meldet der Leipziger Zweckverband - falls in DSO schon bekannt, bitte Verschieben an den Ursprungsbeitrag via Beitrag melden beantragen!
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www.zvnl.de] (online gestellt am 05.12.2014 versandt am 14.11.2014)
"Bundesgerichtshof bestätigt Löschung Wortmarke S-Bahn
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
(BGH) bereits am 22. Mai 2014 die Rechtsbeschwerde der Deutschen Bahn
(DB) AG gegen die vom Bundespatentgericht am 14. März 2012 bestätigte
Löschung der Wortmarke S-Bahn zurückgewiesen. Dem Rechtsstreit vorausgegangen
war ein Antrag des Zweckverbands für den Nahverkehrsraum
Leipzig (ZVNL), der im Jahre 2009 in Vorbereitung der Ausschreibung
zum Mitteldeutschen S-Bahn-Netz einen fairen Wettbewerb sicherstellen
wollte. „Dieser Wettbewerb wäre gefährdet gewesen, wenn der Gattungsbegriff
S-Bahn als Marke nur von dem Markeninhaber kostenlos genutzt
werden kann, während alle anderen Konkurrenzunternehmen für die Nutzung
eine Lizenzgebühr zu zahlen hätten. Ein weiterer wichtiger Aspekt
war gewesen, dass durch die abzuschließende Lizenzvereinbarung der bisherige
Markeninhaber die Möglichkeit erhalten hätte, direkten Einfluss auf
die Verwendungsweise zu nehmen bzw. dem Lizenznehmer Schutzpflichten
gegenüber Beeinträchtigungen der Marke durch Dritte aufzuerlegen“,
erklärte Oliver Mietzsch, Geschäftsführer des ZVNL.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte daraufhin die Wortmarke S-Bahn
am 28.01.2011 gelöscht. Das Bundespatentgericht hatte nach eingereichter
Beschwerde der Markeninhaberin Deutsche Bahn, mit Beschluss
vom 11.01.2012 die beantragte Löschung der Wortmarke „S-Bahn“ weitestgehend
bestätigt und dabei festgestellt, dass sowohl im Eintragungszeitpunkt
als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag
dem Markenwort „S-Bahn“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlte. Gegen
diese Entscheidung richtete sich das erneute Rechtsmittel der Deutschen
Bahn AG vor dem BGH, der nun in letzter Instanz zugunsten des ZVNL entschieden
hat.
Dadurch können jetzt auch Konkurrenten der Deutschen
Bahn AG ihre Züge ungehindert als „S-Bahn“ fahren lassen. Dies führt dazu,
dass für den S-Bahn-Verkehr nun deutschlandweit eine einheitliche
Produktbezeichnung möglich ist. Der Vorteil für die Fahrgäste liegt darin,
dass die Orientierung generell erleichtert wird.
„Wir begrüßen das Urteil als einen Meilenstein auf dem Weg zu mehr
Chancengleichheit im Schienenpersonenverkehr“, erklärte der Zweckverbandsgeschäftsführer.“
Heutzutage finde der Wettbewerb zunehmend in
den vor- und nachgelagerten Bereichen wie z.B. beim Fahrkartenvertrieb
statt. Umso wichtiger sei es daher, die noch bestehenden Ungleichheiten im
Schienenverkehrsmarkt zu beseitigen. „Nur dann können Fahrgaste und
Steuerzahler, die den Schienenpersonennahverkehr jährlich mit erheblichen
Mitteln finanzieren, auch in den vollen Genuss des Wettbewerbs kommen“,
so Mietzsch."
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Beschluss des I. Zivilsenats vom 22.5.2014 - I ZB 34/12 -
"S-Bahn
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 6; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1
a) Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kann nicht geltend gemacht werden, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht sei entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MarkenG willkürlich unterblieben.
b) In einer unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde kann allerdings eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG liegen.
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12 - Bundespatentgericht"
Keine Ahnung ob nachfolgende Links funktioniert: [
juris.bundesgerichtshof.de] [
juris.bundesgerichtshof.de]
Die Entscheidung steht seit dem 12.11.2014 auf der Website des BGH online!
Vorinstanz war: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.03.2012 - 26 W(pat) 21/11 -
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locomotive breath ( oder kurz l.b. ) _________________________________
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Sed in primis ad fontes ipsos properandum! … Vor allem muss man zu den Quellen selbst eilen! (In Abwandlung von Erasmus von Rotterdam (1511))