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Baden-Württemberg
Datum 02.07.2015

Stilllegungsbescheid zur Teilstrecke 4520 Niederbiegen – Abzweig Weingarten von km -0,218 bis km 2,095 und der Strecke 4521 Abzweig Weingarten – Baienfurt von km 0,000 bis km 0,965, einschließlich der Infrastruktur des Bf. Baienfurt


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Datum: 02.07.2015
Geschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben) 11.70-11rb/038-1106#042 VMS-Nummer 3328147
Betreff: Eisenbahnstrecken 4520 Niederbiegen – Abzweig Weingarten und 4521 Abzweig Weingarten - Baienfurt
Bezug: Ihr Antrag vom 21.04.2015 mit Zeichen I.NVR 1 Dj

Genehmigung gemäß § 11 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

1. Auf den Antrag vom 21.04.2015 erteile ich der DB Netz AG, Theodor-Heuss-Allee 7 in
60486 Frankfurt am Main die Genehmigung gemäß § 11 AEG zur dauerhaften Einstellung
(Stilllegung) des Betriebes der
Teilstrecke 4520 Niederbiegen – Abzweig Weingarten von km -0,218 bis km 2,095 und der
Strecke 4521 Abzweig Weingarten – Baienfurt von km 0,000 bis km 0,965, einschließlich der Infrastruktur des Bf. Baienfurt.

2. Dieser Bescheid ist gemäß § 7h AEG kostenpflichtig. Es werden Gebühren gemäß der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung
der Bundes (BEGebV) erhoben. Über die Höhe ergeht ein gesonderter Kostenbescheid.

Nebenbestimmungen
1. Diese Genehmigung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die DB Netz AG erhält damit Gelegenheit,
spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Genehmigung Gebrauch
zu machen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, erlischt diese Genehmigung.

2. Ab dem Zeitpunkt der Realisierung der Streckenstilllegung endet für die Antragstellerin die
Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes und der Instandhaltung nach Streckenstandard.
Für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen erlischt gleichzeitig der öffentlich-rechtliche
Anspruch auf Zugang zur Strecke.
3. Die DB Netz AG ist verpflichtet, den genauen Zeitpunkt der Realisierung der Stilllegung folgenden Behörden mitzuteilen:
a. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Robert-Schuman-Platz 1 in 53175 Bonn;
b. Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Hauptstätter Str. 67 in 70178 Stuttgart;
c. Eisenbahn-Bundesamt, Postfach 200 565 in 53135 Bonn.

Begründung
Mit Schreiben vom 21.04.2015 hat die DB Netz AG beim Eisenbahn-Bundesamt eine Genehmigung
gemäß § 11 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zur dauerhaften Einstellung
(Stilllegung) des Betriebes der Teilstrecke 4520 Niederbiegen – Abzweig Weingarten von km -
0,218 bis km 2,095 und der Strecke 4521 Abzweig Weingarten – Baienfurt von km 0,000 bis km
0,965, einschließlich der Infrastruktur des Bf. Baienfurt, beantragt. Durch diese Maßnahme sollen
Investitionen vornehmlich in Gleis- und Weichenerneuerungen vermieden werden, ferner stehen
den derzeitigen Vorhaltekosten der Streckenteile nur äußerst geringe Erlöse gegenüber.
Die DB Netz AG hat nachgewiesen, dass sie den Betrieb der Streckenteile mit bisheriger Kapazität
zur Übernahme durch Verkauf oder Verpachtung im Internet in der Zeit vom 19.12.2014 bis zum
19.03.2015 ausgeschrieben hatte. Auf die Ausschreibung hin meldete sich kein Interessent.
Die Antragstellerin hat auch dargelegt, dass ihr ein Weiterbetrieb der Streckenteile nicht
zugemutet werden kann. Die Streckenteile werden seit Dezember 2012 nicht mehr im
Güterverkehr bedient, Infrastrukturanschlussverträge wurden in beiderseitigem Einvernehmen
gekündigt. Planmäßiger Personenverkehr fand auf den Strecken nie statt. Neuverkehre sind nicht
ersichtlich. Insofern überwiegen die Vorteile, die sich durch den Verzicht auf die in den
Streckenabschnitten notwendigen Investitionen und die Realisierung der Einsparungsmöglichkeiten
durch die Einstellung des Betriebes ergeben, die durch die Stilllegung der
Streckenteile ergebenden Effekte. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, weshalb die
Streckenteile weiter betrieben werden müssten.
Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg ist mit Schreiben vom
22.04.2015 ins Benehmen gesetzt worden. Es hat mit Schreiben vom 22.06.2015 geantwortet und
keine Bedenken gegen eine Stilllegung geäußert.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit Schreiben vom 07.05.2015 an
die DB Netz AG mitgeteilt, dass gemäß Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung
für den genannten Streckenabschnitt keine Forderungen nach § 10 b Abs. 2 VerkSiG bestehen.
Aus Sicht der Genehmigungsbehörde sind damit alle Voraussetzungen für eine Erteilung der begehrten
Genehmigung erfüllt. Verkehrliche oder wirtschaftliche Kriterien stehen nicht entgegen,
daher war gemäß § 11 Abs. 2 AEG die Genehmigung zur Kapazitätsminderung der Strecke zu erteilen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße
6, 53175 Bonn einzulegen.

Mit freundlichem Gruß an alle konstruktiv mitarbeitenden und alle passiv mitlesenden Forumsteilnehmer
locomotive breath ( oder kurz l.b. ) _________________________________
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Ein guter Titel über dem Beitrag ist das Tüpfelchen auf dem i für einen wirklich guten Beitrag oder eine wirklich gute Antwort!

Sed in primis ad fontes ipsos properandum! … Vor allem muss man zu den Quellen selbst eilen! (In Abwandlung von Erasmus von Rotterdam (1511))