Derzeit unterhält die DB Netz AG die Strecke, was sie eine
Menge Geld kostet.
Würde die DB Netz AG die Strecke verpachten, müsste sie die
Strecke nicht mehr betreiben und erhielte für die Nutzung
durch ein anderes EVU einen Pachtzins.
Der Pachtzins ist üblicherweise ca. 8% des Kaufpreises.
Der Kaufpreis wiederum errechnet sich aus dem Wert, den
Grundstücke haben, die dem Eisenbahnbetrieb gewidmet
und betrieben werden.
Dieser ist meist sehr gering - er entspricht hier
einem Quadratmeterpreis von unter 3 Euro und dürfte
fast weniger wert sein, als die dort verbaute
Infrastruktur.
Der Kaufpreis ist mittlerweile durch das Allgemeine Eisenbahngesetz
reglementiert.
§ 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
(1) Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde
Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen
Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es
darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet
werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der
Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen
Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an
Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen.
(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1
Satz 1 entweder
1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser
Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche
Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe
eines Angebotes auffordern.
Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke
und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der
Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist
maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die
angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung
verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen
mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb
der Schieneninfrastruktur aufrecht zu halten.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb
der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung
nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die
aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu
ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im
Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor, ist die Genehmigung zu
versagen.
(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem
Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt."
Wird die Strecke still gelegt und später entwidmet, kann der Grundstückswert
in einem sehr günstigen Fall um das 1000-fache steigen (z.B. von 3 auf 3000 Euro/m²).
z.B. Perfekt verwertbares Grundstück in 1A-Lage am (z.B. Stuttgarter) Hauptbahnhof.
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locomotive breath ( oder kurz l.b. ) _________________________________
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