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Sonderregelung NRW: So kann man mit dem Neun-Euro-Ticket auch ICE und IC nutzen

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 25.05.22 14:17

"Düsseldorf Vom 1. Juni bis zum 31. August können Bahnreisende mit dem Neun-Euro-Ticket den Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Ausgenommen sind eigentlich Fahrten mit dem ICE oder IC. Doch in NRW kann man unter bestimmten Umständen trotzdem Fernzüge nutzen....

Da das Neun-Euro-Ticket für den Nahverkehr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig ist, beinhaltet eine Fahrt auch die Mobilitätsgarantie NRW. Das bedeutet: Sollten sich Bus oder Bahn um 20 Minuten oder mehr an der Abfahrtshaltestelle verspäten oder gar ausfallen, so können Fahrgäste alternativ einen Fernverkehrszug, also EC, IC oder ICE nutzen und sich die Kosten erstatten lassen. Zudem besteht die Möglichkeit auf ein Taxi oder Sharing-System umzusteigen, hier werden allerdings maximal 30 Euro und in den Abendstunden (zwischen 20 und 5 Uhr) 60 Euro erstattet. Das Formular zur Ticketerstattung finden Sie auf der Website der Mobilgarantie NRW."
[rp-online.de]
Falls das hier schon diskutiert wurde, bitte löschen.

Achtung bei der Mobilitätsgarantie NRW

geschrieben von: gastronomie1916

Datum: 25.05.22 14:35

Achtung! Die Mobilitätsgarantie NRW greift nur bei bestimmten Verspätungen.

Zitat
Die Verspätung tritt nicht während der Fahrt auf und ist nicht durch Streik, Unwetter, Naturgewalten, Bombenentschärfungen oder Bombendrohungen bedingt.
Sprich der Zug muss schon mit Verspätung gestartet sein!

Einige Beispiele dazu:

Zitat
Nina K. möchte von Soest nach Münster reisen. Ihre Regionalbahn fährt pünktlich los, kommt jedoch aufgrund von Bauarbeiten an der Strecke 10 Minuten verspätet am Umsteigebahnhof in Hamm an, sodass sie den geplanten Anschlusszug nach Münster verpasst. Sie hat keine Erstattungsansprüche und muss auf den nächsten Nahverkehrszug warten.

Moritz B. ist auf dem Weg von Essen nach Aachen. Aufgrund eines anhaltenden, schweren Sturms ist ein Baum auf das Gleis gestürzt, weshalb der Zug, den er nehmen wollte, ausfällt. Die Räumarbeiten dauern aufgrund des Wetters mehrere Stunden. Da es sich um einen unwetterbedingten Ausfall handelt, kann Moritz die Mobilitätsgarantie nicht nutzen und muss eine andere Verbindung finden.

Emre G. möchte mit der Bahn von Bochum nach Dortmund fahren. Kurz zuvor wird bei Bauarbeiten in Dortmund eine Fliegerbombe aus dem zweiten Weltkrieg gefunden. Da diese entschärft werden muss, werden der Hauptbahnhof und die Schienenwege gesperrt. Emre muss seine Fahrt nun gänzlich neu planen. Denn eine Bombenentschärfung gilt bei der Mobilitätsgarantie NRW als Ausschlussgrund, weil Sperrungen fast immer mehrere Stunden vorher angekündigt werden.
Quelle: [www.mobil.nrw]



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 2022:05:25:14:36:15.
Oberdeichgraf schrieb:
Da das Neun-Euro-Ticket für den Nahverkehr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig ist, beinhaltet eine Fahrt auch die Mobilitätsgarantie NRW. Das bedeutet: Sollten sich Bus oder Bahn um 20 Minuten oder mehr an der Abfahrtshaltestelle verspäten oder gar ausfallen, so können Fahrgäste alternativ einen Fernverkehrszug, also EC, IC oder ICE nutzen und sich die Kosten erstatten lassen.
Hierbei ist immer wieder zu betonen, dass dabei immer in Vorkasse gegangen werden muss, man also erst mal ein gültiges Ticket für EC, IC oder ICE erwerben muss. Was viele auch nicht so einfach verstehen: Die Mobilitäts"garantie" deckt keine Fälle ab, bei denen die Verspätung durch einen verpassten Anschluss entstanden sind. Die einzelne Fahrt muss >= 20 Minuten Verspätung haben oder ausgefallen sein.

Oberdeichgraf schrieb:
Zudem besteht die Möglichkeit auf ein Taxi oder Sharing-System umzusteigen, hier werden allerdings maximal 30 Euro und in den Abendstunden (zwischen 20 und 5 Uhr) 60 Euro erstattet.
Hierbei ist noch interessant, dass die maximale Erstattung pro Person gilt. Wer also mit mehreren unterwegs ist, kommt da auf deutlich höhere Erstattungen bei einer Taxifahrt.
Anbeku schrieb:
Oberdeichgraf schrieb:
Da das Neun-Euro-Ticket für den Nahverkehr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig ist, beinhaltet eine Fahrt auch die Mobilitätsgarantie NRW. Das bedeutet: Sollten sich Bus oder Bahn um 20 Minuten oder mehr an der Abfahrtshaltestelle verspäten oder gar ausfallen, so können Fahrgäste alternativ einen Fernverkehrszug, also EC, IC oder ICE nutzen und sich die Kosten erstatten lassen.
Hierbei ist immer wieder zu betonen, dass dabei immer in Vorkasse gegangen werden muss, man also erst mal ein gültiges Ticket für EC, IC oder ICE erwerben muss. Was viele auch nicht so einfach verstehen: Die Mobilitäts"garantie" deckt keine Fälle ab, bei denen die Verspätung durch einen verpassten Anschluss entstanden sind. Die einzelne Fahrt muss >= 20 Minuten Verspätung haben oder ausgefallen sein.
Sprich: Eigentlich gilt die Mobilitätsgarantie nur dann, wenn man zur Starthaltestelle geht und dort das erste Fahrzeug in der Reisekette bereits ausgefallen oder >= 20 Min Verspätung hatte -und- keiner der genannten Ausschlussgründe vorlag. Also effektiv so gut wie nie...

Zitat:
Oberdeichgraf schrieb:
Zudem besteht die Möglichkeit auf ein Taxi oder Sharing-System umzusteigen, hier werden allerdings maximal 30 Euro und in den Abendstunden (zwischen 20 und 5 Uhr) 60 Euro erstattet.
Hierbei ist noch interessant, dass die maximale Erstattung pro Person gilt. Wer also mit mehreren unterwegs ist, kommt da auf deutlich höhere Erstattungen bei einer Taxifahrt.
Das mit der höheren Erstattung funktioniert aber nur dann, wenn jeder Fahrgast eine Rechnung vom Taxifahrer bekommt.
Denn nur mit der jeweiligen Rechnung gibt's eine Erstattung - und ich glaube nicht, dass der Taxifahrer dann bei 3 Personen 3 Rechnungen zu je 1/3 des Fahrpreises ausstellen wird...
Die Mobilitätsgarantie ist bei den aktuellen häufigen Zugausfällen zB bei DB Regio rund um Köln wegen Personalmangel schon sehr nützlich.Ebenso bei PU.



2-mal bearbeitet. Zuletzt am 2022:05:25:15:21:36.
ReneRomann schrieb:
Eigentlich gilt die Mobilitätsgarantie nur dann, wenn man zur Starthaltestelle geht und dort das erste Fahrzeug in der Reisekette bereits ausgefallen oder >= 20 Min Verspätung hatte -und- keiner der genannten Ausschlussgründe vorlag. Also effektiv so gut wie nie...
Keine Ahnung, was du falsch machst, aber ich mache bei S-Bahn-, RE- und Bus-Ausfällen durchweg gute Erfahrungen. Bei den "Privaten" ist manchmal etwas Überzeugungsarbeit nötig, aber in der Regel läuft's.

ReneRomann schrieb:
Anbeku schrieb:
Oberdeichgraf schrieb:
Zudem besteht die Möglichkeit auf ein Taxi oder Sharing-System umzusteigen, hier werden allerdings maximal 30 Euro und in den Abendstunden (zwischen 20 und 5 Uhr) 60 Euro erstattet.
Hierbei ist noch interessant, dass die maximale Erstattung pro Person gilt. Wer also mit mehreren unterwegs ist, kommt da auf deutlich höhere Erstattungen bei einer Taxifahrt.
Das mit der höheren Erstattung funktioniert aber nur dann, wenn jeder Fahrgast eine Rechnung vom Taxifahrer bekommt.
Denn nur mit der jeweiligen Rechnung gibt's eine Erstattung - und ich glaube nicht, dass der Taxifahrer dann bei 3 Personen 3 Rechnungen zu je 1/3 des Fahrpreises ausstellen wird...
Doch, machen sie. Wir sind mal in einem Großraumtaxi von Essen-Werden nach Düsseldorf Hbf gefahren und jeder, der was zum Taxi dazugegeben hat, hat eine anteilmäßige Quittung bekommen. Wenn man sich kennt, kann man das natürlich auch mit einer Quittung und einem Antrag abrechnen.

Gruß
Thomas
ReneRomann schrieb:
Zitat:
Hierbei ist immer wieder zu betonen, dass dabei immer in Vorkasse gegangen werden muss, man also erst mal ein gültiges Ticket für EC, IC oder ICE erwerben muss. Was viele auch nicht so einfach verstehen: Die Mobilitäts"garantie" deckt keine Fälle ab, bei denen die Verspätung durch einen verpassten Anschluss entstanden sind. Die einzelne Fahrt muss >= 20 Minuten Verspätung haben oder ausgefallen sein.
Sprich: Eigentlich gilt die Mobilitätsgarantie nur dann, wenn man zur Starthaltestelle geht und dort das erste Fahrzeug in der Reisekette bereits ausgefallen oder >= 20 Min Verspätung hatte -und- keiner der genannten Ausschlussgründe vorlag. Also effektiv so gut wie nie...
Nein es muss nicht das erste Fahrzeug in der Reisekette sein, es muss nur an der Einstiegshaltestelle 20 Minuten oder mehr Verspätung haben. Ja es gibt viele ärgerliche Ausschlussgründe, aber durchaus auch viele reale Fälle in denen die Leistung greift.

ReneRomann schrieb:
Zitat:
Oberdeichgraf schrieb:
Zudem besteht die Möglichkeit auf ein Taxi oder Sharing-System umzusteigen, hier werden allerdings maximal 30 Euro und in den Abendstunden (zwischen 20 und 5 Uhr) 60 Euro erstattet.
Das mit der höheren Erstattung funktioniert aber nur dann, wenn jeder Fahrgast eine Rechnung vom Taxifahrer bekommt.
Denn nur mit der jeweiligen Rechnung gibt's eine Erstattung - und ich glaube nicht, dass der Taxifahrer dann bei 3 Personen 3 Rechnungen zu je 1/3 des Fahrpreises ausstellen wird...

Wenn man wirklich zusammen gereist ist, kann man in der Regel auch einen gemeinsamen Erstatungsantrag stellen.

Besonderheit der Mobilitätsgarantie

geschrieben von: ehemaliger Nutzer

Datum: 25.05.22 16:42

Zitat
Die Mobilitätsgarantie NRW ist in Nordrhein-Westfalen exklusiv gültig und zählt nicht für andere Bundesländer. In allen anderen Ländern gelten bundeseinheitliche Fahrgastrechte, die Regeln ab welcher Verspätung das Geld für die Bahnfahrt erstattet wird.
Besonderheit der Mobilitätsgarantie NRW ist eigentlich nur die, dass sie auch außerhalb des Eisenbahnbereichs greift und etwas niederschwelligere Regelungen bzgl. Weiterreise mit einem Taxi hat.

Die Möglichkeit der Nutzung eines anderen Zuges ab einer Verspätung von 20min. ist ansonsten ein gesetzlicher Anspruch aus der Eisenbahnverkehrsordnung.

§ 8 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr

(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte: 1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.
(...)

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (...).

[www.gesetze-im-internet.de]

Bzw. den BB des Deutschlandtarifs:

8.2.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, haben diese unverzüglich die Wahl zwischen der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Reisenden können dabei auch einen Zug des Fernverkehrs benutzen, sofern Sie nicht mit einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt
im Sinne von § 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unterwegs sind. Welche Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen das sind, ist in den Tarifbedingungen der jeweiligen Angebote geregelt. Bei Benutzung eines Zuges des Fernverkehrs ist zunächst der Fahrpreis für diesen Zug zu zahlen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen werden erstattet. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist jedoch nicht gestattet. Etwaige tarifliche Erstattungsansprüche von Inhabern dieser Fahrkarten oder Fahrberechtigungen bleiben unberührt.

[deutschlandtarifverbund.de]

Re: Besonderheit der Mobilitätsgarantie

geschrieben von: gezi

Datum: 25.05.22 17:47

Barzahlung schrieb:

Zitat
Die Möglichkeit der Nutzung eines anderen Zuges ab einer Verspätung von 20min. ist ansonsten ein gesetzlicher Anspruch aus der Eisenbahnverkehrsordnung.
Die Mobilitätsgarantie NRW weicht aber in einem ziemlich markanten Punkt davon ab. Sie greift, wenn das Verkehrsmittel mit mind. 20 Minuten Verspätung abfährt. Wann der Reisende vsl. am Ziel der Kette ankommt, ist egal.

Nahverkehr im Fernverkehr

geschrieben von: deruerdingerbus

Datum: 25.05.22 21:30

Es gibt ganz regulär eine Nutzung von Nahverkehrticket im Fernverkehr, beispielsweise Flughafen Berlin zum Hbf.
Meine auch auf einen Teilabschnitt der Siegstrecke

Re: Nahverkehr im Fernverkehr

geschrieben von: AK1

Datum: 25.05.22 21:38

deruerdingerbus schrieb:
Es gibt ganz regulär eine Nutzung von Nahverkehrticket im Fernverkehr, beispielsweise Flughafen Berlin zum Hbf.
Meine auch auf einen Teilabschnitt der Siegstrecke
Zum Ausschluss des 9-Euro-Tickets bei diesen Zügen ist hier schon mehr als genug geschrieben.
Aber vielleicht passiert ja auch noch anderswo was, nachdem es auf der Gäubahn jetzt doch gilt.

Re: Nahverkehr im Fernverkehr

geschrieben von: deruerdingerbus

Datum: 26.05.22 01:53

Eigentlich versteht es sich von selbst,dass mit dem Nahverkehrsticket im Fernverkehr kein gültigen Fahrausweis hat.
Nur wenn im Fernverkehr das Nahverkehrsticket aus welchen Gründen immer freigegeben ist,dass kann im Fahrplan so vermerkt oder bei Ausfall des Nahverkehr so sein,müsste theoretisch jedes Nahverkehrsticket dann gültig sein.
Oder erlaubt das NRW Ticket dieses und 9.00 Euro nicht?
ReneRomann schrieb:

Zitat:


Das mit der höheren Erstattung funktioniert aber nur dann, wenn jeder Fahrgast eine Rechnung vom Taxifahrer bekommt.
Denn nur mit der jeweiligen Rechnung gibt's eine Erstattung - und ich glaube nicht, dass der Taxifahrer dann bei 3 Personen 3 Rechnungen zu je 1/3 des Fahrpreises ausstellen wird...
Hallo,

das macht er schon zumindest hier in Sachsen-Anhalt, selbst erlebt, da waren wir sogar 5 Personen.

Gruß

Falk12
ReneRomann schrieb:
Das mit der höheren Erstattung funktioniert aber nur dann, wenn jeder Fahrgast eine Rechnung vom Taxifahrer bekommt.
Denn nur mit der jeweiligen Rechnung gibt's eine Erstattung - und ich glaube nicht, dass der Taxifahrer dann bei 3 Personen 3 Rechnungen zu je 1/3 des Fahrpreises ausstellen wird...
Du glaubst gar nicht was Taxifahrer für ein kleines Trinkgeld alles tun!

Re: Achtung bei der Mobilitätsgarantie NRW

geschrieben von: bgoebbels

Datum: 26.05.22 11:03

... und Achtung! Gilt nur für Tickets des Nahverkehrs! Z.B. nicht für die BC100!

Nix Sonderregelung! Fahrgastrechte

geschrieben von: Sauerlandexpress

Datum: 26.05.22 11:40

Bzw. Mobilitätsgarantie. Das ist keine Möglichkeit der Wahl, sondern nur in bestimmten Fällen und bei Vorkasse möglich.
Also eigentlich nicht erwähnenswert.
Aber bei DSO werden ja alle Schlupflöcher gesucht, die man bekommen kann, um das 9€-Ticket auszureizen.
Unter hinterher beschwert, weil man draufzahlen, hängengeblieben ist, die Züge zu voll oder was weiss uch was passiert ist.
ReneRomann schrieb:
Zitat:
Sprich: Eigentlich gilt die Mobilitätsgarantie nur dann, wenn man zur Starthaltestelle geht und dort das erste Fahrzeug in der Reisekette bereits ausgefallen oder >= 20 Min Verspätung hatte -und- keiner der genannten Ausschlussgründe vorlag. Also effektiv so gut wie nie...
Meine Erfahrung ist, das es durchaus funktioniert. Als ich noch täglich mit der S6 von Köln Hansaring nach Leverkusen-Chempark gependelt bin, kam das schon so rund 5 - 10x im Jahr vor. Es gab Monate, wo die Erstattung der angefallenen Taxi- oder DriveNow Kosten im Rahmen der Mobilitätsgarantie höher als der Preis der VRS-Monatskarte war. Problem ist meist aber überhaupt erst einmal ein Taxi oder DriveNow Fahrzeug zu bekommen.

Gruß
Fred
Es gibt bereits die ersten Nutzer des 9.00 Euro Tickets.
Vielleicht das ganze in internationaler Sprache,Blindenschrift und in Bildern, die Nutzung des Tickets den Unwissenden erklären.

An alle: Bitte auch die nicht genehmen Textpassagen lesen...

geschrieben von: KHM

Datum: 02.06.22 15:45

Barzahlung schrieb:
...
Bzw. den BB des Deutschlandtarifs:

...

Die Reisenden können dabei auch einen Zug des Fernverkehrs benutzen, sofern Sie nicht mit einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt
im Sinne von § 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unterwegs sind
. ...
Und was ist ein 9€-Ticket? Richtig: Erheblich ermäßigt. Kann man ja nun auch nicht ernsthaft bestreiten.
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