehler, ich war der Ansicht, dass auch bei Bußgeldbescheiden, wie bei anderen Bescheiden, zuerst das Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) zur Anwendung kommt. Als Eisenbahner hatte man auch bei der „Behördenbahn“ wenig bis gar nichts mit dem OWiG zu tun.
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